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PG180004 • OG ZH PG180004 KI-generiert

Enforceability of Arbitral Award Granted; Security Deposit Costs Awarded

Geschäftsnummer PG180004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court granted a request for a certificate of enforceability of an arbitral award, finding that the award had been validly served on the opposing party's representative and that no appeal had been filed by the deadline. The court determined it had jurisdiction because the arbitration was seated in Zurich and confirmed that the award was formally final and enforceable under Swiss law. The applicant's request was granted, and costs were imposed on the applicant, who had paid a security deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 140 ZPO, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Enforceability of Arbitral Award Granted; Security Deposit Costs Awarded: The court determined it had jurisdiction because the arbitration was seated in Zurich and confirmed that the award was formally final and enforceable under Swiss law. The applicant's request was granted, and costs were imposed on the applicant, who had paid a security deposit.

Schlagwörter

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Schiedsentscheid Wohnsitz Prozessvoraussetzung vollstreckbarer Entscheid Sicherheitsleistung Gültigkeit der Schiedsvereinbarung Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 193 Abs. 2 IPRG

Cited as the basis for certifying the enforceability of the arbitral award.

Art. 140 ZPO

Mentioned as a procedural requirement for designating a domicile for service, which was not met by the respondent.

Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO

Applied for effecting further service by publication due to the respondent's failure to designate a domicile.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other articles to inform parties about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG180004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. Juni 2019

in Sachen

Institute A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ Oy, Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen:

I.

1. Am 12. Juli 2018 fällte das ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern C._____, D._____ und E._____, in einem zwischen der Institute A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und der B._____ Oy (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bestehenden Rechtsstreit einen Schiedsspruch (act. 3/1). Darin wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Betrag von Euro 101'410.- zuzüglich Zins von

5 % ab 11. Dezember 2014 sowie Euro 5'070.50 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. April 2015 zu bezahlen. Im Weiteren auferlegte das Schiedsgericht der Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten und entschied über die weiteren Kostenund Entschädigungsfolgen.

2. Mit Eingabe vom 21. November 2018 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich des besagten Schiedsspruchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 27. November 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5) leistete sie am 12. Dezember 2018 innert Frist (act. 6).

3. Ebenfalls mit Verfügung vom 27. November 2018 wurde dem die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse], Deutschland, Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete (act. 5). Da innert Frist keine Stellungnahme einging (vgl. act. 8), wurde er in der Folge aus dem Rubrum entfernt.

4. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 9). Diese Verfügung konnte

der Gesuchsgegnerin am 7. Mai 2019 rechtshilfeweise an der Zustelladresse in Finnland zugestellt werden (act. 16). Innert Frist ging seitens der Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein. Auch wurde in der Schweiz kein Zustellungsdomizil bezeichnet. Androhungsgemäss (act. 9 Dispositiv- Ziffer 1b) erfolgen daher weitere Zustellungen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung.

II.

1. Aufgrund der Fällung des Schiedsentscheides in Zürich (act. 3/1 S. 24) ist das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).

2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).

3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom

12. Juli 2018 dem damaligen Vertreter der Gesuchsgegnerin am 14. Juli 2018 zugestellt (act. 3/2).

4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 12. November 2018 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 12. Juli 2018 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 3/3). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.

5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern C._____, D._____ und E._____, vom 12. Juli 2018 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.

III.

1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.

1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom

5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.

2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern C._____, D._____ und E._____, vom 12. Juli 2018 in Sachen Institute A._____ gegen B._____ Oy vollstreckbar ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 600.- (Übersetzungen).

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.

4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/1 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, − die Obergerichtskasse.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 19. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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