Sports Association Award Subject to Civil Court Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether an arbitration award issued by a sports association was subject to review by civil courts. While internal association disciplinary measures typically do not constitute arbitration under the Swiss Concordat on Arbitration, an award is reviewable if it addresses a civil dispute and imposes a sanction that could have been ordered by a civil judge, thereby potentially infringing on personal rights. In this case, the award found a violation of professional conduct regulations equivalent to a breach of contract under civil law and issued a reprimand, which was deemed a potential violation of personal rights due to its dissemination within the association and potential wider notification. Therefore, the court ruled that the award qualified as a challengeable arbitration decision under the Concordat and proceeded to hear the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36 i.V.m, Art. 3 KSG, Art. 75 ZGB, Art. 28 ZGB, Art. 36 KSG, Art. 82 OR; Sports Association Award Subject to Civil Court Review: While internal association disciplinary measures typically do not constitute arbitration under the Swiss Concordat on Arbitration, an award is reviewable if it addresses a civil dispute and imposes a sanction that could have been ordered by a civil judge, thereby potentially infringing on personal rights. In this case, the award found a violation of professional conduct regulations equivalent to a breach of contract under civil law and issued a reprimand, which was deemed a potential violation of personal rights due to its dissemination within the association and potential wider notification. Therefore, the court ruled that the award qualified as a challengeable arbitration decision under the Concordat and proceeded to hear the appeal.
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KI-generiertThis provision governs the grounds for challenging an arbitral award before the competent civil court.
These provisions define the scope of arbitral awards that can be challenged before the court.
This provision is relevant for determining whether an infringement of personal rights occurred, which is a condition for the arbitral award to be reviewable by a civil court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. PN040265/U/Wi
III. Zivilkammer
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, lic. iur. Th. Seeger und Dr. iur. J. Zürcher sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger
(Sitzungs-)
Erledigungsbeschluss vom 17. Februar 2005 in Sachen
X. AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt A.
gegen
Y., Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Verstoss gegen die Berufsordnung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Schiedsgerichtes vom 27. September 2004
Das Gericht zieht in Erwägung:
II.
1. Nach Art. 36 i.V.m. Art. 3 KSG kann gegen den Schiedsspruch beim oberen ordentlichen Zivilgericht des Kantons, in welchem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um die in Art. 36 lit. a bis i aufgezählten Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. Die Kassationsinstanz hat zu prüfen, ob ein Schiedsspruch i.S. von Art. 31 ff. KSG angefochten ist, mithin ob auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden kann. Zwar unterliegen die endgültigen Entscheide aller Vereinsorgane der Anfechtung gemäss Art. 75 ZGB vor einem Zivilgericht (BSK ZGB I- Heini/Scherrer, N 3 zu Art. 75 ZGB m. Hinw. auf BGE 118 II 17 ff. = Pra 1993, 845). Im Bereich der Vereinsgerichtsbarkeit liegt ein zivilrechtlicher Schiedsspruch i.S. von Art. 31 ff. KSG aber nicht schon dann vor, wenn ein gemäss den Bestimmungen des Konkordats konstituiertes Schiedsgericht ein Urteil gesprochen hat. Denn Massnahmen gegen Verbandsmitglieder in der Form von Busse, Verweis oder Sperre stellen normalerweise keine Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne des Konkordats dar, unabhängig davon, ob sie von einem unabhängigen Organ angeordnet wurden (Rüede/Hadenfeldt, Schweiz. Schiedsgerichtsrecht, 2. A. Zürich 1993, S. 183 § 5 Ziff. IV.2 m.
Hinw. auf BGE 57 I 200; ZR 9 Nr. 92 E. 2). Es ist auch von Fall zu Fall zu prüfen, ob das Schiedsgericht bloss nach Spielbzw. internen Verbandsregeln oder nach Recht entschieden hat (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 11 zu vor §§ 238-258 m. Hinw. auf BGE 119 II 280; BGE 118 II 15 ff. E. 2; Jolidon, Commentaire du Concordat suisse sur l'arbitrage, Bern 1984, S. 32 Ziff. 5). Das Schiedsgericht muss nämlich eine zivilrechtliche Streitigkeit beurteilt und diese durch einen vollstreckbaren Entscheid erledigt haben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O. N 6; Schillig, Schiedsgerichtsbarkeit von Sportverbänden in der Schweiz, Diss. Zürich 2000, S. 129 ff.). Die Vollstreckbarkeit des Schieds-
spruchs ist nur gegeben, wenn die angeordnete Sanktion auch vom Zivilrichter hätte angeordnet werden können: Der Verweis oder eine Ermahnung betreffen das Persönlichkeitsrecht der gemassregelten Person, die jede derartige Massregelung beseitigen können muss, wenn sie die Reizschwelle der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts i.S. von Art. 28 ZGB überschreitet. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn der Verweis, die Ermahnung etc. einem weiten Kreis bekannt gemacht wird, sei dies auch nur in der Vereinsöffentlichkeit (Max Kummer, Spielregel und Rechtsregel, Bern 1973,
S. 61). Ist eine rechtserhebliche Persönlichkeitsverletzung zu verneinen, so liegt kein nach Art. 36 KSG überprüfbarer Schiedsspruch vor, so dass die Kassationsinstanz auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten hat.
2. (...)
3. (...)
4. (...) Das Schiedsgericht setzt die von ihm geprüfte (und bejahte) Verletzung von Art. 82 OR einer Verletzung der Pflichten der Klägerin als Verbandsmitglied gleich, weil die Klägerin ihre Berufstätigkeit durch das ihr vorgeworfene Verhalten nicht "im Rahmen der Rechtsordnung" ausgeübt habe, wie dies Art. 2 der Berufsordnung postuliert. Die gemäss Art. 12 Abs. 2 des Reglements ausgesprochene Ermahnung war sodann geeignet, die Persönlichkeit der Klägerin zu verletzen, zumal sie einer grösseren Zahl von Verbandsfunktionären mitgeteilt wurde (vgl. Dispositiv Ziff. 7) und die Klägerin überdies damit rechnen muss, dass das Schiedsurteil von der Z. AG weiteren Kreisen zur Kenntnis gebracht werden wird. Der Schuldnerverzug gemäss Art. 82 i.V.m. Art. 102 OR stellt eine von den Zivilgerichten zu beurteilende Materie dar, so dass als Rechtsfolge auch auf eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) erkannt werden könnte. Das angefochtene
Urteil vom 27. September 2004 ist somit als anfechtbarer Schiedsspruch i.S.
von Art. 31 ff. KSG zu qualifizieren. Hingegen könnte der Tatbestand einer Verletzung blosser Standesregeln, mithin ein nach der Auffassung des Verbands unsittliches bzw. unprofessionelles Verhalten der Klägerin (vgl. vorne
E. II.2) nicht richterlich überprüft werden, weshalb auch die Sanktion des
Verweises bzw. der Ermahnung mangels Widerrechtlichkeit keine Persönlichkeitsverletzung i.S. von Art. 28 ZGB darstellen könnte. Angesichts der Begründung des Schiedsspruchs (vgl. vorne E. II.3) wird der Kassationsinstanz nun aber zweifellos eine justiziable Zivilstreitigkeit vorgelegt (vgl. vorne
E. II.1). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist einzutreten.
III.
(...)
IV.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. (Kostenregelung)