Arbitration Award Enforcement Jurisdiction Challenge and Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party petitioned for a certificate of enforceability for a prior arbitration award, after paying a cost deposit, but the opposing party challenged the court's local jurisdiction; subsequently, the petitioner conceded the lack of jurisdiction and withdrew the petition, leading the court to close the proceedings due to withdrawal, order the petitioner to cover the court fee of 1,000 currency units from the deposited security, and mandate the petitioner to pay the respondent 750 currency units for party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO; Arbitration Award Enforcement Jurisdiction Challenge and Withdrawal: Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.- festzusetzen und aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist für die Eingabe vom 24. April 2012 (act. 11) eine Entschädigung von Fr. 750.- zuzusprechen.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to rule that the costs of the proceedings, following the withdrawal, are imposed on the applicant.
Cited regarding the deduction of the court fee from the advance payment made by the applicant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG120001-O/U
Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, die Oberrichter lic. iur. P. Helm und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 16. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 16. Januar 2012 um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die Verfügung des Einzelschiedsrichters (alt Oberrichter Dr. C._____) vom 28. November 2011 (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 wurde vom Gesuchsteller ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- einverlangt (act. 3), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 4).
3. In derselben Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen (act. 3). In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2012 brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, auf das Gesuch vom 16. Januar 2012 sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 11 S. 2).
4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 teilte der Gesuchsteller mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich tatsächlich nicht zuständig sei, weshalb er sein Gesuch unter Kostenfolge zurückziehe, wobei der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen sei (act. 15 S. 2). Das Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.- festzusetzen und aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist für die Eingabe vom 24. April 2012 (act. 11) eine Entschädigung von Fr. 750.- zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet.
4. Die Restanz von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:
− den Gesuchsteller, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.
7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 16. Juli 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: