Late Appeal Denied, Plaintiff to Pay Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear a plaintiff's appeal because it was filed late, noting that the ten-day appeal period for procedural orders had expired before the appeal was submitted. Consequently, the plaintiff was ordered to pay court costs and was denied free legal aid due to the appeal's lack of merit from the outset. The lower court was instructed to first decide on the plaintiff's request for free legal aid in the initial proceedings before setting a deadline for the plaintiff to provide security for party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Late Appeal Denied, Plaintiff to Pay Costs: Consequently, the plaintiff was ordered to pay court costs and was denied free legal aid due to the appeal's lack of merit from the outset. The lower court was instructed to first decide on the plaintiff's request for free legal aid in the initial proceedings before setting a deadline for the plaintiff to provide security for party compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to establish the ten-day appeal period for procedural decisions.
Cited as the basis for imposing costs on the plaintiff for the appeal proceedings due to the late filing.
Cited as the reason for denying the plaintiff's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited in relation to the lower court's task to set a deadline for providing security for party compensation.
Cited to characterize the decision as an interim decision for the purpose of appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120009-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 29. Februar 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. Januar 2012 (FV110033)
Nach Einsicht in die an die Vorinstanz adressierte Beschwerde des Klägers vom 8. Februar 2012 (gleichentags zur Post gegeben; vgl. Urk. 1), nach Einsicht in die damit angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2012, welche der Kläger am 24. Januar 2012 in Empfang genommen hat (vgl. Beilage zu Urk. 4/13 S. 3),
da die Beschwerdefrist bei prozessleitenden Verfügungen zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 4/13 S. 2 Dispositivziffer 4), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 3. Februar 2012 abgelaufen ist, da die am 8. Februar 2012 durch den Kläger zur Post gegebene Beschwerde somit verspätet ist,
weshalb nicht darauf einzutreten ist und der Kläger im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei der Beklagten mangels Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, da die Beschwerde, weil verspätet erhoben, von vorneherein aussichtslos war, weshalb dem Kläger für das Beschwerdeverfahren die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), unter Hinweis an die Vorinstanz, dass sie für das erstinstanzliche Verfahren über den Antrag 2 des Klägers in seiner Eingabe vom 8. Februar 2012 (Urk. 4/15) betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden haben wird, bevor sie ihm Nachfrist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO ansetzen wird, wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'960.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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