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PF250023 • OG ZH PF250023 KI-generiert

Case Dismissal Due to Loss of Legal Interest Following Settlement and Withdrawal

Geschäftsnummer PF250023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An eviction proceeding was initiated, but before a decision on a procedural order requiring the respondent to designate a Swiss domicile was issued, the initiators settled with one opposing party and withdrew the request against the respondent, leading the lower court to dismiss the case against both parties as settled or withdrawn. The respondent, who had since moved abroad, mistakenly submitted documents intended for the lower court as an appeal to the higher court, but since the underlying lower court proceedings had been concluded without cost implications for her, the appellate court determined that the necessary legal interest for handling the supposed appeal was subsequently lost, leading to the dismissal of the file due to mootness.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Case Dismissal Due to Loss of Legal Interest Following Settlement and Withdrawal: The respondent, who had since moved abroad, mistakenly submitted documents intended for the lower court as an appeal to the higher court, but since the underlying lower court proceedings had been concluded without cost implications for her, the appellate court determined that the necessary legal interest for handling the supposed appeal was subsequently lost, leading to the dismissal of the file due to mootness.

Schlagwörter

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Wegfall des Rechtsschutzinteresses Rückzug nach Vergleich Ausweisungsverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Entlassung oder Vertragsauflösung In den Akten enthaltene Schriftstücke Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

These articles are cited in order 4 to define the admissibility and form requirements for a potential appeal to the Federal Supreme Court against this decision, although the main decision is to close the case.

Art. 90 BGG

Cited in the final disposition section to classify this decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the rule 'Es werden keine Kosten erhoben' (Order 2) implies a decision on costs, typically governed by procedural rules like Art. 66 al. 1 LTF, but since no specific cost article is cited *in the orders*, only articles explicitly mentioned are included. Since no cost article is cited in the operative part (Orders 1-4), no cost provision is extracted based on the strict rule.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF250023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Verfügung vom 27. Juni 2025

in Sachen

1. ...,

2. A._____, Gesuchsgegnerin

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Gesuchsteller

1, 2, 3 vertreten durch E._____ GmbH, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2025 (ER250009)

Erwägungen:

1. Mit an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) adressierter Eingabe vom 25. Februar 2025 (Poststempel 13. März 2025) machten die Gesuchsteller 1-3 ein Ausweisungsverfahren gegen F._____ und A._____ (fortan Gesuchsgegnerin) anhängig (act. 7/1). Während des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt (vgl. act. 7/26).

2. Nach erfolgtem Schriftenwechsel (act. 7/14, act. 7/18, act. 7/23) setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 16. April 2025 Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall weitere Zustellungen mittels amtlicher Publikation vorgenommen würden. Weiter wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt zur freigestellten Stellungnahme zur Novenstellungnahme der Gegenpartei. Die Verfügung wurde rechtshilfeweise an die Gesuchsgegnerin versandt (act. 7/27 = act. 6).

3. In der Folge konnten sich die Gesuchsteller 1-3 und F._____ aussergerichtlich einigen. Das Ausweisungsgesuch gegenüber der Gesuchsgegnerin wurde zurückgezogen (vgl. act. 7/33-35). Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren gegen F._____ als durch Vergleich erledigt ab. Das Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin wurde als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben (act. 7/36).

4. Noch vor Zustellung des vorerwähnten Entscheids an die Gesuchsgegnerin reichte diese der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (Poststempel) ihre Stellungnahme (act. 7/40) sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7/41). Als Zustellempfänger bezeichnete sie das Sozialamt der Gemeinde G._____, Frau H._____ (act. 7/40).

5. Mit an das Obergericht des Kantons Zürich adressiertem Couvert (act. 2 Couvert; Poststempel 10. Juni 2025, hierorts eingegangen am 16. Juni 2025) reichte die Gesuchsgegnerin unter Beilage der vorinstanzlichen Verfügung

vom 16. April 2025 (act. 3) diverse Schreiben ein (act. 2 und act. 4/1-3), was dazu geführt hat, dass bei der Kammer ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PF250023 eröffnet wurde.

6.1 Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-41) wurde ersichtlich, dass die an das Obergericht gesandten Eingaben (act. 2 und act. 4/1-3) ─ vermutlich geleitet durch die Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2025 – identisch sind mit jenen Eingaben, welche zeitgleich auch der Vorinstanz zugestellt wurden (act. 7/40-41). Dass die Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung vom 16. April 2025 hat Beschwerde erheben wollen, lässt sich diesen nicht entnehmen.

6.2 Nachdem das vorinstanzliche Verfahren in der Zwischenzeit erledigt bzw. gegenüber der Gesuchsgegnerin ohne Kostenfolgen abgeschrieben worden ist (act. 7/36), wäre das für die Behandlung einer Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. April 2025 erforderliche Rechtsschutzinteresse der Gesuchsgegnerin nachträglich ohnehin dahingefallen und ein Beschwerdeverfahren wäre daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

6.3 Da es nach dem Gesagten an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt, ist das Verfahren ohne Weiteres abzuschreiben.

7. Der vorliegende Entscheid ist der Gesuchsgegnerin an das von ihr als Zustellempfänger bezeichnete Amt zuzustellen (vgl. act. 7/40 und act. 4/3), welches mit dem Vorgehen einverstanden ist (vgl. act. 8).

8. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin und an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

30. Juni 2025