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PG120012 • OG ZH PG120012 KI-generiert

Union and Employer Dispute Over Arbitration Tribunal Chairperson Appointment

Geschäftsnummer PG120012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The employer and a union, having failed to agree on a global wage increase for 2013 after negotiations, jointly applied to the Cantonal Court President to appoint the chairperson of the arbitration tribunal, as stipulated in their agreement that the court president would appoint the chair if the parties could not agree. The court determined it had jurisdiction based on the parties' explicit agreement in the implementing provisions for the collective bargaining agreement, and finding that the parties had designated their respective members but failed to agree on a chair, the President appointed the willing nominee as chairperson, ruling that this positive appointment decision was not immediately appealable.

Legislator-Regeste

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Art. 16 GAV, Art. 362 Abs. 1 ZPO, Art. 356 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a zu, Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen; Union and Employer Dispute Over Arbitration Tribunal Chairperson Appointment: The court determined it had jurisdiction based on the parties' explicit agreement in the implementing provisions for the collective bargaining agreement, and finding that the parties had designated their respective members but failed to agree on a chair, the President appointed the willing nominee as chairperson, ruling that this positive appointment decision was not immediately appealable.

Schlagwörter

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Tarifverhandlung Schiedsgerichtsbarkeit Tarifstreit Lohnabtretung Auswärtige Handeln der Union Expertenbestellung Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 GAV
Mai 2001 beschlossen die Gesuchsteller 1-2 im Anhang V zum Reglement Lohn Schiedsstelle Ausführungsbestimmungen zu Art. 16 GAV A._____ (act.
Art. 362 Abs. 1 ZPO
Aus Art. 362 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass für die Ernennung eines Schiedsrichters das in Art.
Art. 356 Abs. 2 ZPO
1 ZPO ergibt sich, dass für die Ernennung eines Schiedsrichters das in Art. 356 Abs. 2 ZPO erwähnte Gericht zuständig ist, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht.
Art. 90 BGG
Art. 90 BGG und auch keinen Vorund Zwischenentscheid i.S.v.
Art. 93 Abs. 1 lit. a zu
Art. 93 Abs. 1 lit. a zu bewirken vermag.
Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen
This provision was cited as the basis for the appointment of Dr. H. as the chairman of the arbitration tribunal.
§ 13 Abs. 1 GebV OG
This provision was applied to determine the amount of the court fee.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen

This provision was cited as the basis for the appointment of Dr. H. as the chairman of the arbitration tribunal.

§ 13 Abs. 1 GebV OG

This provision was applied to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: PG120012-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 24. Januar 2013

in Sachen

1. A._____ AG,

2. B._____, Gesuchsteller

betreffend Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern

Erwägungen:

I.

1. Die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) ist ein Unternehmen der C._____. Sie ist verantwortlich für Produktion und Technik von Fernsehen, Radio und Multimedia für D._____ (…) und realisiert Broadcast-Lösungen im Kundenauftrag. Das B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 2) vertritt als Gewerkschaft die Angestellten in den elektronischen Medien.

2. Am 17. Mai 2001 beschlossen die Gesuchsteller 1-2 im Anhang V zum Reglement Lohn Schiedsstelle Ausführungsbestimmungen zu Art. 16 GAV A._____ (act. 2; nachfolgend: Ausführungsbestimmungen). In Ziff. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist zunächst festgehalten, dass die Parteien gestützt auf Art. 16 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV A._____) gemäss dem folgenden Reglement eine Schiedsstelle bilden. In Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen wird sodann unter dem Titel "Zusammensetzung, Amtsdauer und Sitz" Folgendes ausgeführt:

"3.1 Die Schiedsstelle setzt sich aus drei Personen zusammen, die weder Angestellte der Parteien noch Mitglieder deren statutarischen Organe sein dürfen.

3.2 Das A._____ und das B._____ bezeichnen je ein Mitglied der Schiedsstelle. Die Parteien wählen im gemeinsamen Einvernehmen den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Kann darüber keine Einigung erzielt werden, nimmt der Präsident/die Präsidentin des Zürcher Obergerichts die Ernennung vor.

3.3 Die Schiedsstelle wird für die Dauer des GAV bestimmt. Die Mandate können erneuert werden.

3.4 Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich."

3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 (beim Obergericht eingegangen am

24. Dezember 2012) gelangten die Gesuchsteller 1-2 gemeinsam an den Präsidenten des Obergerichts mit dem Ersuchen, die Schiedsstelle im Januar 2013 einzuberufen (act. 1).

II.

1. Vorab ist festzuhalten, dass der Obergerichtspräsident gemäss Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen zuständig ist für die Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle. In diesem Sinne ist auch der Antrag der Gesuchsteller 1-2 um Einberufung der Schiedsstelle zu verstehen.

2. Zur Begründung ihres Gesuchs um Ernennung eines Vorsitzenden der Schiedsstelle führen die Gesuchsteller 1-2 übereinstimmend aus, gemäss dem beiliegenden Reglement sei der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ernennung eines Vorsitzenden zuständig wenn die Parteien sich nicht einig werden. Dieses Vorgehen sei auch beim letzten Gang vor die Lohnschiedsstelle Ende 2003 mit dem damaligen Präsidenten, Herrn E._____, so vereinbart worden. Nach zwei Verhandlungsrunden habe der Gesuchsteller 2 das Schlussangebot der Gesuchstellerin 1 als ungenügend zurückgewiesen. Somit sei in den Lohnverhandlungen für das Jahr 2013 keine Einigkeit unter den Parteien erzielt worden und die Schiedsstelle müsse über das Ausmass der globalen Erhöhung der Lohnsumme befinden (act. 1).

III.

1. Aus Art. 362 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass für die Ernennung eines Schiedsrichters das in Art. 356 Abs. 2 ZPO erwähnte Gericht zuständig ist, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht. Vorliegend haben die Gesuchsteller 1-2 ausdrücklich vereinbart, dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ernennung zuständig sein soll (vgl. act. 2 Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen).

2. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Gesuchsteller 1-2 konnte zwischen ihnen keine Einigung erzielt werden. Zudem haben die Gesuchsteller 1-2 je ein Mitglied der Schiedsstelle bezeichnet (vgl. act. 1; Gesuchstellerin 1: Herr F._____; Gesuchsteller 2: Herr G._____). Damit sind die Voraussetzungen

von Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen erfüllt, weshalb der Obergerichtspräsident den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu ernennen hat.

3. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. H._____ bereit, das Amt des Vorsitzenden in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen (vgl. act. 3). Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien und ist insbesondere weder Angestellter noch Mitglied eines statutarischen Organes einer Prozesspartei (vgl. Ziff. 3.1 der Ausführungsbestimmungen; act. 3). Dr. H._____ ist damit als Vorsitzender der Schiedsstelle einzusetzen.

IV.

1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen und den beiden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung für das Ganze aufzuerlegen.

2. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vorund Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 43 zu Art. 362) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362).

Es wird verfügt:

1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchsteller 1-2 wird Dr. H._____ als Vorsitzender der Schiedsstelle gemäss Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen ernannt.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und den beiden Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für das Ganze auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:

− die Gesuchstellerin 1 − den Gesuchsteller 2 − Dr. H._____, … Arbeitsgericht Zürich, …

Zürich, 24. Januar 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: