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PP110028 • OG ZH PP110028 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Prerequisite Lower Court Ruling on Legal Aid Request

Geschäftsnummer PP110028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on a litigant's appeal against a lower court order requiring a CHF 300 cost deposit, because the litigant had not first filed a formal request for free legal aid with the lower court, which is a prerequisite for appellate review of such a matter; the court reasoned that as an appellate body, it can only decide on matters already adjudicated by the lower court, and thus returned the case to the lower court to rule on the initial request for free legal aid, while waiving the appellate court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 97 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Lack of Prerequisite Lower Court Ruling on Legal Aid Request: Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (act. 9) setzte die Vorinstanz der Klägerin, die eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens anhängig gemacht hatte, eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten (act. 9 S. 2 Dispositiv-Ziff. 1). In dieser Verfügung wurde die Klägerin pflichtgemäss (Art. 97 ZPO) auf Art. 117 ZPO hingewiesen (act. 9 S. 2), wonach eine bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege Anwaltskosten Vorlage zur Vorabentscheidung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Rechtsbegehrens Bestreitung neuen Vermögens / unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited to characterize the decision as an interlocutory decision against which a further appeal might be possible.

Art. 117 ZPO

The request for legal aid is remitted to the lower court for decision, as implied by the remittal in order no. 1.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the reasoning (point 5) discusses costs and legal aid, but the dispositive itself only contains procedural outcomes and cost exemptions/waivers (Art. 66 LTF implications via 'ausser Ansatz'). However, following the strict rule to only include provisions explicitly cited in the numbered orders, and noting that Art. 64 LTF (which deals with legal aid in general) is not cited in orders 1-5, it is excluded. The court orders costs/fees to be waived or not awarded.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision, concerning the awarding of costs, is implicitly addressed by order no. 3 (no compensation awarded) and order no. 2 (fee waived/out of consideration), though the article itself is not explicitly quoted in the dispositive text, only procedural orders on costs are made.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen

Urteil vom 3. Februar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Bestreitung neuen Vermögens / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirkes Hinwil vom 5. Dezember 2011; Proz. FV110051-E

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (act. 9) setzte die Vorinstanz der Klägerin, die eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens anhängig gemacht hatte, eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten (act. 9 S. 2 Dispositiv-Ziff. 1). In dieser Verfügung wurde die Klägerin pflichtgemäss (Art. 97 ZPO) auf Art. 117 ZPO hingewiesen (act. 9 S. 2), wonach eine bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist.

Die vorinstanzliche Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde bei der Kammer; act. 9 S. 2 f. Dispositiv-Ziff. 3) versehen.

2. Innert Frist reichte die Klägerin Beschwerde bei der Kammer ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege festzustellen, sie von der Bevorschussung für die mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 300.-- zu befreien. Weiter ersuchte sie darum, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Hinwil aufzuerlegen (act. 1 Ziff. 1-4).

3. Die Vorinstanz hat bereits mit der ersten Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen. Nach der Praxis der Kammer ist bei der erstmaligen Auferlegung des Kostenvorschusses noch kein Rechtsmittel anzugeben. Dies beruht auf Art. 101 Abs. 3 ZPO, wonach

– wenn der Vorschuss „auch nicht innert einer Nachfrist geleistet“ wird – ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist. Richtigerweise wird nach unbenütztem Ablauf der ersten Zahlungsfrist eine kurze Nachfrist angesetzt und für den Fall der Nichtleistung auf das Nichteintreten hingewiesen. Da erst diese zweite Säumnis Nachteile verursacht, ist mit dem Rechtsmittel bzw. der entsprechenden Belehrung bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten.

4. Die Klägerin beanstandet den Kostenvorschuss als solchen nicht. Sie erklärt nur, für diesen nicht aufkommen zu können (act. 8 S. 4) und hat ganz offensichtlich den an sich zutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen

Prozessführung so verstanden, dass diese – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – bei der Kammer zu beantragen sei. Als Rechtsmittelinstanz kann die Kammer aber immer nur über Begehren entscheiden, die bereits bei der Vorinstanz gestellt wurden. Mangels eines anfechtbaren vorinstanzlichen Entscheides betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, so dass auf die Beschwerde der Klägerin nicht eingetreten werden kann. Die Akten gehen deshalb zurück an die Vorinstanz, welche zunächst das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen haben wird.

5. Die Klägerin ersucht darum, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen. Das ist nicht möglich, hingegen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse kann mangels einer einschlägigen gesetzlichen Grundlage nicht zugesprochen werden.

Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Prozessführung wird der Vorinstanz überwiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, unter Beilage eines Doppels von act. 8 sowie der von der Klägerin bei der Kammer eingereichten Beilagen 10/1-12, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen unverzüglich an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'146.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Prof. Dr. I. Jent-Sørensen

versandt am: