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PF240048 • OG ZH PF240048 KI-generiert

Respondent's Appeal of Cost Deposit Order Dismissed for Lack of Standing and Aggrievement

Geschäftsnummer PF240048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In an eviction protection case, the lower court ordered the applicant to pay a cost deposit and the respondents to submit a statement regarding the eviction request. One respondent appealed the order concerning the cost deposit and the determination of the case value, asserting a lack of standing and challenging the value assessment. The reviewing court dismissed the appeal because the appellant was not the party ordered to pay the deposit, and the determination of the preliminary cost deposit amount does not prejudice the final cost assessment, meaning the appellant failed to demonstrate that they were aggrieved by the contested order.

Legislator-Regeste

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Art. 103 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 93 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Respondent's Appeal of Cost Deposit Order Dismissed for Lack of Standing and Aggrievement: One respondent appealed the order concerning the cost deposit and the determination of the case value, asserting a lack of standing and challenging the value assessment. The reviewing court dismissed the appeal because the appellant was not the party ordered to pay the deposit, and the determination of the preliminary cost deposit amount does not prejudice the final cost assessment, meaning the appellant failed to demonstrate that they were aggrieved by the contested order.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Zwischenentscheid Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl Vorentscheid Nichtleistung der Mietzinskaution Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

This provision concerning the legitimate interest/standing to appeal was cited in the reasoning leading to the non-admission (though not strictly in the dispositive, it is crucial for the dismissal order of non-admission as per the court's logic that justified the order in point 1).

Art. 103 ZPO

Cited in the reasoning as the general rule for appealing decisions on security deposits, which sets the context for the inadmissibility finding in point 1.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify the decision to forgo obtaining a reply, which is a procedural step related to the main order (point 1).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, costs are governed by procedural law; however, since point 3 explicitly states no costs are levied, no specific cost provision from the LTF is necessary to include based on strict adherence to the final orders, as the refusal to levy costs in point 3 is self-explanatory.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF240048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 12. November 2024

in Sachen

1. A._____,

2. ... Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. September 2024 (ER240155)

Erwägungen:

1.1 Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Ausweisungsverfahren gegenüber.

1.2 Mit Verfügung vom 19. September 2024 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/5) hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und den Gesuchsgegnern 1 und 2 Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch angesetzt. Gegen erstere Anordnung hat sie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend die Kostenbeschwerde (Art. 103 ZPO) angegeben (a.a.O.

Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4).

1.3 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 (act. 2, eingegangen bei der Kammer am

29. Oktober 2024) erhebt der Gesuchsgegner 1 eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 (Kostenvorschuss). Dies mit folgenden Anträgen:

1. Es seien die Verfügungen zum Streitwert und zur Festsetzung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv 1. wegen mangelnder Passivlegitimation des Gesuchsgegners aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, nicht auf das Begehren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) einzutreten mangels liquider Sachlage und unzureichend klarer Rechtslage.

2. Eventualiter sei die Festsetzung des Streitwertes aufzuheben und zur Neufestsetzung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-24). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1 Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind zwar mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Auf eine Beschwerde ist jedoch insbesondere nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 25 Rz. 28).

2.2 Der Gesuchsgegner 1 macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Streitwert sei nicht auf Fr. 13'998.–, sondern auf Fr. 13'200.– festzusetzen. Im Übrigen nimmt er zum Gesuch um Ausweisung Stellung. Er legt indes nicht dar, inwiefern er durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung beschwert sein soll. Dies ist aus folgenden Gründen auch nicht ersichtlich:

Zum einen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 (Kostenvorschuss) nicht ihm, sondern der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Zum anderen ist der Streitwert zwar für die Höhe der von der Vorinstanz festzusetzenden Prozesskosten (und den Kostenvorschuss) sowie für die zulässigen Rechtsmittel gegen den Endentscheid massgebend. Jedoch präjudiziert der verlangte Kostenvorschuss die gerichtliche Prozesskostenfestsetzung im Endentscheid nicht (vgl. OGer ZH PD220016 vom 28. September 2022 E. 4.2.2 m.w.H.). Die Prozesskostenfestsetzung im Endentscheid kann im Übrigen mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet werden.

2.3 Nach dem Gesagten ist mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4 Da der Gesuchsgegner 1 in seiner Beschwerde zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung nimmt, ist der Vorinstanz eine Kopie davon weiterzuleiten.

3. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Gerichtskosten festzusetzen. Auch Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner 1 nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und der Gesuchstellerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Beschwerdeeingabe wird an die Vorinstanz weitergeleitet.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie – unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeeingabe und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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