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PF240018 • OG ZH PF240018 KI-generiert

Estate Preservation Costs: Sole Heir Liable for Full Amount

Geschäftsnummer PF240018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following a decedent's death, a court initiated proceedings for estate preservation measures and heir determination due to the absence of a will. The court ruled that no preservation measures were necessary and intended to issue heir certificates, assessing costs of Fr. 200 and expenses of Fr. 657.10, payable by the sole legal heir. The heir appealed, arguing that these costs should be shared among all twelve heirs. The appellate court upheld the original decision, reasoning that estate preservation and heir determination costs are debts of the estate borne by all heirs jointly and severally. Therefore, the state, as creditor, is entitled to collect the full amount from any single heir, in this case, the appealing heir, who retains the right to seek reimbursement from the other heirs.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 248 lit. d ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Estate Preservation Costs: Sole Heir Liable for Full Amount: The court ruled that no preservation measures were necessary and intended to issue heir certificates, assessing costs of Fr. 200 and expenses of Fr. 657.10, payable by the sole legal heir. The heir appealed, arguing that these costs should be shared among all twelve heirs. The appellate court upheld the original decision, reasoning that estate preservation and heir determination costs are debts of the estate borne by all heirs jointly and severally. Therefore, the state, as creditor, is entitled to collect the full amount from any single heir, in this case, the appealing heir, who retains the right to seek reimbursement from the other heirs.

Schlagwörter

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Feststellung der Erbenstellung Haftung für Erbschaftsschulden Kostenersatz Erbschaftsklage Erbanwartschaft Erbschaftsverwalter Erbgangsichernde Massnahmen (Kosten)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to make the appellant liable for costs due to losing the appeal.

§ 12 Abs. 2 GebV OG

Used to determine the court fee based on the disputed amount.

§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 3 GebV OG

Applied to set the minimum court fee for the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF240018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel

Urteil vom 14. Juni 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Erbgangsichernde Massnahmen (Kosten)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Mai 2024 (EN230228)

Erwägungen:

1.

1.1. Am tt.mm.2023 verstarb B._____, geboren am tt. Oktober 1940, mit letztem gesetzlichen Wohnsitz in C._____ ZH (act. 1; act. 6 S. 1).

1.2. Nach Einreichung des Protokolls über den Todesfall durch die Kantonspolizei Zürich (vgl. act. 1) eröffnete das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vorinstanz), mangels Vorliegen eines Testaments vom Amtes wegen ein Verfahren betreffend erbgangsichernde Massnahmen und nahm die Erbenermittlung anhand (act. 1-15). Mit Urteil vom 3. Mai 2024 (act. 16 = act. 19 [Aktenexemplar] = act. 21, fortan zitiert als act. 19) verfügte die Vorinstanz, dass keine erbgangsichernde Massnahmen angeordnet werden (Dispositiv-Ziffer 1). Ebenso wurde den gesetzlichen Erben die Ausstellung eines auf sie lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 200.– festgesetzt und festgehalten, dass die Barauslagen (Familienscheine etc.) Fr. 657.10 betragen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Kosten wurden auf Rechnung des Nachlasses von der gesetzlichen Erbin Nr. 1, A._____, Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (daher fortan Beschwerdeführerin), bezogen (Dispositiv-Ziffer 4).

1.3. Gegen die Kostenauflage bzw. den Kostenbezug wehrt sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 17 S. 5) mit Beschwerde vom 13. Mai 2024. Sie beantragt sinngemäss, die Kosten seien nicht von ihr alleine, sondern anteilsmässig von sämtlichen zwölf Erben zu beziehen (act. 20).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Die Sache erweist sich als spruchreif, ohne dass es vorgängiger prozessleitender Schritte bedürfte.

2.

2.1. Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Da die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln (Art. 551 ff. ZGB) als vorsorgliche Massnah-

men gelten (BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2) und bei vorsorglichen Massnahmen das summarische Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 248 lit. d ZPO), beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.2. Da die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht wurde (vgl. act. 20) und die Amtssprache in Zürich Deutsch ist (Art. 48 KV ZH), könnte der Beschwerdeführerin grundsätzlich Frist zur Nachreichung einer deutschsprachigen Eingabe angesetzt werden (Art. 129 i.V.m. Art. 132 ZPO). Darauf ist vorliegend zu verzichten.

3.

3.1. Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangsichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012; OGer ZH PF230058 vom 12. Dezember 2023

E. 3.3; siehe auch BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 12 und Art. 557 N 18; BSK ZGB II-MINNIG, a.a.O., Art. 603 N 8 und 14; OFK ZGB- MÜLLER/STAMM, 4. Aufl. 2021, Art. 551 N 7; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 603 N 14 und 18; PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, a.a.O., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11c). Eine Ausschlagung hat binnen der gesetzlichen drei-

monatigen Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen, wobei bei gesetzlichen Erben die Frist beginnt, sobald sie vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, soweit sie nachweisbar nicht erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB).

3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gesetzliche Erbin sei (act. 19 E. 3). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, gesetzliche Erbin zu sein (act. 20). Wie gesehen kann das Gericht wahlweise von allen Erben je nur einen Teil der Kosten oder das Ganze fordern. Das Gericht folgt dabei vorab Praktikabilitätsüberlegungen. Der Kostenbezug von der Beschwerdeführerin ist demnach nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Der Streitwert entspricht den beanstandeten vorinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 857.10 (vgl. obige E. 1.2 f.). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf ein Minimum von Fr. 100.– festzusetzen. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 857.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

versandt am:

14. Juni 2024