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PP120015 • OG ZH PP120015 KI-generiert

Breach of Wealth Management Contract and Impermissible Appeal

Geschäftsnummer PP120015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a lower court's decision ordering a defendant to pay a plaintiff 9,980.80 Swiss Francs plus interest. The original ruling stemmed from a breach of a wealth management contract where the defendant allegedly used capital protected funds for trading, resulting in their loss. The defendant appealed, but the appellate court dismissed the appeal because the defendant raised new factual claims and arguments that were not permissible under the rules of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Breach of Wealth Management Contract and Impermissible Appeal: The original ruling stemmed from a breach of a wealth management contract where the defendant allegedly used capital protected funds for trading, resulting in their loss. The defendant appealed, but the appellate court dismissed the appeal because the defendant raised new factual claims and arguments that were not permissible under the rules of appeal.

Schlagwörter

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Managementvertrag wesentliche Vertragsverletzung Zahlungsbefehl Arbitrage Streitigkeiten aus Verträgen Anfechtung der Vermögensübertragung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

The complaint could have been based on incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts according to this article.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal proceedings are to be imposed on the defendant according to this article.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation is to be awarded to the plaintiff due to a lack of relevant activities in the appeal proceedings according to this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Urteil vom 2. April 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. September 2011 (FV110031)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 19. September 2011 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'980.80 nebst 5 % Zins seit 22. Dezember 2010 zu bezahlen, wurde in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2011) aufgehoben und wurden die Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten geregelt (Urk. 24).

b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 12. März 2012, zur Post gegeben am 20. März 2012, fristgerecht (vgl. Nachweis bei Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 2):

"1. Der Entscheid zur Zahlung von 9'980.80 nebst 5% Zins seit 22.10.2010 ist aufzuheben.

2. Der Kläger hat die geleisteten Zahlungen in Höhe von 400.00 Euro zu 1.4500, 300.00 Euro zu 1.3500, 300.00 Euro zu 1.3000, Total in Franken: 1390.00; nebst Zins zu 9.50% seit 10.03.2010, 28.07.1010, 02.09.

2010 dem Beklagten zurückzuzahlen.

3. Eine Parteientschädigung in Höhe von 750.-, eine Prozessentschädigung in Höhe von 2x 500.- sowie 250.- für Umtriebe und Spesen.

4. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. ... ist rechtsgültig zu erklären.

5. Sämtliche Gerichtskosten und Gebühren sowie allfällige weitere Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus dem gleichen Grund kann darauf verzichtet werden, der Beklagten eine Nachfrist zur Unterzeichnung ihrer Beschwerde anzusetzen (Art. 132 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid

ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien hätten mit Datum vom 22. Januar 2010 einen Vermögensverwaltungsauftrag geschlossen;

Gegenstand dieses Vertrages sei die Verwaltung eines Handelskontos und die Höhe der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Vermögenswerte habe sich auf EUR 10'000.-- belaufen, wobei max. EUR 2'000.-- für den Handel bestimmt gewesen seien und die restlichen EUR 8'000.-- zwingend als Kapitalschutz hätten deponiert werden müssen. Im Mai/Juni 2010 sei nach einer Handelsstrategieänderung der Beklagten ein neuer Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen worden, mit im Wesentlichen gleichem Inhalt wie der vorherige und wiederum mit der kapitalgeschützten Summe von EUR 8'000.--. Es habe daher die Pflicht der beauftragten Beklagten bestanden, das geschützte Kapital deponiert zu lassen und zu keiner Zeit im Handel einzusetzen. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin habe die Beklagte bzw. ein in deren Auftrag und Namen handelnder Trader das geschützte Kapital im Handel eingesetzt und verloren. Dies sei eine Vertragsverletzung durch die Beklagte und mache diese schadenersatzpflichtig. Der Schaden der Klägerin sei zwar höher, diese habe aber nur die ihr verlustig gegangenen kapitalgeschützten EUR 8'000.-- eingeklagt. Die Klägerin habe die Beklagte am 13. Dezember 2010 zur Zahlung dieser EUR 8'000.-- bis

22. Dezember 2010 gemahnt und nach Ausbleiben der Zahlung die Summe per diesem Datum umgerechnet in Landeswährung von CHF 9'980.80. Der Verzugszins seit 22. Dezember 2010 sei ausgewiesen (Urk. 24 S. 3 ff.).

c) Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keine Zahlung zu Gunsten der Beklagten geleistet, ansonsten sei eine solche zu beweisen, um sie zurückfordern zu können; die Klägerin sei stets informiert und mit allen Transaktionen einverstanden gewesen, die Klägerin habe sich mit einem Totalverlust ausdrücklich einverstanden erklärt und habe die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen; die Beklagte habe mindestens drei Zahlun-

gen von EUR 400.--, EUR 300.-- und EUR 300.-- gegenüber der Klägerin geleistet (Urk. 23 S. 1). Mit diesen Vorbringen erhebt die Beklagte, welche der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 3 S. 2), keine Rügen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, sondern stellt neue Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen auf bzw. erhebt neue Anträge; solche sind jedoch im Beschwerdeverfahren gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und stellen daher keine zulässigen Rügen dar.

d) Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen und die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen.

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'980.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke

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