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PG130007 • OG ZH PG130007 KI-generiert

Arbitral Award Enforcement Application Withdrawal and Cost Allocation

Geschäftsnummer PG130007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the issuance of an enforceability certificate for an arbitral award. Following procedural steps, including a request for cost deposit and an opportunity for the opposing party to respond, the applicant formally withdrew the application before the certificate was issued or the opposing party was formally served with the procedural order. The court ruled that the proceedings were terminated due to the withdrawal, ordered the applicant to bear the procedural costs, and set the court fee, concluding that since the withdrawal occurred before any significant opposing action, no attorneys' fees were awarded to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 356 ZPO, Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 ZPO; Arbitral Award Enforcement Application Withdrawal and Cost Allocation: Following procedural steps, including a request for cost deposit and an opportunity for the opposing party to respond, the applicant formally withdrew the application before the certificate was issued or the opposing party was formally served with the procedural order. The court ruled that the proceedings were terminated due to the withdrawal, ordered the applicant to bear the procedural costs, and set the court fee, concluding that since the withdrawal occurred before any significant opposing action, no attorneys' fees were awarded to the opposing party.

Schlagwörter

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Vollstreckung des Schiedsspruchs Verfahrenskosten Klagerückzug Zivilprozessverfahren freihändiges Verfahren Betreibungskosten Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used as the basis for ordering the costs against the applicant due to the withdrawal of the request.

Art. 93 ZPO

This provision is implicitly referenced in the reasoning (Erwägung 4, which discusses costs/compensation) but is not explicitly cited in the dispositive orders 1-6. Therefore, it is excluded based on the rules.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130007-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D.

Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 7. Oktober 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ d.d., Gesuchsgegnerin

vertreten durch C._____ und D._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen:

1. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom

9. Juli 2013 das Gesuch, es sei für den "Final Award" Case No. … der "Swiss Chambers' Arbitration Institution" vom 10. Juni 2013 eine Rechtskraftbescheinigung auszustellen bzw. zu bestätigen, dass betreffend Vollstreckung des Urteils keine aufschiebende Wirkung vom Gericht ausgesprochen worden sei (act. 1). Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 wurde die Gesuchstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 356 ZPO i.V.m. § 46 GOG bzw. Art. 193 Abs. 2 IPRG nur zur Ausstellung von Bescheinigungen betreffend Vollstreckbarkeit der Schiedsentscheide zuständig sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, welche Unterlagen noch einzureichen wären (act. 3). Mit Schreiben vom 6. August 2013 ersuchte die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung und reichte die noch fehlenden Belege zu den Akten (act. 4 und act. 5/1-4).

2. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Im Weiteren wurde der B._____ d.d. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen sowie um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 6).

3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 16. August 2013 der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde (vgl. act. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. August 2013 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 7). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach und unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 2 und act. 5/1-4), gegen Empfangsschein − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, dreifach und unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 4, auf dem Rechtshilfeweg

6. Rechtsmittel:

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 7. Oktober 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: