Negative Declaratory Action Challenging Certificate of Loss Lacks Requisite Legal Interest Without Pending Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a negative declaratory action pursuant to Art. 85a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) to contest the validity of a certificate of loss (Verlustschein) issued to the appellee, but the lower court dismissed the action because a negative declaratory action requires an ongoing enforcement procedure against the claimant, and the appellant had no such pending enforcement at the relevant debt collection office. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that since no new enforcement proceedings had been initiated based on the contested certificate of loss, the appellant lacked the requisite legal interest (Rechtsschutzinteresse) required for such an action under Art. 85a SchKG, and furthermore, even if the action were based on negative publicity, the existence of fifteen other, newer certificates of loss undermined the claim of specific reputational damage from this particular entry.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 85 SchKG, Art. 8a Abs. 4 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Negative Declaratory Action Challenging Certificate of Loss Lacks Requisite Legal Interest Without Pending Enforcement: 85a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) to contest the validity of a certificate of loss (Verlustschein) issued to the appellee, but the lower court dismissed the action because a negative declaratory action requires an ongoing enforcement procedure against the claimant, and the appellant had no such pending enforcement at the relevant debt collection office. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that since no new enforcement proceedings had been initiated based on the contested certificate of loss, the appellant lacked the requisite legal interest (Rechtsschutzinteresse) required for such an action under Art. 85a SchKG, and furthermore, even if the action were based on negative publicity, the existence of fifteen other, newer certificates of loss undermined the claim of specific reputational damage from this particular entry.
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KI-generiertThe court implicitly applies the prerequisite of this provision (a pending debt enforcement action) by confirming the lower court's decision not to admit the negative declaratory action based on the lack of such action.
This provision regarding the duration of third-party visibility of debt enforcement records is cited in the reasoning when discussing the existence of other visible records, although it does not form the direct basis for the final dismissal order.
Cited to confirm that the decision is a final decision (Endentscheid) as required for potential further appeal.
Cited to indicate the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with the appeal rules for the Federal Supreme Court.
Although not explicitly cited in the final numbered orders, the disposition orders 2 explicitly states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), which is a cost ruling covered by this general provision, though the specific article for costs is not cited in the final dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.
Urteil vom 22. März 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. März 2012; Proz. FV120005
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 (Poststempel) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ein. Die Feststellungsklage richtete sich gegen den im Betreibungsregister des Betreibungsamtes C._____ eingetragenen Verlustschein der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 27. September 2007 (act. 1). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 2. März 2012 auf die Klage nicht ein, weil eine negative Feststellungsklage die Hängigkeit einer Betreibung voraussetze und beim Betreibungsamt C._____ gegen den Beschwerdeführer keine Betreibung hängig sei (act. 3 = act. 8).
2. Der Beschwerdeführer nahm die vorinstanzliche Verfügung am 8. März 2012 entgegen (act. 4/1) und reichte gegen diese mit Schreiben vom 13. März 2012 (Poststempel) fristgemäss Beschwerde ein (act. 6). Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, weil gegen ihn mehrere Betreibungen hängig seien (vgl. act. 6).
3. Sowohl die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG als auch die negative Feststellungsklage nach Art. 85 SchKG setzen eine laufende Betreibung voraus (vgl. BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, Art. 85 N. 11 und Art. 85a
N. 14).
4. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes C._____ laufen gegen den Beschwerdeführer derzeit keine Betreibungen. Die im Betreibungsregister eingetragenen Betreibungen sind entweder erloschen (E), oder es wurde ein Verlustschein ausgestellt (X). Erloschen sind acht Betreibungen, Verlustscheine bestehen deren 27. Zwei Betreibungen wurden wegen Wegzuges des Beschwerdeführers erledigt (F). Das Total der Forderungen beträgt Fr. 62'277.80 (vgl. act. 7/3).
5. Da die Forderung aus dem Verlustschein der Beschwerdegegnerin nicht neu in Betreibung gesetzt wurde, besteht diesbezüglich keine laufende Be-
treibung. Damit fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse an der Klage des Beschwerdeführers. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu schützen, und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Nur der Vollständigkeit halber ist dem noch Folgendes beizufügen. Selbst wenn die negative Feststellungsklage wegen einer negativen Publizität des Betreibungsregistereintrages zugelassen würde (was hier nicht der Fall ist), müsste das Rechtsschutzinteresse ebenfalls verneint werden. Denn beim Verlustschein der Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht um den einzigen Eintrag des Beschwerdeführers im Betreibungsregister des Betreibungsamtes C._____, der für Dritte noch ersichtlich ist. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Verlustscheine, die jünger als fünf Jahre alt sind (d.h. circa nach Ende März 2007 ausgestellt wurden), sind somit für Dritte noch ersichtlich. Es bestehen weitere 15 Verlustscheine mit zum Teil weit höheren Forderungsbeträgen (in den Betreibungen Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …), die jünger als fünf Jahre alt und somit für Dritte ersichtlich sind. Weshalb hinsichtlich des Verlustscheines der Beschwerdegegnerin im Umfang einer ausgewiesenen Forderung von Fr. 370.90 (act. 7/3) ein negatives Feststellungsinteresse wegen einer – mit diesem Eintrag verbundenen – negativen Publizität bestehen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, weil gleichzeitig weitere 15 Verlustscheine (mit zum Teil höheren Forderungsbeträgen) für Dritte aus dem Betreibungsregister ersichtlich sind.
7. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Beschwerdegegnerin keine Umtriebe entstanden, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 6, sowie an das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren), je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 370.90.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: