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PG140002 • OG ZH PG140002 KI-generiert

Withdrawal of Executability Proceedings and Cost Allocation

Geschäftsnummer PG140002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party initiated proceedings seeking an executability certificate for an international arbitration award against another party, but subsequently withdrew the application before further steps, such as the payment of an advance fee or service of a procedural order, were completed. The court therefore declared the proceedings concluded due to the withdrawal, ordered the applicant to bear the CHF 1,000 court fee, and denied the respondent any compensation for party costs, as no necessary expenses had been incurred by them.

Legislator-Regeste

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Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Withdrawal of Executability Proceedings and Cost Allocation: The court therefore declared the proceedings concluded due to the withdrawal, ordered the applicant to bear the CHF 1,000 court fee, and denied the respondent any compensation for party costs, as no necessary expenses had been incurred by them.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Verfahrenskosten Kostenvorschussleistung Einstellung des Verfahrens Rückzug der Zivilklage Ausschluss vom Vergabeverfahren Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used in the reasoning as the basis for allocating the costs of the proceedings to the applicant following the withdrawal.

Art. 193 Abs. 2 IPRG

Cited in the reasoning as the legal basis for the original application for an executory certificate, although the application was withdrawn.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG140002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 22. September 2014

in Sachen

A._____ AG,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

gegen

B._____,

Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter das Gesuch stellen, es sei für das Schiedsurteil des ICC International Court of Arbitration, Case No.

18607/GZ/MHM, vom 11. Dezember 2013 in Sachen der Gesuchstellerin gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG auszustellen (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4).

3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 3. September 2014 der Gesuchsgegnerin bzw. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zugestellt wurde (vgl. act. 4 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. September 2014 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 5). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsurteils (act. 3/1), − die Gesuchsgegnerin (auf dem Rechtshilfeweg).

6. Rechtsmittel:

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 22. September 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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