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PF240025 • OG ZH PF240025 KI-generiert

Tenants' Appeal Inadmissible Regarding Landlord's Security Deposit Order

Geschäftsnummer PF240025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The tenants filed an appeal against a lower court's procedural order that required the landlord, in summary eviction proceedings, to pay a security deposit of CHF 1,200, arguing that their dispute related to rent arrears and a desired postponement of the eviction. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the security deposit order was directed at the landlord and did not affect the tenants, whose arguments regarding rent arrears and deposit offset were relevant to the main eviction action, not the interlocutory decision on costs, leading the court to dismiss the appeal without entering into the merits and without imposing costs for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO; Tenants' Appeal Inadmissible Regarding Landlord's Security Deposit Order: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the security deposit order was directed at the landlord and did not affect the tenants, whose arguments regarding rent arrears and deposit offset were relevant to the main eviction action, not the interlocutory decision on costs, leading the court to dismiss the appeal without entering into the merits and without imposing costs for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Leistung einer Sicherheit Mitmieter prozessleitende Verfügungen Recht zur Hinterlegung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausweisung / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court cites this provision in the reasoning to justify deciding immediately due to the obvious inadmissibility of the appeal.

Art. 98 ZPO

This provision is cited in the reasoning as background for the power to demand a deposit for court costs.

Art. 101 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in the reasoning regarding the deadline set for the cost deposit.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO

These provisions are cited in the reasoning to establish that the decision on the cost deposit can be challenged by appeal.

Art. 320 ZPO

This provision is cited in the reasoning regarding the grounds for challenging the deposit order.

Art. 90 BGG

Cited in the closing remarks to qualify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF240025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 11. Juni 2024

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer,

gegen

C._____, Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Ausweisung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 16. Mai 2024 (ER240015)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte der Vermieter und Beschwerdegegner (nachfolgend:Vermieter) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Ausweisung der Beschwerdeführer und Mieter (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (act. 6/1/1–2). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 setzte die Vorinstanz dem Vermieter eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– an (act. 6/3 = act. 3).

1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2024 erhoben die Mieter rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1–6). Da sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne prozessuale Weiterungen sogleich entschieden werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den dem Vermieter – und nicht den Mietern – von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Die Mieter sind dadurch nicht beschwert, zumal der Vorschuss nicht ihnen auferlegt wurde und sie auch keine Einwände gegen den Kostenvorschuss geltend machen. Vielmehr erklären sie, dass sie die Mietzinsrückstände mittels Verrechnung des Mietzinsdepots begleichen wollten und infolgedessen auf einen Aufschub der Kündigung bis zum 30. Juni 2024 sowie den Rückzug des Ausweisungsbegehrens hofften (act. 2). Dabei handelt es sich jedoch um Vorbringen zur Ausweisung selbst, welche im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen wären. Kopien der Beschwerde und der Beilagen werden deshalb der Vorinstanz zugestellt.

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 4/1–2 – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am:

11. Juni 2024