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PP110017 • OG ZH PP110017 KI-generiert

Plaintiff's Withdrawal and Cost Recovery Dispute

Geschäftsnummer PP110017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff withdrew their claim after filing a lawsuit and then failing to pay the full cost deposit. The lower court dismissed the case due to the withdrawal and ordered the plaintiff to pay court costs, but denied the defendant any compensation due to a lack of significant efforts. The defendant appealed, seeking compensation for claimed expenses and emotional distress. The appellate court ruled that compensation is limited to necessary expenses, professional representation costs, or, in justified cases, a reasonable effort allowance for unrepresented parties, and that no compensation is available for emotional distress or for expenses incurred prior to the court proceedings or those not properly substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 328 ZPO, Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; Plaintiff's Withdrawal and Cost Recovery Dispute: The lower court dismissed the case due to the withdrawal and ordered the plaintiff to pay court costs, but denied the defendant any compensation due to a lack of significant efforts. The defendant appealed, seeking compensation for claimed expenses and emotional distress. The appellate court ruled that compensation is limited to necessary expenses, professional representation costs, or, in justified cases, a reasonable effort allowance for unrepresented parties, and that no compensation is available for emotional distress or for expenses incurred prior to the court proceedings or those not properly substantiated.

Schlagwörter

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Kostenrückforderung Forderungseingabe Berufskosten Zahlungsbefehl nicht geleisteter Kostenvorschuss voller Ersatz Prozessentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny the plaintiff any party compensation in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110017-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Baumann.

Urteil vom 30. September 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Prozessentschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 29. Juli 2011 (FV110037)

Erwägungen:

1. a) Die Klägerin machte nach erfolgtem Schlichtungsversuch mit Eingabe vom 14. resp. 15. Mai 2011, bei der Vorinstanz eingegangen am 19. Mai 2011, einen Forderungsprozess rechtshängig (Urk. 1-3).

Zunächst bezahlte die Klägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht vollständig und zog dann mit Schreiben vom 25. Juli 2011, eingegangen bei der Vorinstanz am 26. Juli 2011, ihre Klage zurück (Urk. 5; Urk. Urk. 8; Urk. 10; Urk.

17 S. 2).

b) Die Vorinstanz schrieb mit Verfügung vom 29. Juli 2011 das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab. Sie auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten. Dem Beklagten wurde mangels (erheblicher) Umtriebe keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 17).

2. a) Der Beklagte erhob rechtzeitig Beschwerde und Revision gegen den Klagerückzug und den Entscheid bezüglich der Entschädigungskosten (Urk. 14/2; Urk. 16).

b) Der Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Die Revision ist beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, zu erheben (Art. 328 ZPO). Damit ist das Obergericht nicht für die Behandlung der Revision zuständig und auf diese ist nicht einzutreten. Für eine Überweisung an die Vorinstanz gibt es keine Grundlage (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Erhebung einer Revision eine sogenannte "Beschwer" voraussetzt, damit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Diese ist vorliegend nicht ersichtlich.

c) Die Beschwerde des Beklagten richtet sich gegen die Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Entscheides. Der Beklagte beantragt eine angemessene Entschädigung (Kosten: Alle Auslagen inkl. Genugtuung). Angemessen sei ein Betrag von Fr. 2'600.– (Urk. 16 S. 2).

3. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. a) Der Beklagte bringt vor, er habe materielle Auslagen, wie Anwaltskosten, Telefonauslagen (Friedensrichterin), Zeitaufwand (Mails an die Friedensrichterin, Versuche, die Klägerin zu erreichen, Besuch beim Anwalt, Gutachten, Fotos etc.) gehabt. Zudem sei ihm die verlorene Zeit zu ersetzten. Er erhalte für seine Tätigkeit pro Therapiestunde Fr. 200.– (Urk. 16 S. 1). Sodann macht der Beklagte einen Genugtuungsanspruch geltend, indem er ausführt, dass die Anhebung des Forderungsprozesses für ihn und seine Ehefrau eine emotionale Belastung dargestellt habe (Urk. 16 S. 1 f.).

b) Art. 95 Abs. 3 ZPO enthält eine abschliessende Definition der Parteientschädigung (ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Suter/von Holzen, N 29 zu Art. 95). Entschädigt werden notwendige Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und in begründeten Fällen, eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

c) Damit steht fest, dass für den vom Beklagten geltend gemachten Genugtuungsanspruch vorliegend kein Raum besteht.

d) Für das Schlichtungsverfahren wird grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Die Parteikosten sowie Auslagen für Reisekosten, Arbeitsausfall oder Entschädigung einer Vertretung hat die davon betroffenen Partei selbst zu tragen (ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Honegger, N 10 zu Art. 207). Damit sind die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung bei der Friedensrichterin vorgebrachten Aufwendungen nicht zu entschädigen.

e) Es ist aus den Ausführungen des Beklagten unklar, in welcher Höhe er Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren geltend macht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde nach Auferlegung des Kostenvorschusses durch Rückzug beendet (s. Urk. 17 S. 1). Es sind daher aus den Akten keinerlei Umtriebe des Beklagten ersichtlich. Die von ihm im Zusammenhang mit dem Streit zwischen ihm und der Klägerin veranlassten Kosten (Gutachten, Fotos) sind nicht im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren entstanden und wurden vom Beklagten selber veranlasst. Diese sind ihm nicht als Parteientschädigung zu ersetzen. Sodann sind die von ihm vorgebrachten Anwaltskosten in keiner Weise belegt. Der blosse Hinweis darauf, dass er die Auslagen detailliert darlegen könne (Urk. 16 S. 1), genügt nicht zur Substantiierung dieser Auslage. Damit ist unter keinem Titel eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

f) Für den Antrag des Beklagten, dass die Klägerin für ihr vorsätzliches Verhalten (vorsätzliche und bewusst falsche Anklage) angemessen zu bestrafen sei, sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig.

5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 400.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Auf die Revision wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Vorsitzender: Gerichtsschreiberin:

Dr. R. Klopfer lic. iur. Ch. Baumann

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