Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP110029 • OG ZH PP110029 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Dismissed After Withdrawal: No Fee Reduction, Plaintiff Liable for Costs

Geschäftsnummer PP110029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiff withdrew their appeal regarding a decision on a condominium owners' association resolution, leading the court to dismiss the appeal proceedings. The court reasoned that as the withdrawal occurred after a draft decision was already prepared, no reduction in court fees was warranted, and the plaintiff was liable for the costs and a party compensation to the defendant due to the defendant having already submitted a response.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff's Appeal Dismissed After Withdrawal: No Fee Reduction, Plaintiff Liable for Costs: The court reasoned that as the withdrawal occurred after a draft decision was already prepared, no reduction in court fees was warranted, and the plaintiff was liable for the costs and a party compensation to the defendant due to the defendant having already submitted a response.

Schlagwörter

KI-generiert
Gebührenreduktion Rückzug der Zivilklage Festsetzung des Anwaltshonorars Leitverfahren Parteientschädigung Lastenbereinigung Anfechtung eines Stockwerkeigentümergemeinschafts-Beschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 3 ZPO

The appeal proceedings are to be discontinued due to the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The costs of the appeal proceedings are to be imposed on the plaintiff.

Art. 90 BGG

This is a final decision within the meaning of Art. 90 BGG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110029-O/U

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. iur. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterin Dr. iur. M. Schaffitz und der Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 13. Juni 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Anfechtung eines Stockwerkeigentümergemeinschafts-Beschlusses

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

1. September 2011 (FV110040)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012, hierorts eingegangen am 8. Juni 2012, hat der Kläger seine Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

3. a) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss (Urk. 49) zu verrechnen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug erst in einem Zeitpunkt erfolgte, als nach der Mitteilung, dass kein Rückzug erfolgen werde (Urk. 59), bereits ein Entscheidantrag vorlag, weshalb nunmehr keine Reduktion im Sinne von § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung vorzunehmen ist.

b) Da die Beklagte bereits – aufforderungsgemäss (Urk. 55) und fristgerecht – eine Beschwerdeantwort eingereicht hat (Urk. 57), ist der Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 60, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc