Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PF240017 • OG ZH PF240017 KI-generiert

Withdrawal of Unsigned Application Results in Costs Against Husband

Geschäftsnummer PF240017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an application that was not properly signed, and a deadline was set for correction. The applicant’s husband then withdrew the application, but the court declared it not filed due to the lack of a proper signature and assessed costs against the husband. The court upheld the cost assessment, reasoning that the initial filing of the application, even if later deemed not formally perfected, generated costs that were then incurred unnecessarily by the party who withdrew it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO; Withdrawal of Unsigned Application Results in Costs Against Husband: The applicant’s husband then withdrew the application, but the court declared it not filed due to the lack of a proper signature and assessed costs against the husband. The court upheld the cost assessment, reasoning that the initial filing of the application, even if later deemed not formally perfected, generated costs that were then incurred unnecessarily by the party who withdrew it.

Schlagwörter

KI-generiert
fehlende Unterschrift Rückzugsfiktion Kostenfestsetzung nicht geleisteter Kostenvorschuss verspätete Eingabe Parteientschädigung Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for treating the application as not having been filed due to the lack of an original signature within the deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to state that even in case of withdrawal, the applicant would have to bear the costs.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

Cited to exclude the possibility of the canton covering the costs.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF240017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 21. Mai 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Februar 2024 (ER240003)

Erwägungen:

1.

1.1. B._____ machte mit Schriftsatz vom 3. Januar 2024 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen anhängig (act. 6/1). Als Zustellempfänger und Vertreter bezeichnete sie dabei ihren Ehemann, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer). Da die Rechtsschrift von B._____ nicht handschriftlich unterzeichnet bzw. die Unterschrift nur eine Reproduktion und damit ungenügend war, wurde B._____ mit Verfügung vom 23. Januar 2024 eine Nachfrist angesetzt, um ihre Eingabe eigenhändig unterzeichnet im Doppel nachzureichen, unter der Androhung, dass das Gesuch bei Säumnis als nicht erfolgt gelte (act. 3). Diese Verfügung wurde an B._____ adressiert und dort vom Beschwerdeführer entgegengenommen (act. 6/4). Mit Eingabe vom

3. Februar 2024 zog der Beschwerdeführer das Gesuch zurück (act. 6/5). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 stellte das Einzelgericht fest, dass das Gesuch vom

3. Januar 2024 als nicht erfolgt gelte, schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte die auf Fr. 400.-- festgesetzte Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer (act. 6/6 = act. 5). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 wurde die Eröffnung nachgeholt (vgl. act. 6/10 = act. 2 und act. 6/11).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2024 (Datum Poststempel) Einsprache beim Einzelgericht, welches die Sache mit Schreiben vom 6. Mai 2024 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies (act. 2-3). Der Beschwerdeführer verlangt (sinngemäss), es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-10). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Kostenauflage. Ein Kostenentscheid und damit auch die Auflage ist selbstständig mit Beschwerde an-

fechtbar (Art. 110 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom

23. Juni 2011), ist das als Einsprache bezeichnete Rechtsmittel somit als Beschwerde entgegenzunehmen.

2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 29. April 2024 (Datum Poststempel) wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1. Die Vorinstanz setzte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.-- fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer als Verursacher von unnötigen Kosten (act. 5).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, im parallelen Verfahren MO230907-C sei eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden. Der dortige Vorsitzende habe daher den Rat erteilt, im vorliegenden Verfahren das Gesuch zurückzuziehen, um allfällige Kosten zu vermeiden. Die Vorinstanz habe irrtümlich festgestellt, dass es eine Originalunterschrift innert der Nachfrist brauche, weil das Gesuch zurückgezogen worden sei. Es liege ein Verfahrensfehler vor. Weiter habe die Vorinstanz irrtümlich festgestellt, "dass Prozesskosten dem Anschein nach angefallen" seien. Das sei nicht der Fall, weil das Gesuch zurückgezogen worden sei. Es seien nie unnötig verursachte Kosten entstanden (act. 3).

3.3. Der Beschwerdeführer ist zunächst verständnishalber darauf hinzuweisen, dass ein Gesuch der systematischen Abfolge nach nur dann zurückgezogen werden kann, wenn es beim Gericht überhaupt anhängig gemacht wurde. Da die Originalunterschrift innert der Nachfrist nicht geleistet worden war, hat die Vorinstanz das Gesuch entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 23. Januar 2024 zu Recht in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt erachtet und das Verfahren abgeschrieben. Insofern kommt es nicht darauf an, ob anschliessend ein Rückzug erfolgte oder nicht. Mit der Einreichung des Gesuchs wurden jedenfalls Kosten verursacht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird in diesem Fall von unnötig verursachten Kosten gesprochen, die als solche dem Verursacher überbunden werden, i.d.R. der klagenden Partei (act. 5 S. 2 f.; vgl. OGer ZH RT190117 vom 20. Januar 2020 = ZR 119/2020 Nr. 12 S. 61 ff.). Eine Kostenübernahme durch den Kanton gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Verursacher qualifizierte und die Kosten ihm und nicht B._____ als Gesuchstellerin auferlegte, beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass auch bei einem Rückzug die klagende Partei die Kosten zu tragen hätte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Umstand, dass das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wurde und entsprechend tiefere Kosten verursacht wurden, wurde schliesslich bei der Festsetzung der Kostenhöhe durch eine Reduktion der Grundgebühr Rechnung getragen. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Kosten in Anwendung von § 4 Abs. 1

und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG festgesetzt. Da der Beschwerdeführer die konkrete Kostenhöhe nicht rügt, erübrigen sich Weiterungen hierzu.

3.4. Demnach ist der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, nicht zu beanstanden.

4. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

23. Mai 2024