Appellant v. Respondent: Arrest Order Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought an arrest order against the respondent and his spouse for an outstanding fee claim of approximately CHF 5,961.00 plus interest, and an additional claim of CHF 428.00, which the lower court had rejected, partly finding the fee claim insufficiently substantiated and unbelievable, and incorrectly requiring an enforceable title for the CHF 428.00 claim in an expatriate arrest case. The appellate court found the lower court's rejection of substantiation to be excessively formalistic, as the appellant had referenced an engagement agreement, two invoices detailing the work, and alleged joint and several liability; furthermore, the court ruled that the evidence presented, including non-complex foreign-language documents, sufficiently established the credibility of the fee claim and the grounds for an expatriate arrest under the relevant statute without needing a separate enforceable title for the secondary claim. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision and granted the requested arrest in the full amount.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 403 OR, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 75 OR, § 291 ZPO, Art. 143 bzw. Art. 403 OR; Appellant v. Respondent: Arrest Order Appeal: The appellate court found the lower court's rejection of substantiation to be excessively formalistic, as the appellant had referenced an engagement agreement, two invoices detailing the work, and alleged joint and several liability; furthermore, the court ruled that the evidence presented, including non-complex foreign-language documents, sufficiently established the credibility of the fee claim and the grounds for an expatriate arrest under the relevant statute without needing a separate enforceable title for the secondary claim. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision and granted the requested arrest in the full amount.
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KI-generiertThe court granted the arrest claim based on this provision concerning the foreign residence of the debtor.
The court granted the claim for Fr. 428.-- based on this specific item from the supervisory commission's decision.
Used to issue a new decision ('neuer Entscheid') after annulling the lower court's ruling, as the case was ready for decision ('spruchreif').
Cited in the reasoning section (3.c) to support the finding that joint and several liability ('solidarische Haftbarkeit') was sufficiently evidenced, although this provision itself is not explicitly repeated in order 1.
Cited in the reasoning section (5.a) to justify the immediate due date of the costs forming part of the claim, although this provision itself is not explicitly repeated in order 1.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. PN030216/U/Wi
III. Zivilkammer
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, lic. iur. Th. Seeger und Dr. iur. A. Brunner sowie die juristische Sekretärin lic. iur. O. Mosimann
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 2. Oktober 2003 in Sachen
M. Kläger und Beschwerdeführer
gegen
C. Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Arrest
Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 31. Juli 2003 (EQ...)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 30. Juli 2003 stellte der Kläger beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich das Begehren, es sei ihm gegen den Beklagten und seine Ehefrau ein Arrest zu bewilligen. Die Arrestforderung bezifferte er auf Fr. 5'961.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'118.15 seit 13. Juli 2002 und Zins zu 5 % auf Fr. 4'842.85 seit 6. September 2002 und Fr. 428.-. Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers, mit welcher er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm im anbegehrten Umfang der Arrest zu bewilligen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
2. Inwiefern und weshalb die Vorinstanz, indem sie im vorliegenden Verfahren zwei Geschäfte angelegt hat, einen Nichtigkeitsgrund gesetzt haben soll, lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen. Jedenfalls widerlegt der Hinweis auf BGE 112 III 53 die Begründung der Vorinstanz, dass das Arrestverfahren wie das Betreibungsverfahren nicht mehrere Schuldner umfassen soll, nicht. Da der Kläger seine Forderung gegenüber den solidarisch haftenden Eheleuten geltend macht, ist - sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind - gegen beide ein separater Arrestbefehl auszustellen, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz jedenfalls vertretbar ist.
3. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe das Arrestbegehren hinsichtlich der Honorarforderung zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, er habe diese weder substanziiert noch glaubhaft gemacht.
Die Rügen erweisen sich als begründet.
a) Die Auffassung der Vorinstanz, der Kläger habe seine Forderung nicht hinreichend substanziiert, muss - wie der Kläger zu Recht ausführt - als überspitzt formalistisch betrachtet werden. Aus seiner Eingabe an die
Vorinstanz ergibt sich, dass sich seine Forderung auf einen Auftrag, den ihm der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau durch Vermittlung ihrer spanischen Anwältin erteilt habe, stützt. Ferner hat er auf zwei Rechnungen verwiesen, die seine Bemühungen auflisten. Damit hat er aber in tatsächlicher Hinsicht den Sachverhalt, aus welchem er seinen Anspruch ableitet, hinreichend behauptet. Da er ferner solidarische Haftbarkeit geltend macht, ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch nicht darzulegen, welche Leistungen er für den Beklagten und welche er für dessen Ehefrau erbracht hat. Die anwaltlichen Bemühungen sind aus den beiden Rechnungen detailliert ersichtlich, weshalb sie nicht in seiner Eingabe nochmals einzeln aufgeführt werden müssen. Aufgrund dieser Vorbringen ist es nicht haltbar, wenn die Vorinstanz ausführt, es fehle an der genügenden Substanziierung.
b) Die Vorinstanz erachtet überdies die Arrestforderung auch als nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn dem Richter bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein Ermessensspielraum zusteht, so erweist sich die Auffassung der Vorinstanz hier als willkürlich. Dabei ist vorab klar zu stellen, dass entgegen dem allgemeinen Hinweis der Vorinstanz nicht jede von einer Partei eingereichte fremdsprachige Urkunde zu übersetzen ist; namentlich die in englischer Sprache abgefassten Urkunden, wie die vorliegenden, welche weder umfangreich noch kompliziert sind und ohne grössere Schwierigkeiten verstanden werden können, sind zu akzeptieren. Dies gilt vor allem für die Audienz Zürich, welche für den Finanzund Wirtschaftsstandort Zürich zuständig ist;
solche Unterlagen werden von den dort tätigen Richtern in der Regel auch ohne weiteres entgegen genommen.
c) Der Kläger hat mit seiner Offerte, worin der Auftrag (Beratung) umschrieben und die Konditionen genannt wurden, den je vom Beklagten und dessen Ehefrau unterzeichneten Vollmachten, sowie des Eingangs des verlangten Vorschusses schlüssig dargelegt, dass zwischen ihm und dem Beklagten und seiner Ehefrau ein Auftragsverhältnis entstan-
den ist. Damit ist eine solidarische Haftbarkeit glaubhaft gemacht (vgl.
Art. 143 bzw. Art. 403 OR). Dazu hat die Vorinstanz zwar nicht Stellung genommen. Allein sie hat festgehalten, es würden objektive Anhaltspunkte für den Bestand der Forderung fehlen. Damit überspannt sie im vorliegenden Fall die Anforderungen, welche an eine Glaubhaftmachung zu stellen sind, in unvertretbarer Weise. Angesichts der Tatsache, dass es gerichtsnotorisch ist, was unter anwaltlicher Tätigkeit zu verstehen ist, sind die Bemühungen des Klägers aufgrund der bereits erwähnten zwei Rechnungen hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar kann grundsätzlich erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt diejenigen Unterlagen, welche seine Bemühungen dokumentieren und welche Grundlage seiner Rechnung bilden, ebenfalls dem Gericht einreicht.
Angesichts der beratenden Tätigkeit des Auftrages, welche neben dem Studium von Akten vor allem in der Kontaktnahme mit verschiedenen Personen besteht, genügt die Auflistung in den Rechnungen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung vollauf. Dies gilt auch für die Stundenanzahl, welche sich im Rahmen einer beratenden Tätigkeit hält. Ferner ergibt sich der Stundenansatz von Fr. 350.-- aus der Offerte. Die Forderung des Klägers erscheint demnach als glaubhaft. Die Forderungen aufgrund der zwei Rechnungen sind fällig, da davon ausgegangen werden kann, dass gemäss Offerte Abrechnungen pro Quartal vereinbart wurden. Die Mahnungen für den Verzugszins sind ebenfalls belegt. Die Arrestforderung von Fr. 5'961.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'118.15 seit 13. Juni 2002 und Zins zu 5 % auf Fr. 4'842.85 seit
6. September 2002 ist deshalb gegenüber dem Beklagten und seiner Ehefrau glaubhaft.
4. Der Kläger macht überdies geltend, die Vorinstanz habe klares materielles Recht verletzt, indem sie die auf dem Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 3. Juli 2003 beruhende Arrestforderung von Fr. 428.-- abgewiesen habe. Die Rüge ist begründet; die Vorinstanz übersieht, dass beim Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG der genügende Bezug zur Schweiz hinreichend ist, weshalb
es bei dieser Sachlage keines vollstreckbaren Titels bedarf. Es genügt daher, wenn die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz hat, was aufgrund des vorgelegten Entscheides ohne weiteres zu bejahen ist.
5. Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und - da die Sache spruchreif ist - gemäss § 291 ZPO ein neuer Entscheid zu fällen.
a) Die Arrestforderung bezüglich des Honorars im Betrag von insgesamt Fr. 5'961.-- ist - wie oben dargelegt - glaubhaft gemacht. Ebenso ist die Forderung von Fr. 428.--, welche auf Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 3. Juli 2003 beruht, wonach die Kosten vom Gesuchsteller bezogen, diesem aber von den Gesuchsgegnern zu ersetzen sind, glaubhaft. Der Beklagte und seine Ehefrau haften dem Kläger daher für diese Kosten. Die Fälligkeit ist ebenfalls glaubhaft, da der Kläger selber die Gerichtskosten, welche grundsätzlich analog zu Art. 75 OR sofort fällig werden (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, N. 18 zu § 204 GVG), auch sofort zu bezahlen hat.
b) Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist ohne weiteres gegeben, da der Beklagte und seine Ehefrau ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern im Ausland haben. Der Binnenbezug der Forderung zur Schweiz ist ebenfalls gegeben, steht die Forderung doch im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis mit dem hier praktizierenden Kläger.
c) Das Vorhandensein eines Arrestsubstrates ist ebenfalls hinlänglich dargetan. Aus dem vorgelegten Kontoeröffnungsantrag ergibt sich, dass der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau bei der Bank X. in Zürich ein Konto eröffnet hat, wobei gemäss Ziff. 4 die Vermögenswerte auf diesem Konto beiden solidarisch gehören. Damit ist eine Bankbeziehung nachgewiesen, was zur Annahme berechtigt, dass der Beklagte bei der genannten Bank über Vermögenswerte verfügt. Dieser Antrag ist allerdings in spanischer Sprache abgefasst; da es sich um
ein übliches Formular einer Bank handelt, ist es mit Bezug auf die hier relevante Frage ohne weiteres verständlich.
6. Dem Arrestbegehren ist daher im Betrag von Fr. 5'961.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'118.15 seit 13. Juni 2002 und Zins zu 5 % auf Fr. 4'842.85 seit
6. September 2002 und Fr. 428.-- stattzugeben.
7.-8. (Kostenund Entschädigungsfolge)
Demgemäss beschliesst das Gericht:
1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 31. Juli 2003 aufgehoben und das Arrestbegehren nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" bewilligt.
2.-3. (Kostenund Entschädigungsfolge)
4. (Mitteilung)