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PG130008 • OG ZH PG130008 KI-generiert

Dismissal for Non-Payment of Court Costs Advance

Geschäftsnummer PG130008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the application for an attestation of enforceability because the applicant failed to pay the required advance for court costs, despite being granted an initial 10-day deadline and a subsequent 7-day extension. Citing the relevant procedural law, the court ruled that since no advance payment was received, the application could not be processed, and the applicant was ordered to pay CHF 1,000 in court fees, with no compensation awarded to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal for Non-Payment of Court Costs Advance: Citing the relevant procedural law, the court ruled that since no advance payment was received, the application could not be processed, and the applicant was ordered to pay CHF 1,000 in court fees, with no compensation awarded to the opposing party.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Entlassung oder Vertragsauflösung Unterhaltsausstände nachträglicher Rechtsvorschlag Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was applied to justify not proceeding with the application due to the failure to pay the advance for court costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited as the basis for imposing the costs of the proceedings on the applicant in the reasoning leading to the orders.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision governs the imposition of court costs on the applicant in order no. 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 27. November 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und MLaw X2._____ gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Unter Hinweis auf die Verfügung vom 18. September 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- angesetzt wurde (act. 3), unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 15. Oktober 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des erwähnten Vorschusses angesetzt wurde (act. 4),

da bis heute kein Vorschuss bei der Obergerichtskasse eingegangen ist, weshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss (vgl. act. 3

S. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und act. 4 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1) auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und keine Entschädigungen zugesprochen werden, wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Beilage von act. 2/2 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 27. November 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

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