Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PG130012 • OG ZH PG130012 KI-generiert

Enforcement Certificate for Ad Hoc Arbitration Award

Geschäftsnummer PG130012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought an enforcement certificate for a final award issued by an ad hoc arbitral tribunal seated in the canton, which ordered the opposing party to pay substantial damages and interest. The court found jurisdiction based on the arbitral seat in Zurich and determined that the prerequisites for issuing the certificate under the relevant international private law statute were met, specifically noting the award had been duly served and no appeal with suspensive effect had been initiated against the decision. Consequently, the court certified the enforceability of the final award and ordered the opposing party to bear the full costs and compensate the applicant for its legal expenses in the enforcement application proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 193 IPRG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO; Enforcement Certificate for Ad Hoc Arbitration Award: The court found jurisdiction based on the arbitral seat in Zurich and determined that the prerequisites for issuing the certificate under the relevant international private law statute were met, specifically noting the award had been duly served and no appeal with suspensive effect had been initiated against the decision. Consequently, the court certified the enforceability of the final award and ordered the opposing party to bear the full costs and compensate the applicant for its legal expenses in the enforcement application proceedings.

Schlagwörter

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Vollstreckung des Schiedsspruchs internationale Schiedsgerichtsbarkeit Wirkungen des Zertifikats Zahlungsbefehl Anerkennung und Vollstreckung Zivilrechtsstreitigkeit Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 193 Abs. 2 IPRG

The court explicitly used this provision to certify the enforceability of the arbitral award.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning for ordering the losing party to bear the costs of the proceedings.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

This provision governs the offsetting of the security deposit against the court costs, as mentioned in the dispositive orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130012-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 7. Februar 2014

in Sachen

A._____ S.A., Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin X2._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen:

I.

1. In dem am 11. Januar 2005 eingeleiteten Ad-hoc-Schiedsverfahren erging am 20. Juni 2013 der "Final Award" des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. S1._____, Dr. S2._____ und Dr. S3._____ (act. 4/2). Die B._____ (a.k.a. B'._____; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wurde darin verpflichtet, der A._____ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) USD 6'253'911.11 zzgl. Zins von 8% p.a. seit

31. Mai 1997, USD 230'811.11, USD 61'199.55 und Zins von 18% p.a. auf den Betrag von USD 6'484'722.22 seit 4. September 1998 zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens von Fr. 403'085.90 wurden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Weiteren wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung von Fr. 41'827.50 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von EUR 4'666.55 und USD 956.25 zu bezahlen. Alle Weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 4/2 S. 90 f.).

2. Mit Eingabe vom 12. November 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 20. Juni 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom

28. November 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 7) wurde innert Frist geleistet (act. 9).

3. Ebenfalls mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 7). Die Gesuchsgegnerin liess innert erstreckter Frist folgende Anträge stellen (act. 15 S. 2):

"1. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei abzuweisen, sofern auf ihn einzutreten ist.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Antragsstellerin."

II.

Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/2 S. 2 und S. 8 f.), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). Dass sich diese Zuständigkeit aus einer analogen Anwendung von § 46 GOG ergibt, entspricht ständiger Praxis der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. statt vieler Beschluss PG130006-O vom 7. Oktober 2013, Erw. 4). Eine ausführlichere Begründung hierzu war damit - entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 15 S. 3) - nicht erforderlich. Auf das Gesuch ist einzutreten.

III.

1. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der nicht angefochten wurde, die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013 N 10 ff. zu Art. 193 IPRG).

2. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 15 S. 4) ist nicht erforderlich, dass die Gesuchstellerin im Einzelnen begründet und belegt, gemäss welchen rechtlichen Grundlagen sie für welche Vollstreckung was für eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung benötigt. Aus dem eingereichten Gesuch geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Gesuchstellerin die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 193 Abs. 2 IPRG beantragen will (act. 1). Zudem wurden dem Gesuch die erforderlichen Unterlagen beigelegt (act. 4/2-4). Weitere Ausführungen oder Belege waren für die Stellung des vorliegenden Gesuches nicht erforderlich.

3. Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Rückscheinen wurde der "Final Award" vom 20. Juni 2013 den Vertretern der Parteien am 21. Juni 2013 zugestellt (act. 4/3-4).

4. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 13. November 2013 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 20. Juni 2013 in Sachen A._____ S.A. / B._____ (a.k.a. B'._____) eröffnet worden ist (act. 6).

5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des "Final Awards" vom 20. Juni 2013 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.

IV.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO sind die Kosten mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. Im Weiteren ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.

Es wird beschlossen:

1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Ad-hoc-Schiedsgerichts bestehend aus Dr. S1._____, Dr. S2._____ und Dr. S3._____ vom 20. Juni 2013 in Sachen A._____ S.A.

gegen die B._____ (a.k.a. B'._____) betreffend Forderung vollstreckbar ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.

6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:

− den Vertreter der Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals des Schiedspruches (gelbe Klarsichtmappe) und des Doppels von act. 15 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.

7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 7. Februar 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: