Arbitration Appointment Withdrawal and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party initiated proceedings to request the appointment of an arbitrator by the court, which required the submission of a security deposit; following the opponent's formal representation and counter-motion, the initiating party subsequently withdrew the application, leading the court to close the proceedings due to withdrawal. The court ruled that because the application was withdrawn without justification for deviating from the general rule, the withdrawing party was responsible for all procedural costs, including the court fees and translator costs offset against the security deposit, and was also ordered to pay the opposing party CHF 5,750 in compensation for legal expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 179 Abs. 4 IPRG, Art. 140 ZPO, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m; Arbitration Appointment Withdrawal and Cost Allocation: The court ruled that because the application was withdrawn without justification for deviating from the general rule, the withdrawing party was responsible for all procedural costs, including the court fees and translator costs offset against the security deposit, and was also ordered to pay the opposing party CHF 5,750 in compensation for legal expenses.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed in the reasoning as the general basis for imposing costs on the applicant, which informed the application of costs in order 3.
Applied to direct the offsetting of the costs against the security deposit paid by the applicant in order 3.
Cited in the reasoning as the basis for holding the applicant liable for compensation following the withdrawal of the application, which justifies the imposition of compensation in order 4.
Cited in order 3, reserving the general right of set-off.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG230004-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 18. März 2025
in Sachen
A._____ LLC, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ u/o Rechtsanwältin MLaw X3._____ gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Ernennung eines Schiedsrichters (Art. 179 Abs. 4 IPRG)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 liess die A._____ LLC (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertreter ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und die folgenden Anträge stellen (act. 1):
"Es sei für das Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin die Parteischiedsrichterin bzw. der Parteischiedsrichter der Gesuchsgegnerin zu ernennen;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."
2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. 7) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging am 24. Oktober 2023 innert Frist ein (act. 8).
3. Ebenfalls in der Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. 7) wurde der B._____ (B._____; fortan: Gesuchsgegnerin) ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten.
Die rechtshilfeweise Zustellung der erwähnten Verfügung erfolgte am 11. Oktober 2024 (act. 25). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 teilte Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ dem Gericht mit, dass sie die Gesuchsgegnerin vertreten würde, und ersuchte um Akteneinsicht (act. 25). Diesem Ersuchen wurde entsprochen (act. 30).
4. Am 8. November 2024 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 31). Nach dreimaliger Fristerstreckung liess sie mit Eingabe vom 20. Januar 2025 folgende Anträge stellen (act. 44):
"1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
5. Mit Eingabe vom 10. März 2025 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurück und beantragte die Wettschlagung der Parteikosten, ohne Letzteres näher zu begründen (act. 54). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
6.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 1'260.-. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz ist ihr zurückzuerstatten. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten.
6.2. Die Gesuchstellerin ersucht zwar um Wettschlagung der Parteikosten (act. 54), unterlässt es aber, dies näher zu begründen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb vorliegend vom Grundsatz, es sei im Falle eines Gesuchsrückzugs vom Unterliegen der Gesuchstellerin auszugehen (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), abgewichen werden soll. Die Gesuchstellerin ist daher entschädigungspflichtig. Nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.- angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 44 S. 2 sowie Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Geschäfts-Nr. VU060028). Die Gesuchstellerin ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.- zu entrichten.
7. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt; die Übersetzerkosten betragen Fr. 1'260.–.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– verrechnet. Die Differenz wird der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zurückerstattet.
Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.- zu entrichten.
5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:
die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 44, die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 54 und die Obergerichtskasse.
6. Rechtsmittel:
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 18. März 2025
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
versandt am: