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PN090194 • OG ZH PN090194 KI-generiert

Recognition of Bailiff Costs Based on Unchallenged Payment Default Certificates

Geschäftsnummer PN090194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought definitive legal recognition for a debt, having already received it for a portion, but was denied recognition for an outstanding balance of CHF 532.35, which comprised bailiff costs documented in two payment default certificates. The lower court refused to grant recognition for this additional amount because it considered the payment default certificates insufficient title for the costs, but the reviewing court reasoned that since the costs detailed in the payment default certificates were challengeable within a fixed period via a specific appeal, and no such appeal was apparently lodged by the debtor, these costs had become legally final and were thus sufficiently evidenced. Furthermore, the court held that because an action for rescission (and thus provisional legal recognition) is generally unavailable for public law claims like these bailiff costs, denying definitive legal recognition would improperly prevent the creditor from enforcing these already finalized costs, leading the court to grant the requested definitive legal recognition for the full amount, although it ultimately excluded certain other costs related to the recognition proceedings themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 20 GebV, Art. 17 SchKG, Art. 82 m.w.H, Art. 68 Abs. 2 SchKG; Recognition of Bailiff Costs Based on Unchallenged Payment Default Certificates: The lower court refused to grant recognition for this additional amount because it considered the payment default certificates insufficient title for the costs, but the reviewing court reasoned that since the costs detailed in the payment default certificates were challengeable within a fixed period via a specific appeal, and no such appeal was apparently lodged by the debtor, these costs had become legally final and were thus sufficiently evidenced. Furthermore, the court held that because an action for rescission (and thus provisional legal recognition) is generally unavailable for public law claims like these bailiff costs, denying definitive legal recognition would improperly prevent the creditor from enforcing these already finalized costs, leading the court to grant the requested definitive legal recognition for the full amount, although it ultimately excluded certain other costs related to the recognition proceedings themselves.

Schlagwörter

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Schuldanerkennungsklage Abschlagszahlung öffentliche Schulden Zustellung durch den Weibel Zahlungsbilanz vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel Definitive Rechtsöffnung im Zusammenhang mit öffentlichrechtlichen Forderungen.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 2 SchKG

Cited as the basis for denying Rechtsöffnung for collection costs, as these must be collected first from the debtor's payments.

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Volltext

Aus den Erwägungen:

"Mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. August 2009 wurde der Klägerin […] für einen Betrag von Fr. 1'763.- definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag von Fr. 532.35 wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde […].

Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die vorgelegten Verfügungen der Verkehrsbetriebe Zürich definitive Rechtsöffnungstitel für die betriebenen öffentlichrechtlichen Forderungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG i.V.m. § 214 ZPO darstellen.

Hingegen verweigerte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 532.35 und damit für die in den beiden eingereichten Verlustscheinen aufgeführten Kosten mit der Begründung, es lägen dafür keine Rechtsöffnungstitel vor.

Aus den beiden Verlustscheinen geht hervor, dass sich der streitige Betrag aus den vom Betreibungsamt gemäss Art. 20 GebV SchKG berechneten Kosten für die Verlustscheine (Fr. 25.10 bzw. Fr. 125.80) sowie weiteren „Kosten“ von Fr. 381.45 zusammensetzt.

Zwar hat die Klägerin diesen Betrag von Fr. 381.45 nicht detailliert belegt. Indes war sie dazu auch nicht verpflichtet: Bei den vorliegenden Verlustscheinen handelt es sich um Verfügungen des Betreibungsamtes Kloten, weshalb die fraglichen Kostenauflagen in der Höhe von insgesamt Fr. 532.35 jeweils mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG innert zehntägiger Frist anfechtbar gewesen wären. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beschwerde des Beklagten. Damit sind die in den beiden Pfändungsurkunden aufgeführten Kosten von Fr. 532.35 in Rechtskraft erwachsen und somit ausgewiesen.

Die Auffassung der Vorinstanz hat nun zur Folge, dass der Klägerin bzw. Gläubigerin die Möglichkeit verwehrt wäre, ihre in den Pfändungsverlustscheinen aufgeführten Kosten zu vollstrecken, ist doch die Aberkennungsklage und damit die provisorische Rechtsöffnung für Forderungen des öffentlichen Rechts nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen (BSK SchKG-Staehelin, N 46 zu Art. 82 m.w.H.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 393). Da folglich die weiteren Kosten von Fr. 532.35 einem Aberkennungsprozess nicht zugänglich sind, ist gestützt auf die Gesamtheit der Urkunden (Verlustscheine und die definitiven Rechtsöffnungstitel) auch für diese Forderung vollumfänglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Das Argument der Vorinstanz, wonach für Kosten einer „früheren“ Betreibung nur Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn sie durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien (mit Hinweis auf Stücheli, a.a.O., S. 198), ist vorliegend nicht zielführend. Die Literaturstelle bezieht sich wörtlich auf „andere“ Betreibungen. Vorliegend stehen aber - neben den Verlustscheinsgebühren – unangefochtene Betreibungskosten, die der Ausstellung der erwähnten Pfändungsverlustscheine vorangegangen sind, zur Diskussion.

Die Rüge der Klägerin ist somit begründet […]. Der Klägerin ist antragsgemäss auch für den ausgewiesenen Betrag von Fr. 532.35 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen ist nach der Praxis des Obergerichts für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2), weil die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben sind. Dasselbe gilt für die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens, da diese zu den Betreibungskosten zählen.“

Obergericht Zürich, III. Zivilkammer, Beschluss vom 15. Dezember 2009 (Mitgeteilt von Dr. D. Oser)