Appeal Dismissed for Lack of Appealable Prejudice in Procedural Order Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision which had set a deadline for the appellant to submit a statement regarding an eviction application filed by the respondent under clear-case proceedings. The appellate court determined that the lower court's decision was merely a procedural order, which is only subject to appeal if it threatens the appellant with a disadvantage that is not easily remedied, a condition the appellant failed to assert in their submission. Consequently, the court dismissed the appeal for failure to meet the requirements for entry into the merits and forwarded the appellant's submission to the lower court for further processing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 257 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 93 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Dismissed for Lack of Appealable Prejudice in Procedural Order Challenge: The appellate court determined that the lower court's decision was merely a procedural order, which is only subject to appeal if it threatens the appellant with a disadvantage that is not easily remedied, a condition the appellant failed to assert in their submission. Consequently, the court dismissed the appeal for failure to meet the requirements for entry into the merits and forwarded the appellant's submission to the lower court for further processing.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the contested order was an interlocutory decision (prozessleitende Verfügung) as defined under this article.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Used to impose the procedural costs of the appeal on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF240037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M.
Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Beschluss vom 6. August 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Stellungnahme
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2024 (ER240093)
Erwägungen:
1.1. Mit Gesuch vom 6. Juni 2024 gelangte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und ersuchte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) um Ausweisung des Gesuchgegners und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus der 3-Zimmerwohnung, EG, Mitte an der C._____-strasse ... in … Zürich (act. 5/1). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Dispositiv-Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme an (Dispositiv-Ziff. 2, act. 5/8 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).
1.2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Poststempel vom 17. Juli 2024) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürichs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1 – 5/15). Das Verfahren ist spruchreif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Beschluss ist der Beschwerdegegnerin eine Kopie von act. 2 zuzustellen.
2.1. In seiner Eingabe, die mit "BESCHWERDE" betitelt ist, nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu seiner persönlichen und finanziellen Situation und ersucht um Erstreckung des Mietverhältnisses. Sinngemäss sollte damit wohl Dispositiv- Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2024 angefochten werden, mit welcher dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Bei
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung
– mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht er in seiner Eingabe an die Kammer nicht ansatzweise geltend. Mangels der Eintretensvoraussetzung des
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2. Die Eingabe vom 15. Juli 2024 ist zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die auf Fr. 200.– festzulegen sind, sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie von act. 2, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreibein:
MLaw C. Widmer
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