Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PG250001 • OG ZH PG250001 KI-generiert

Enforcement of ICC Arbitral Award and Addendum under Swiss PILA

Geschäftsnummer PG250001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought a certificate of enforceability under Art. 193 para. 2 IPRG for an ICC arbitral award and its subsequent addendum, given the arbitration seated in Zurich, with both parties having their principal places of business abroad, thus triggering the application of the Swiss Private International Law Act. The court reasoned that it had jurisdiction because the seat of arbitration was in Zurich, and the necessary prerequisites for issuing the certificate were met because the awards were duly served on the respondent's representatives, no appeal had been filed with the Federal Supreme Court by the relevant deadline, and the respondent failed to participate in the present proceedings despite due notification. Consequently, the court granted the request to certify the enforceability of both the Final Award of July 12, 2023, and the Addendum of November 10, 2023.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 140 ZPO, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Enforcement of ICC Arbitral Award and Addendum under Swiss PILA: 193 para. 2 IPRG for an ICC arbitral award and its subsequent addendum, given the arbitration seated in Zurich, with both parties having their principal places of business abroad, thus triggering the application of the Swiss Private International Law Act. The court reasoned that it had jurisdiction because the seat of arbitration was in Zurich, and the necessary prerequisites for issuing the certificate were met because the awards were duly served on the respondent's representatives, no appeal had been filed with the Federal Supreme Court by the relevant deadline, and the respondent failed to participate in the present proceedings despite due notification. Consequently, the court granted the request to certify the enforceability of both the Final Award of July 12, 2023, and the Addendum of November 10, 2023.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckung des Schiedsspruchs internationale Schiedsgerichtsbarkeit Haager Übereinkommen Vollstreckbarerklärung verfahrensrechtliche Minimalgarantie im Staatsvertrag Beitritt zum Abkommen Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 193 Abs. 2 IPRG

This article was used as the primary legal basis for granting the request to certify the enforceability of the arbitral award.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the procedure governing a potential ordinary appeal against the decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the procedure governing a potential subsidiary constitutional appeal against the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG250001-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 10. September 2025

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwältin MLaw X2._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen:

I.

1. In dem am 14. Januar 2021 (act. 2/1 Rz 39) eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen der A._____ in C._____, Indien (fortan: Gesuchstellerin) und der B._____ in D._____, Ägypten (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 12. Juli 2023 der "Final Award" Nr. 25982/FS/GL des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. E._____, Prof. F._____ und Prof. G._____, sowie am 10. November 2023 das "Addendum to Final Award/Additional Award" (act. 2/1-2). In Ersterem wurden die Parteien gegenseitig zu verschiedenen Geldleistungen verpflichtet. Zahlreiche weitere Anträge wurden abgewiesen (act. 2/1 S. 87 f.). In Letzterem wurde der "Final Award" berichtigt (act. 2/2 Rz 46).

2. Mit Eingabe vom 6. März 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und liess den folgenden Antrag stellen (act. 1):

"Es sei in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG zu bescheinigen, dass der "Final Award" im ICC Schiedsverfahren Nr. 25982/FS/GL vom

12. Juli 2023 und der "Addendum to Final Award/Additional Award" im ICC Schiedsverfahren Nr. 25982/FS/GL vom 10. November 2023 in Sachen A._____ gegen B._____ vollstreckbar sind."

3. Mit Verfügung vom 10. März 2025 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4). Diesen leistete sie am 27. März 2025 innert Frist (act. 5). Ebenfalls mit Verfügung vom

10. März 2025 ersuchte die Verwaltungskommission die Gesuchsgegnerin um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz gemäss Art. 140 ZPO. Die Verfügung konnte ihr auf dem Rechtshilfeweg am 29. Mai 2025 erfolgreich zugestellt werden (act. 11 S. 3). Innert Frist bezeichnete die Gesuchsgegnerin kein schweizerisches Zustellungsdomizil.

4. Mit Verfügung vom tt.mm.2025 (act. 12) gewährte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann das rechtliche Gehör. Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2) im Schweizerischen

Handelsamtsblatt publiziert (act. 13). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Vernehmlassungsverzicht auszugehen ist (act. 12 Dispositiv-Ziffer 1).

II.

1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 2/1 Rz 17 und 19), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).

2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 2/1 Rz 1 ff.) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen

12. Kapitel bzw. die Anwendung des dritten Teils der ZPO vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 2/1 Rz 22). Die in Ziff. 22 der Schiedsvereinbarung vereinbarten ICC-Rules vom 1. Januar 2021 gelangen nur zur Anwendung, soweit nicht zwingende Bestimmungen des IPRG entgegenstehen (act. 2/1 Rz 22), was hier der Fall ist. Insoweit sind sie vorliegend nicht massgeblich (vgl. auch BSK IPRG-Pfiffner/Hochstrasser, Art. 176 N 57).

3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4)

die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung

nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Ambauen/Furrer/Girsberger/Schramm in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO- Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).

4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom

12. Juli 2023 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 25. Juli 2023 zugestellt (act. 2/4). Das "Addendum Final Award/Additional Award"

vom 10. November 2023 wurde den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 19. November 2023 überreicht (act. 2/5).

5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 19. Juli 2024 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch bzw. das Addendum eröffnet wurde (2/6). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.

6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs "Final Award" des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. E._____, Prof. F._____ und Prof. G._____, vom 12. Juli 2023 (Nr. 25982/FS/GL) sowie des "Addendum to Final Award/Additional Award" vom 10. November 2023 (act. 2/1-2) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.

III.

1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen.

1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse

der Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. September 2020,

E. IV.1.2 und PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.

2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. E._____, Prof. F._____ und Prof. G._____, vom 12. Juli 2023 (Nr. 25982/FS/GL) in Sachen A._____ gegen B._____ sowie das "Addendum to Final Award/Additional Award" vom 10. November 2023 in gleicher Sache vollstreckbar sind.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten (Übersetzungskosten) betragen Fr. 540.-.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

die Gesuchstellerin,  die Gesuchsgegnerin, mittels Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB, und  die Obergerichtskasse.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich

nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 10. September 2025

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: