Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PG120005 • OG ZH PG120005 KI-generiert

Enforcement of International Arbitral Award and Addendum

Geschäftsnummer PG120005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought an enforcement certificate for a Final Award and subsequent Addendum issued by an international arbitration court in Paris, which obligated the respondent to pay specific sums of money and procedural costs to the applicant. The court found jurisdiction based on the arbitration seat being in Zurich and confirmed that the awards were duly served upon the respondent, no appeal had been lodged by the deadline, and despite attempts to serve procedural documents via international request and subsequent publication in the Official Gazette of Commerce after the respondent could not be located, the procedural requirements for certification were met. Consequently, the court granted the application, certifying the enforceability of the arbitral decisions, while assessing the court fee against the applicant, to be offset by the deposited advance payment.

Legislator-Regeste

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Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 141 Abs. 2 ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Enforcement of International Arbitral Award and Addendum: The court found jurisdiction based on the arbitration seat being in Zurich and confirmed that the awards were duly served upon the respondent, no appeal had been lodged by the deadline, and despite attempts to serve procedural documents via international request and subsequent publication in the Official Gazette of Commerce after the respondent could not be located, the procedural requirements for certification were met. Consequently, the court granted the application, certifying the enforceability of the arbitral decisions, while assessing the court fee against the applicant, to be offset by the deposited advance payment.

Schlagwörter

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Vollstreckung des Schiedsspruchs internationale Schiedsgerichtsbarkeit Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist internationaler Vertrag Europäischer Vollstreckungstitel Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 193 Abs. 2 IPRG

This provision was used as the basis for certifying the enforceability of the arbitral awards.

Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO

This provision was cited for ordering the publication of the decision in the Swiss Official Gazette of Commerce for notification purposes.

Art. 141 Abs. 2 ZPO

This provision was cited to establish the deemed date of service on the respondent via publication.

Art. 72 ff. BGG

Cited to define the conditions for filing an ordinary appeal (Beschwerde) against the decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited to define the conditions for filing a subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) against the decision.

Art. 42 BGG

Cited alongside appeal provisions to define the requirements for such an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG120005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D.

Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 6. Juni 2014

in Sachen

A._____ A.S., Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. et lic. rer. publ. X2._____ gegen

B._____ [Joint Venture], Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen:

1. In dem am 11. Juli 2008 beim "ICC International Court of Arbitration" in Paris eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 15. September 2011 der "Final Award" des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. S1._____, Mr. S2._____ und Dr. S3._____ (act. 3/1; ICC Case No. 15730/JEM/GZ). Darin wurde die B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ A.S. (nachfolgend: Gesuchstellerin) einen Betrag von QR 182'013'357 zzgl. Zins seit 11. Juli 2008 bis zum Datum des Schiedsentscheids zu bezahlen (Ziff. 1). Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Betrag von QR 18'931'453 zzgl. Zins seit 11. Juli 2008 bis zum Datum des Schiedsentscheids zu bezahlen (Ziff. 2). Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Gesuchstellerin im Umfang von 20% und der Gesuchsgegnerin im Umfang von 80% auferlegt, weshalb die Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin USD 285'000 zu entrichten (Ziff. 3). Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von USD 2'141'202 zu bezahlen (Ziff. 4). Schliesslich wurden beide Parteien verpflichtet, "post-award interest" auf die von ihnen geschuldeten Beträge zu leisten (Ziff. 5-6). Alle anderen und weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen (Ziff. 7; act. 3/1 S. 138 f.).

2. Am 14. November 2011 erliess das Schiedsgericht ein "Addendum" zum obgenannten "Final Award", worin die Gesuchsgegnerin zusätzlich verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin den Betrag von QR 33'172'270 zu bezahlen zzgl. Zins seit

11. Juli 2008 bis zum Datum des Schiedsentscheids (act. 3/2 S. 9).

3. Am 24. Mai 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom

15. September 2011 und für das "Addendum" vom 14. November 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5).

4. Mit derselben Verfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern und um ein

Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4). Nach Übersetzung der massgeblichen Dokumente ins Arabische (act. 6-7) wurde das entsprechende Zustellungsgesuch am 31. Juli 2012 an die Internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich übermittelt (act. 8). Nachdem die Ausführung des Zustellauftrages mehrmals bei den zuständigen Stellen gemahnt worden war (vgl. act. 9-11, act. 13 und act. 14/1-2), teilte die Internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich am 18. Dezember 2013 mit, dass die Sendung mit dem Hinweis "unbekannt" retourniert worden sei (act. 15 und act. 15A).

5. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, eine aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen oder nachzuweisen, dass sie sich erfolglos um die Feststellung der Adresse bemüht habe, sowie um mitzuteilen, ob die Gesuchsgegnerin auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens durch die von ihr für das Schiedsverfahren mandatierten Rechtsanwälte vertreten werde (act. 16). Innert erstreckter Frist teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

31. März 2014 mit, dass ihr keine neue Adresse der Gesuchsgegnerin bekannt sei. Die bekannte Adresse entspreche der vertraglich vereinbarten Notifizierungsadresse der Gesuchsgegnerin gemäss dem dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden "Subcontract Agreement". Die Gesuchstellerin habe von der Gesuchsgegnerin nie eine "notice with respect to a change of address" gemäss Ziff. 17(10) dieses "Subcontract Agreements" erhalten. Die weiteren Bemühungen, eine andere Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen, hätten sich ebenfalls als erfolglos erwiesen. Insbesondere habe auch der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in Katar keine solche ausfindig machen können. In einer E-Mail vom 25. März 2014 habe dieser Rechtsvertreter bestätigt, dass mangels funktionierender Zustelladresse auch im Vollstreckungsverfahren in Katar an die Gesuchsgegnerin gerichtete Verfügungen ersatzweise durch Publikation in lokalen Zeitungen hätten erfolgen müssen. Schliesslich habe die Gesuchstellerin keine Kenntnis davon, ob die Gesuchsgegnerin auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens durch die von ihr für das Schiedsverfahren mandatierten Rechtsanwälte vertreten werde (act. 22; act. 23/1-2).

In Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO wurde daraufhin die Publikation der Verfügung vom 26. Juni 2012 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 24). Die Publikation erfolgte am 24. April 2014 (act. 26). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Verfügung vom 26. Juni 2012 damit als der Gesuchsgegnerin am 24. April 2014 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 4) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.

6. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/1 S. 55), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).

7. Der "Final Award" vom 15. September 2011 wurde der Gesuchsgegnerin am

19. September 2011 zugestellt (vgl. act. 3/3 S. 3-6; vgl. auch act. 3/2 S. 5 Rz. 10). Das "Addendum" vom 14. November 2011 nahm die Gesuchsgegnerin am

16. bzw. 17. November 2011 entgegen (vgl. act. 3/3 S. 8-9).

8. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 18. Mai 2012 kein Rechtsmittel gegen den "Final Award" des "ICC International Court of Arbitration" ICC Case No. 15730/JEM/GZ vom 15. September 2011 und gegen das im gleichen Verfahren ergangene "Addendum" vom 14. November 2011 eingegangen ist (act. 3/4).

9. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des "Final Awards" vom 15. September 2011 und des "Addendums" vom 14. November 2011 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.

10. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse PG130011-O vom 19. November 2013, Erw. 7, und PG120006-O vom 5. Dezember 2012, Dispositiv-Ziff. 2).

Es wird beschlossen:

1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" vom 15. September 2011 und das "Addendum" vom 14. November 2011 des "ICC International Court of Arbitration" in Sachen A._____ A.S.

gegen die B._____, betreffend Forderung (ICC Case No. 15730/JEM/GZ)

vollstreckbar ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− die Vertreter der Gesuchstellerin, dreifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation − die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein

4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 6. Juni 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: