Appeal Dismissed for Lack of Standing in Eviction Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a submission challenging a lower court's ruling from May 13, 2025, which had related to an eviction request initiated by the opposing party; the appellate court determined that the submission was not a proper appeal because the appellant was not directly affected by the cost security order, and the order to respond to the eviction request did not cause irreparable harm necessary for an appeal. Consequently, the court dismissed the appeal for lack of standing and forwarded the submission, which contained arguments related to the tenancy agreement, to the lower court for further processing regarding the eviction request, deciding not to impose costs or award compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 1 i.V.m, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 90 BGG, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Eviction Proceeding: Consequently, the court dismissed the appeal for lack of standing and forwarded the submission, which contained arguments related to the tenancy agreement, to the lower court for further processing regarding the eviction request, deciding not to impose costs or award compensation.
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KI-generiertCited in the reasoning as a potential basis for non-admissibility, which relates to the substantive decision not to enter upon the appeal.
Cited in the reasoning as a potential basis for non-admissibility, which relates to the substantive decision not to enter upon the appeal.
Cited to specify the conditions for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the conditions for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the conditions for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm that the decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF250021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 5. Juni 2025
in Sachen
1. ...
2. ...
3. A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Mai 2025 (ER250043)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin gegen C._____ und D._____ (Gesuchsgegner 1 und 2 im vorinstanzlichen Verfahren) sowie gegen die Gesuchsgegnerin 3 ein Ausweisungsbegehren ein (act. 5/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Mai 2025 Frist an, um für das Ausweisungsverfahren einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (Dispositiv-Ziffer 2); zugleich setzte sie den Gesuchsgegnern Frist an, um zum Ausweisungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 1, act. 5/6 = act. 4 [Aktenexemplar]).
1.2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 (Datum Poststempel: 1. Juni 2025) reichte die Gesuchsgegnerin 3 bei der Kammer eine Eingabe ein, die sie mit "Wir erheben Einspruch auf dieses schreiben mit irgend welchen Behauptungen." einleitet (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.1. Ob die Gesuchsgegnerin 3 mit ihrer Eingabe an die Kammer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Mai 2025 einreichen wollte, ist unklar. Sollte dies der Fall sein, so wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten: Die Fristansetzung betreffend Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 2) betrifft sie nicht, womit kein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde bzw. keine Beschwer vorliegen würde (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO); in Bezug auf die Fristansetzung betreffend Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch (Dispositiv- Ziffer 1) droht ihr kein leicht wiedergutzumachender Nachteil, weswegen eine Beschwerde dagegen nicht möglich ist (vgl. Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO).
2.2. Dem Inhalt der Eingabe nach nimmt die Gesuchsgegnerin 3 Stellung zum Ausweisungsgesuch, zumal sie darin Ausführungen zum Mietverhältnis macht. Folglich ist ihre Eingabe vom 29. Mai 2025 zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten.
3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin 3 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und Beilage von act. 2 sowie act. 3/1-3 an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
6. Juni 2025