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PF250012 • OG ZH PF250012 KI-generiert

Heir Determination and Liability for Estate Costs

Geschäftsnummer PF250012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

After an initial ruling identified the deceased's brother as the sole heir following the designated heir's renunciation, the lower court corrected its decision upon learning the brother had predeceased the decedent, substituting his descendants, including the appellant, as the legal heirs. The appellant challenged the subsequent decision which assigned the costs of the original judgment to him, but the court dismissed the appeal, reasoning that the costs of estate opening and heir determination are estate debts for which all heirs are jointly and severally liable, granting the court discretion in assigning the cost burden to any single heir, leaving the appellant to seek recourse against the other heirs.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 603 Abs. 1 ZGB, Art. 639 Abs. 1 ZGB, Art. 143 Abs. 1 OR; Heir Determination and Liability for Estate Costs: The appellant challenged the subsequent decision which assigned the costs of the original judgment to him, but the court dismissed the appeal, reasoning that the costs of estate opening and heir determination are estate debts for which all heirs are jointly and severally liable, granting the court discretion in assigning the cost burden to any single heir, leaving the appellant to seek recourse against the other heirs.

Schlagwörter

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Erbenhaftung Kostenverlegung Nachkomme Erbeinsetzung Erbverzicht Gemeinderschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 603 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to establish that heirs are jointly and severally liable for the deceased's debts, a principle implicitly supporting the cost allocation based on joint liability.

Art. 639 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to establish that heirs are jointly and severally liable for the deceased's debts, a principle implicitly supporting the cost allocation based on joint liability.

Art. 143 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning to explain that each joint debtor is liable for the entire debt, which supports the cost allocation among heirs.

Art. 144 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning to explain that the creditor can claim the entire debt from any joint debtor, supporting the decision not to overturn the cost assignment.

Art. 110 ZPO

Cited in the reasoning to establish that the initial cost decision is independently appealable via a complaint (Beschwerde).

Art. 248 lit. e ZPO

Cited in the reasoning to classify the opening of the will as a matter of voluntary jurisdiction to be treated summarily.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish the 10-day appeal period.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding remarks to confirm the decision is a final decision (Endentscheid) under BGG for potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF250012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 10. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Berichtigung des Urteils vom 19. September 2024 (Geschäft Nr. EL240595) betr. die gesetzlichen Erben (Kosten)

im Nachlass von B._____, geboren tt. Februar 1936, von Zürich, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen C._____-str. 1, … Zürich

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2025 (EL241223)

Erwägungen:

1.1 Am tt.mm.2024 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasser). Am 10. Juli 2024 reichte das Sozialzentrum D._____, …, dem Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) ein Testament des Erblassers vom

18. Februar 2022 zur Eröffnung ein (act. 4/2/1). Mit Urteil vom 19. September 2024 hielt die Vorinstanz fest, die im Testament eingesetzte Erbin, E._____, habe die Erbschaft ausgeschlagen. Da der Erblasser keine Ersatzverfügung erlassen habe, gelange damit der Bruder des Verstorbenen, F._____, als einziger gesetzliche Erbe zur alleinigen Erbfolge. Es werde ihm eine Kopie des Testamentes zugestellt und er sei berechtigt, einen auf ihn lautenden Erbschein zu verlangen. Zudem setzte die Vorinstanz die Kosten auf Fr. 440.– fest und bezog diese zu Lasten des Nachlasses, mit separater Rechnung vom Alleinerben (act. 5). In der Folge stellte sich heraus, dass der Alleinerbe bereits am tt.mm.2013 vorverstorben war. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 berichtigte die Vorinstanz daher ihr Urteil vom 19. September 2024 insofern, als an die Stelle des vorverstorbenen Bruders, F._____, dessen Nachkommen als gesetzliche Erben des Erblasser treten würden, namentlich die vier noch lebenden Kinder von F._____ – darunter A._____ –, sowie die Tochter des bereits am tt.mm.2018 verstorbenen G._____. Diesen sei je eine Kopie des Testamentes zuzustellen und sie seien berechtigt, einen auf sie lautenden Erbschein zu verlangen. Die Vorinstanz erhob für den Berichtigungsentscheid keine Kosten. Die Kosten des Urteils vom 19. September 2024 seien – so die Vorinstanz in ihrem Erkenntnis – neu von A._____ zu beziehen (act. 4 = act. 6, vgl. insb. Dispositiv Ziff. 4).

1.2 Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

14. April 2025 (Datum Poststempel: 16. April 2025) rechtzeitig (vgl. act. 7/10/9+19) ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel. Er machte (einzig) geltend, mit dem Bezug der Kosten von ihm nicht einverstanden zu sein (act. 2). Da sich das Rechtsmittel damit einzig gegen die Kostenfolgen richtet, wurde es als Beschwerde entgegengenommen (vgl. hiernach E. 2.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–10). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügung handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 248 lit. e ZPO). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Eröffnung letztwilliger Verfügungen zuständig (§ 24 lit. c i.V.m. § 137 lit. c GOG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar ZPO, Art. 321 N 13).

3.1 Die Rechtsmittelschrift enthält vorliegend keinen ausdrücklichen Antrag. Aus der Beschwerdeschrift geht aber klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Kosten für das Urteil vom 19. September 2024 nicht tragen will. Er begründete dies damit, dass er bis anhin nichts geerbt habe und deshalb keine Gerichtskosten übernehmen müsse (act. 2).

3.2 Für Schulden des Erblassers sind die Erben solidarisch haftbar (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Nach Lehre und Rechtsprechung zählen zu den Schulden des Erblassers auch die Erbgangsschulden. Die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbenermittlung stellen typische Erbgangsschulden dar, für welche die Erben solidarisch haften.

Da die Vorinstanz aufgrund der Solidarschuldnerschaft der Erben die Wahl hat, von welchem Erben sie diese Kosten auf Rechnung des Nachlasses beziehen will, ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer auf Rechnung des Nachlasses nicht zu beanstanden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seinerseits Regressansprüche gegen die anderen Erben zu erheben (OGer, PF210006 vom

12. Mai 2021 E. 3.2)

Entsprechend ist der Beschwerde inhaltlich kein Erfolg beschieden.

3.3 Der Beschwerdeführer bittet in seiner Eingabe darum, nähere Informationen zum Erbe seines verstorbenen Onkels zur Verfügung zu stellen (act. 2). Die Beschwerdeinstanz hat keine näheren Informationen hierzu. Indes ergibt sich aus den auch dem Beschwerdeführer bereits zugestellten Urteilen der Vorinstanz, dass im ungeteilten Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers (an welchem dem Erblasser ein Erbteil zustand) Rechtsanwältin lic. iur. H._____, I._____ [Kanzlei], … [Adresse], als Willensvollstreckerin eingesetzt ist, welcher auch vom vorliegenden Verfahren Mitteilung gemacht wurde. Der Beschwerdeführer möge sich mit Rechtsanwältin H._____ in Verbindung setzen.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung rechtshilfeweise an den Beschwerdeführer sowie unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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