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PG110001 • OG ZH PG110001 KI-generiert

Enforcement Proceeding Withdrawal and Cost Allocation

Geschäftsnummer PG110001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party seeking an enforcement certificate for an arbitration award requested the proceeding be discontinued after previously depositing security, and the court subsequently dismissed the matter as withdrawn. The court reasoned that since the applicant withdrew their request, the proceedings were terminated, and the costs, set at CHF 1,000, were to be charged to the withdrawing party, offset against the security deposit already paid, with any remainder to be refunded, and no party compensation was awarded to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Enforcement Proceeding Withdrawal and Cost Allocation: The court reasoned that since the applicant withdrew their request, the proceedings were terminated, and the costs, set at CHF 1,000, were to be charged to the withdrawing party, offset against the security deposit already paid, with any remainder to be refunded, and no party compensation was awarded to the opposing party.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Schiedsgerichtsbarkeit Kostenverlegung Ertrag Rückzug des Betreibungsbegehrens Sicherheitsleistung Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court explicitly cites this provision in the reasoning section to justify imposing the costs on the applicant, which is confirmed in order no. 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG110001-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Züricher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 23. Januar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Avocat Y._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen:

1. Am 26. Januar 2011 ersuchte die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Schweizerischen Handelskammern vom 7. Dezember 2010 (act. 1). Der ihr auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wurde innert Frist geleistet (act. 16-18).

2. Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 16). Die Zustellung der Verfügung vom 19. April 2011 erfolgte am

20. Juni 2011 an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 20 und 21). Die Gesuchsgegnerin unterliess es in der Folge, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Damit erfolgen weitere Zustellungen androhungsgemäss durch Publikation (act. 16).

3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie ihren Antrag betreffend Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 22). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.

4. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet (Klientenkonto …., IBAN …., Zahlungszweck "…").

5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an:

− den Vertreter der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt).

7. Rechtsmittel:

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 246'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 23. Januar 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber