Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PG230002 • OG ZH PG230002 KI-generiert

Appointment of Arbitrator in International Contract Dispute

Geschäftsnummer PG230002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party initiated proceedings seeking the appointment of an arbitrator for the opposing party concerning a contract dispute governed by international arbitration rules, as the parties were foreign residents when the contract was signed, and the arbitral seat is in the canton. The court determined it had both local and subject-matter jurisdiction because the arbitration seat is in the canton and the matter falls under the competence of the administrative commission. Since the requesting party had already appointed its arbitrator and the opposing party failed to appoint one within the statutory period after notification, including after receiving public notice of the request, the court reasoned that it was legally obligated under the applicable international arbitration law and civil procedure rules to appoint the requested, conflict-free arbitrator to constitute the three-member arbitral tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 140 ZPO, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 176 Abs. 1 IPRG, Art. 176 Abs. 2 IPRG, Art. 176 IPRG, Art. 179 Abs. 2 IPRG; Appointment of Arbitrator in International Contract Dispute: The court determined it had both local and subject-matter jurisdiction because the arbitration seat is in the canton and the matter falls under the competence of the administrative commission. Since the requesting party had already appointed its arbitrator and the opposing party failed to appoint one within the statutory period after notification, including after receiving public notice of the request, the court reasoned that it was legally obligated under the applicable international arbitration law and civil procedure rules to appoint the requested, conflict-free arbitrator to constitute the three-member arbitral tribunal.

Schlagwörter

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Schiedsrichterernennung internationale Schiedsgerichtsbarkeit internationaler Vertrag Streitgegenstand Kollisionsregel verwaltungsrechtlicher Vertrag Ernennung eines Schiedsrichters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 179 IPRG

The court granted the request to appoint a party arbitrator for the opposing party (Gesuchsgegnerin) based on this provision.

§ 13 Abs. 1 GebV OG

Used to set the court fee for the proceedings.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Used to order the set-off of the court fee against the advance payment made by the requesting party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG230002-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner

Beschluss vom 26. Februar 2025

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

betreffend Ernennung eines Schiedsrichters

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (act. 1) liess die A._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und die folgenden Anträge stellen:

"1. Es sei für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit betreffend "Vertrag Nr. 1" vom 5. Februar 2014, in welcher die Gesuchstellerin als Klägerin auftritt, der Parteischiedsrichter für die Gesuchsgegnerin zu ernennen."

"2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Gleichzeitig liess die Gesuchstellerin auch gegen C._____ ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen, wobei sie beantragte, dass in beiden Verfahren der gleiche Parteischiedsrichter zu ernennen sei (Geschäfts-Nr. PG230003-O).

2. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (act. 4) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst – nach Gewährung einer allfälligen Nachfrist

– auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 10. August 2023 ein (act. 5). Die Gesuchsgegnerin wurde – nach Eingang des Kostenvorschusses – mit derselben Verfügung (act. 4) aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil i.S.v. Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 16. November 2023 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 13 und 16), wovon die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 21. Mai 2024 (act. 13) bzw. 20. Juni 2024 (act. 16) Kenntnis erhielt. Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ein.

3. Mit Verfügung vom 26. August 2024 (act. 18) wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin angesetzt.

Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv Ziffer 2) durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert, wobei die Publikation am tt.mm.2024 erfolgte (act. 19). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden Vertrages Nr. 1 am 5. Februar 2014 ihren Sitz im Ausland hatten und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 1 Rz. 6, 18 ff., act. 3/3, Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die ausschliessliche Anwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (vgl. PFIFFNER/HOCHSTRASSER, in: Basler Kommentar IPRG,

4. Aufl. 2021, N 45 ff. zu Art. 176 IPRG).

2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (PETER/LEGLER/RUSCH, in: Basler Kommentar IPRG,

4. Aufl. 2021, N19 ff. zu Art. 179 IPRG; WEBER-STECHER/WOHLGEMUTH, in:

Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 356 ZPO; HABEGGER/FEIT, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 18 zu Art. 362 ZPO), vorliegend somit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 3/3 S. 9 Ziff. 10). Die sachliche Zuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010

(LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

3. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG steht den Parteien die Möglichkeit zu, die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Schiedsgerichts in einer Vereinbarung zu regeln. Fehlt eine solche, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden. Er wendet sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung an (Art. 179 Abs. 2 IPRG).

Im Einzelnen setzt die staatliche Bestellung eines Schiedsgerichtsmitgliedes voraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert Frist ernennt und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat die Bestellung innert

30 Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen (vgl. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m.

Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO).

Bevor eine Partei beim Gericht einen entsprechenden Ernennungsantrag stellen kann, muss sie den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits bezeichnet und die Gegenpartei erfolglos aufgefordert haben, ihrerseits einen Parteischiedsrichter zu ernennen. Diese Aufforderung ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (GRUND- MANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.

2016, N 12 m.w.H. zu Art. 362 ZPO). Nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m.

Art. 360 Abs. 1 ZPO können die Parteien frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts festgelegt, so besteht es aus drei Mitgliedern.

4.1. Die Parteien schlossen am 5. Februar 2014 den Vertrag Nr. 1 ab. Die Gesuchstellerin verkaufte der Gesuchsgegnerin Waren zu einem Kaufpreis von EUR 3'605'872.22, wobei die Gesuchsgegnerin des Parallelverfahrens Nr. PG230003-O als Garantiegeberin für die vorliegende Gesuchsgegnerin amtierte (act. 3/3 und act. 3/4 des Verfahrens Nr. PG230003-O).

Dem Vertrag kann folgende Schiedsklausel entnommen werden:

"10. Schiedsgericht

Der Käufer und der Verkäufer werden alle nötigen Maßnahmen treffen, um sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit ergeben können, auf friedlichem Wege zu lösen.

Im Falle, daß o.g. Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, unterliegen sie, unter Ausschluß der Zuständigkeit ordentlicher Gerichte, der Beilegung durch das Schiedsgericht in Zürich nach deutschem Recht.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für beide Parteien bindend."

Vorliegend haben die Parteien davon abgesehen, die Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts festzulegen. Es ist damit, der gesetzlichen Bestimmung folgend, von drei Mitgliedern auszugehen, und es obliegt der Verwaltungskommission, bei gegebenen Voraussetzungen für die Gesuchsgegnerin einen Parteischiedsrichter zu bestellen.

4.2. Mit Schreiben vom 3. November 2021 mahnte die Vertreterin der Gesuchstellerin in Kasachstan die Gesuchsgegnerin und verlangte die Bezahlung des offenen Betrages zuzüglich der vereinbarten Strafe und drohte ihr an, dass sie ihre Forderung auf dem Rechtsweg geltend machen wolle (act. 3/6). In der Folge leitete die Gesuchstellerin über ihre damaligen schweizerischen Anwälte mit Einleitungsanzeige vom 29. Dezember 2021 das ad hoc Schiedsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin ein und ernannte Dr. Y._____, … [Adresse], Deutschland, als Parteischiedsrichter. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchsgegnerin auf, ihren Parteischiedsrichter innert 30 Tagen zu ernennen. Ferner wurde beantragt, dass das Schiedsverfahren mit jenem gegen C._____ (Gesuchsgegnerin des Verfahrens Nr. PG230003-O) zu vereinigen sei (act. 3/8). Die damalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin in Kasachstan schickte die Einleitungsanzeige an die im Kaufvertrag angegebene Adresse der Gesuchsgegnerin sowie an die juristische Adresse der Gesuchsgegnerin, wobei die Stadt "D._____" [Stadt in Kasachstan] zwischenzeitlich in "E._____" [Stadt in Kasachstan] umbenannt wurde. Innert der von Gesetzes

wegen vorgesehenen Frist von dreissig Tagen hat die Gesuchsgegnerin kein Schiedsgerichtsmitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wenig hat sie von der mit Verfügung vom 26. August 2024 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zum vorliegenden Gesuch betreffend Ernennung eines Schiedsrichters Stellung zu nehmen (act. 19). Das Schiedsgerichtsmitglied ist deshalb durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen.

5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, … [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben (act. 22 und 24); zugleich hat er bestätigt, dass er in dieser Sache konfliktfrei sei.

Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter der Gesuchsgegnerin zu ernennen.

III.

1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen.

2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten, zu denen auch Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 303.– (act. 9) zählen, werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.

3. Das gemäss Art. 179 IPRG für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vorund Zwischenentscheid i.S.v.

Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar bzw. erst zusammen mit dem später

ergehenden Schiedsspruch (vgl. PETER/LEGER/RAUSCH, a.a.O., N 38 zu Art. 179 IPRG; HABEGGER/FEIT, a.a.O., N 43 f. zu Art. 362 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung des Begehrens der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, … [Adresse], als Parteischiedsrichter der B._____ ernannt.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 303.–.

3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin,

- die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt,

- Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, … [Adresse],

- die Obergerichtskasse.

Zürich, 26. Februar 2025

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Jauner

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