Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PF240033 • OG ZH PF240033 KI-generiert

Appeal Against Protective Submission Fee

Geschäftsnummer PF240033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that upheld a fine of CHF 2,000 for accepting a protective submission, arguing the fee was disproportionate to the administrative effort involved, which was minimal, and referencing lower fees in another canton. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the charged fee fell within the permissible range set by the cantonal fee ordinance, and the higher court must exercise restraint when reviewing the lower court's discretionary assessment of proportionality, especially considering the need to examine the submission's content and required corrections, which justified the fee within the prescribed limits, while also rejecting a conditional request regarding future cost allocation as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 270 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Against Protective Submission Fee: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the charged fee fell within the permissible range set by the cantonal fee ordinance, and the higher court must exercise restraint when reviewing the lower court's discretionary assessment of proportionality, especially considering the need to examine the submission's content and required corrections, which justified the fee within the prescribed limits, while also rejecting a conditional request regarding future cost allocation as inadmissible.

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Festsetzung der Busse Verwaltungskosten Kostenverlegung Kostenvorschuss Auf Preisen beruhende Beschränkungen Schutzschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court applied this provision to impose costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

Cited in the closing remarks to indicate the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF240033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler

Urteil vom 11. Juli 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ gegen

Stockwerkeigentumsgemeinschaft B.______, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Schutzschrift

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2024 (EW240059)

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangte mit Eingabe vom 11. Juni 2024 an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Entgegennahme einer Schutzschrift nach Art. 270 ZPO (act. 1). Mit Urteil vom 13. Juni 2024 erkannte die Vorinstanz die Entgegennahme der Eingabe als Schutzschrift und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– dem Beschwerdeführer (act. 4 = act. 8).

2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 5) Beschwerde und verlangte die Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 (act. 9

S. 1):

"1. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 100 wird vom Gesuchsteller bezogen.

Falls das von ihm vermutete Gesuch eingeht, entscheidet das Gericht in jenem Verfahren, wer die Kosten zu tragen hat. Andernfalls wird dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Entscheidgebühr. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass Gerichtskosten Kausalabgaben seien, die dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip genügen müssten. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz für den Erhalt der Schutzschrift, die Bearbeitung und die Mitteilung, dass die Schutzschrift eingegangen sei, ohne Zustellung an die Gegenpartei Fr. 2'000.– verlangt. Es habe keine administrative Tätigkeit gegeben, welche Fr. 2'000.– rechtfertigen würde. Zum Vergleich verweist er auf den Kanton Tessin. Dort verlangten die Richter, die mit Schutzschriften konfrontiert würden, zwischen Fr. 0.– und Fr. 200.– (act. 9

S. 2 f.).

5.

5.1 Der Kostenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass die Gerichtsgebühren erfahrungsgemäss die Kosten der Gerichte bei weitem nicht decken (act. 9 S. 2). Zu prüfen ist vorliegend somit einzig, ob das Äquivalenzprinzip verletzt ist. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es verlangt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Nicht erforderlich ist dabei, dass jede Gebühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten nicht übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig. Insbesondere dürfen und müssen in gewichtigen Geschäften Gebühren erhoben werden, welche die entstandenen Kosten übersteigen, um die Verluste in kleineren Fällen auszugleichen (BGE 120 Ia 171

E. 2a; HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003 S. 505 ff.,

S. 522 f.).

5.2 Die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) sieht für die Entgegennahme einer Schutzschrift eine Gebühr von Fr. 500.– bis Fr. 2'000.– vor (§ 8 Abs. 2 GebV OG). Die vorliegend auferlegte Gebühr von Fr. 2'000.– liegt im von der GebV OG vorgesehenen Rahmen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Gebühr im Tessin zwischen Fr. 0.– bis Fr. 200.– betrage, ist nicht massgeblich (act. 9 S. 3). Die Entgegennahme der Schutzschrift wurde im Kanton Zürich und nicht im Kanton Tessin verlangt. Es gelten die im Kanton Zürich massgebenden Tarife.

5.3 Zu prüfen bleibt, ob die vorliegend auferlegte Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens gemäss dem Äquivalenzprinzip festgelegt wurde. Kriterien für die Festsetzung der Gebühren bilden einerseits der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse und andererseits der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Das Gericht setzt die Entscheidgebühr nach Ermessen fest. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen-

dung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Gerügt werden kann auch die Unangemessenheit (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz aber Zurückhaltung aufzuerlegen. Insbesondere setzt die Rechtsmittelinstanz eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Dike ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10; ZK ZPO- REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 310 N 36). Vorliegend musste die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Entgegennahme der Schutzschrift prüfen, wobei vom Inhalt der Schutzschrift zumindest kursorisch Kenntnis genommen werden musste (ZK ZPO-HUBER, a.a.O. Art. 270 N 15). Die Schutzschrift ist mit knapp sechs Seiten zwar nicht allzu lang (act. 1), umfasste aber nebst der Vollmacht sechs weitere teilweise umfassendere Beilagen (act. 2; act. 3/B-G), insbesondere etwa den Kaufvertrag und das Reglement für die Stockwerkeigentümergemeinschaft (act. 3/B; act. 3/D). Sodann mussten die Rechtsbegehren teilweise von Amtes wegen korrigiert werden (Ersatz des Gesuchstellers durch Gesuchsgegnerin und umgekehrt), was eine genauere Prüfung der Schutzschrift erforderte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass in den im Ermessen der Vorinstanz liegenden Entscheid über die Höhe der Gerichtsgebühr einzugreifen.

5.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass, falls das von ihm vermutete Gesuch eingehe, das Gericht in jenem Verfahren entscheide, wer die Kosten zu tragen habe. Zunächst übersieht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass ein bedingtes Begehren nicht zulässig ist. Sodann fehlt es an einer Begründung für das Rechtsbegehren (vgl. act. 9). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm entgegen der expliziten Bestimmung von § 8 Abs. 2 GebV OG, wonach für die Entgegennahme einer Schutzschrift eine Gebühr verlangt wird, keine solche auferlegt werden soll.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr vor Obergericht bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Der Beschwerdeführer beantragte im Rechtsmittelverfahren die Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr um Fr. 1'900.–, weshalb die Gerichtsgebühr in Anwendung von §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 320.– festzusetzen ist.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 320.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'900.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Stebler

versandt am:

12. Juli 2024