Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PG240002 • OG ZH PG240002 KI-generiert

Enforcement of International Arbitration Award

Geschäftsnummer PG240002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought an order from the court recognizing the enforceability of a Final Award issued by an international arbitration court in Zurich, compelling the respondent to pay a specified sum. The court determined it had jurisdiction because the arbitration was seated in Zurich, and since the applicant provided proof of a valid award that had been served on both parties without any successful appeal or time limit lapse for objection, the criteria for issuing the certificate of enforceability were met. Consequently, the court granted the request for the certificate, fixing costs and translation expenses against the applicant, as the respondent failed to participate in the proceedings despite being duly notified, including via publication after initial service attempts failed.

Legislator-Regeste

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Art. 140 ZPO, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO, § 46 GOG, Art. 113 ff. BGG; Enforcement of International Arbitration Award: The court determined it had jurisdiction because the arbitration was seated in Zurich, and since the applicant provided proof of a valid award that had been served on both parties without any successful appeal or time limit lapse for objection, the criteria for issuing the certificate of enforceability were met. Consequently, the court granted the request for the certificate, fixing costs and translation expenses against the applicant, as the respondent failed to participate in the proceedings despite being duly notified, including via publication after initial service attempts failed.

Schlagwörter

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internationale Schiedsgerichtsbarkeit Vollstreckung Schiedsentscheid Zahlungsbefehl Gültigkeit der Schiedsvereinbarung Zuschlagskriterien Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 193 Abs. 2 IPRG

The court relies on this article to establish its jurisdiction to rule on the application for an enforcement certificate.

Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO

The court relies on this article, in conjunction with § 46 GOG, to establish its jurisdiction.

§ 46 GOG

The court relies on this article, in conjunction with Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO, to establish its jurisdiction.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the basis for a potential subsidiary constitutional appeal against the decision.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the basis for a potential ordinary appeal against the decision.

Art. 42 BGG

Cited as the general requirement for the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision, although not explicitly cited in the final orders, is the general basis for cost orders (implied by the imposition of costs in order 3 and the calculation in order 2, as this is a typical cost provision under BGG/LTF rules, but since it's not explicitly in the operative part, I will check the local cost rule cited.

§ 13 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the court fee (Gerichtsgebühr).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG240002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner

Beschluss vom 2. Juli 2025

in Sachen

A._____ Limited, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ B.V, Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen:

I.

1. In dem am 14. August 2023 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 3/1 S. 4) zwischen A._____ Limited (fortan: Gesuchstellerin) und B._____ B.V (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 22. Mai 2024 ein "Final Award" des International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration (Verfahrens-Nr. ... (EPP)). Darin wurde die Gesuchsgegnerin als Beklagte unter anderem zur Zahlung eines Betrags von EUR 670'745.80 samt Zinsen von 4.75% p.a. ab dem 8. November 2022 bis zur vollständigen Zahlung an die Gesuchstellerin verpflichtet (act. 3/1 S. 21 f.).

2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge:

"Es sei für den Final Award der International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration, Sole Arbitrator C._____, vom 22. Mai 2024, Geschäftsnummer ... (EPP), eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen;

unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 (act. 4), welchen die Gesuchstellerin innert Frist leistete (act. 7). Des Weiteren wurde sie aufgefordert, den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsentscheids (Final Award) an die Parteien zu erbringen (act. 4). Die entsprechende Eingabe der Gesuchstellerin erfolgte innert Frist (act. 5, 6/1-3). Zudem setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen können (act. 4). Des Weiteren wurde Advocaat Y._____ aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung vertrete, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen.

4. Am 7. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft E._____ mit, dass die rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung nicht habe erfolgen können, da der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Advocaat Y._____, nicht (mehr) an der angegebenen Adresse tätig sei (act. 13). Die erneute rechtshilfeweise Zustellung an die aktuell bekannt gegebene Anschrift von Advocaat Y._____ (act. 15) scheiterte, da die Anwaltskanzlei D._____ aufgelöst sei und die Staatsanwaltschaft E._____ nicht in der Lage sei, Advocaat Y._____ in einem niederländischen Register zu finden (act. 17).

5. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde Advocaat Y._____ als Vertreter der Gesuchsgegnerin aus dem Rubrum entfernt und es wurde darauf hingewiesen, dass künftige Zustellungen daher direkt an die Gesuchsgegnerin erfolgen. Die Verwaltungskommission setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist an, um im Sinne von Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 19). Diese Verfügung konnte am 25. März 2025 rechtshilfeweise rechtmässig zugestellt werden, wovon die Verwaltungskommission am 5. Mai 2025 (act. 26) Kenntnis erhielt. Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ein.

6. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 27). Androhungsgemäss (act. 19) wurde diese Verfügung am tt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 27 f.). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme ein. Wie angedroht ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 1 S. 2, act. 3/1 S. 4), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz. 1834).

2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4)

die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (MABILLARD, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 193 N 13; AM- BAUEN/FURRER/GIRSBERGER/SCHRAMM, in: CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 193 N 3; GIRSBERGER, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 386 N 9; LAZOPOULOS, in: Berner Kommentar ZPO, Art. 386 N 20 ff., 27).

Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde den Parteien der Schiedsspruch vom 22. Mai 2024 per DHL am 30. Mai 2024 zugestellt (act. 1, 5 6/1- 3). Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass bis zum 5. Juli 2024 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Final Award des International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration Rules, vom 22. Mai 2024 (Geschäftsnummer ... (EPP)) eröffnet worden sei (act. 3/3). Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Final Awards des International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration, vom 22. Mai 2024 (Geschäftsnummer ... (EPP)) gegeben, weshalb

dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.

III.

1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 810.–.

1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin – wie vorliegend – am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. September 2020,

E. IV.1.2, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.

2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

1. Es wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch (Final Award) der International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration vom 22. Mai 2024 (Geschäftsnummer: ... (EPP)), Sole Arbitrator C._____ in Sachen A._____ Limited [Claimant] gegen B._____ B.V [Respondent] vollstreckbar ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 810.–.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an:

- die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,

- die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handels-

- amtsblatt, mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Verwaltungs-

- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu beziehen ist,

- die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 2. Juli 2025

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Jauner

versandt am: