Plaintiff Domicile Requirement in Debt Collection Security Order Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in a debt collection suit appealed a lower court order requiring them to post security for the appellee's potential legal costs, arguing against the necessity of the security deposit despite the appellant having deregistered from their Swiss domicile in 2006 and not having established a new residence in Switzerland. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant procedural code, a plaintiff without residence in Switzerland must furnish security for the defendant's legal costs upon request in monetary disputes, and the appellant's failure to assert a current Swiss residence satisfied this legal prerequisite, making the lower court's order mandatory regardless of the claim's merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 93 BGG; Plaintiff Domicile Requirement in Debt Collection Security Order Appeal: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant procedural code, a plaintiff without residence in Switzerland must furnish security for the defendant's legal costs upon request in monetary disputes, and the appellant's failure to assert a current Swiss residence satisfied this legal prerequisite, making the lower court's order mandatory regardless of the claim's merits.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was the legal basis for requiring the security deposit, which was the subject of the appeal that was dismissed.
Cited in the final section to state that the decision is an interlocutory ruling appealable to the Federal Supreme Court.
Used to determine and impose the court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.
Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung / Parteientschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 8. März 2012; Proz. FV120002
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1. Die Parteien stehen sich in einem Forderungsprozess beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster (Vorinstanz) seit dem
6. Januar 2012 gegenüber (vgl. act. 4/1). Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Leistung einer Sicherheit für ihre Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'850.– zuzüglich 8% MWST (act. 4/11). Der Beschwerdeführer habe sich bei der Einwohnerkontrolle C._____ am 31. Dezember 2006 abgemeldet und als neuen Wohnort "D._____" angegeben. Seither habe sich der Beschwerdeführer an keinem anderen Ort in der Schweiz wieder angemeldet und einen offiziellen Wohnsitz begründet. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, sei er zu verpflichten, die mutmassliche Parteientschädigung sicherzustellen (act. 4/11 S. 2 f.).
1.2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um zum Antrag betreffend Sicherheitsleistung Stellung zu nehmen (act. 4/14). Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (Poststempel: 25. Februar 2012) nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, es bestehe keine Notwendigkeit für eine Sicherstellung, da genügend Guthaben vorhanden sein werde, um einer eventuellen Zahlungsverpflichtung Folge zu leisten. Zur Frage des Wohnsitzes äusserte sich der Beschwerdeführer nicht (act. 4/16).
1.3. Mit Verfügung vom 8. März 2012 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 21 Tagen an, um für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von Fr. 1'998.– zu leisten (act. 4/17). Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 9. März 2012 in Empfang (act. 4/18).
1.4. Mit Eingabe vom 13. März 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. März 2012 ein und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 08. März 2012 sei aufzuheben und der Fall durch das Obergericht neu zu beurteilen.
2. Der Kläger sei von der Zahlung (Fr. 1'998.–) einer Sicherheit zur Parteientschädigung zu befreien.
3. Alle Kostenund Entschädigungsfolgen dieses Falls zu Lasten der Beklagten."
1.5. Mit Verfügung vom 20. März 2012 setzte die Kammer dem Beschwerdeführer Frist an für die Leistung eines Vorschusses von Fr. 300.– (act. 6). Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 8).
1.6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO): Das Verfahren ist spruchreif.
2. Rechtliches
2.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wie hier eine gegeben ist, die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.
2.2. Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle C._____ ist der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2006 nach D._____ weggezogen (act. 4/13/2). Weder in seiner Eingabe an die Vorinstanz noch in seiner Beschwerde an das Obergericht gab der Beschwerdeführer an, er verfüge (wieder) über einen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. act. 4/16 und act. 2). Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO sind somit offenkundig gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
2.3. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob eine Sicherheitsleistung geschuldet ist, auf die Begründetheit der Klage des Beschwerdeführers zu Recht gar nicht einging und gemäss Gesetz auch nicht einzugehen hatte. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer selbst vorgibt, keinen Wohnsitz in der Schweiz zu haben und damit keinen hat. Es fand somit keine "Vorverurteilung" des Beschwerdeführers statt (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde: "… muss davon ausgegangen werden, dass das Bezirksgericht Uster sein Urteil im vorliegenden Fall
schon gefällt hat. Dies ohne Anhörung der Parteien. Das erweckt den Verdacht einer Vorverurteilung des Klägers. Warum soll der, in jeder Hinsicht, Geschädigte [Kläger] eine Sicherheit für die Gegenpartei [Schädigerin] leisten.", act. 2 S. 1 f.).
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
3.1. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Zivilprozess bildet grundsätzlich der Streitwert. Bei prozessleitenden Verfügungen bestimmt sich der Streitwert nach der Hauptsache, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist. Der Streitwert der Hauptsache vor der Vorinstanz beträgt Fr. 7'600.–.
3.2. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.3. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'600.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
versandt am: