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PN040123 • OG ZH PN040123 KI-generiert

Appeal Regarding Definitive Legal Authorization Based on Unproven Suspensive Condition

Geschäftsnummer PN040123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially granted the appeal against a decision granting definitive legal authorization for an amount exceeding a certain threshold, finding that the lower court erred by affirming the fulfillment of a suspensive condition without the required documentary proof, as stipulated by enforcement law, which mandates documentary evidence for such conditions in definitive legal authorization proceedings, thus overruling prior jurisprudence and holding that in the absence of such proof, the creditor must first secure a declaratory judgment. Consequently, the lower court's authorization for the excess amount was revoked, and definitive authorization was only granted up to the specified threshold amount for which the condition's fulfillment was sufficiently established.

Legislator-Regeste

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Art. 8 ZGB, § 281 Ziff. 3 ZPO, § 281 Ziff. 1 ZPO, Ziff. 3 dieses Beschlusses; Appeal Regarding Definitive Legal Authorization Based on Unproven Suspensive Condition: Consequently, the lower court's authorization for the excess amount was revoked, and definitive authorization was only granted up to the specified threshold amount for which the condition's fulfillment was sufficiently established.

Schlagwörter

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Feststellungsentscheid aufschiebende Bedingung Vollstreckungsverfahren bewilligungspflichtige Arbeit beschränkte Handlungsfähigkeit Erfüllung der materiellen Voraussetzungen Urkundenbeweis bezüglich Eintritts einer Bedingung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 281 Ziff. 3 ZPO

The appeal was partially granted because the lower court violated this provision by granting definitive legal opening for the amount exceeding CHF 100,000 without the required documentary evidence of the condition precedent.

§ 281 Ziff. 1 ZPO

The violation of this provision concerning the condition precedent was a ground for partially upholding the appeal.

Ziff. 3 dieses Beschlusses

This refers to the yet-to-be-specified costs order within the decision itself, which is applied in order no. 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. PN040123/U/Wi

III. Zivilkammer

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, lic. iur. Th. Seeger und lic. iur. P. Helm sowie die juristische Sekretärin lic. iur. O. Mosimann

Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 16. Juli 2004 in Sachen

X. (Bank) Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Y.

gegen

P. Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Z. substituiert durch lic. iur. S.

betreffend Rechtsöffnung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (ERin lic. iur. A. Meier) vom 26. März 2004 (EB...)

Das Gericht zieht in Erwägung:

4. Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe § 281 Ziff. 1 und 3 ZPO verletzt, indem sie den Bedingungseintritt bejaht habe.

Die Rüge erweist sich im Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrag als begründet. Die Vorinstanz hält selber zutreffend fest, dass der Eintritt der Suspensivbedingung vom Gläubiger mittels Urkunde zu beweisen ist. Daran ändert der Umstand, dass der Kläger angesichts des Vergleichstextes beim Betrag von Fr. 200'000.-- eine unbestimmte negative Tatsache zu beweisen hat, nichts. Verlangt das SchKG im Verfahren bezüglich der definitiven Rechtsöffnung den Urkundenbeweis, so kann allein mit diesem Beweismittel der Beweis erbracht werden und verbietet sich die Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln von Art. 8 ZGB. Fehlt es an einer solchen Urkunde, so hat der Gläubiger über den Eintritt der Bedingung ein feststellendes Urteil zu erwirken, sei es in einem neuen ordentlichen Prozess oder im Befehlsverfahren nach § 304 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Rechtsöffnungsrichter nicht ohne Beweismittelbeschränkung die Frage des Bedingungseintrittes prüfen; der von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Entscheid der II. Zivilkammer vom 6. September 1982 (ZR

84 Nr. 87) ist überholt. Vielmehr hat die III. Zivilkammer mit Entscheid vom 8. Mai 1985 (ZR 84 Nr. 69) festgehalten, dass Urteilen bzw. gerichtlichen Vergleichen die definitive Rechtsöffnung zu verweigern sei, sofern der Eintritt der gehörigen Erbringung der Gegenleistung bzw. der Bedingung nicht einwandfrei feststehe; ob die Bedingung eingetreten sei, könne zwar vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, aber allein mit den im SchKG vorgesehenen Beweismitteln. Der Hinweis im Kommentar Frank/Sträuli/Messmer, N 26 zu § 213 ZPO, erweist sich daher als unzutreffend. Indem die Vorinstanz trotz Fehlens einer Urkunde den Bedingungseintritt mit Bezug auf die weiteren Fr. 100'00.-- bejaht hat, hat sie klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO verletzt. Die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben, als dem Kläger im Fr. 100'000.-

- übersteigenden Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt wurde. (...)

Demgemäss beschliesst das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird die Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 26. März 2004 aufgehoben.

2. Dem Kläger und Beschwerdegegner wird in der Betreibung Nr. 13'785 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2003) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2002 und die Betreibungskosten von Fr. 220.-- sowie die Kosten gemäss Ziff. 3 dieses Beschlusses.

Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

(...)