Estate Liquidation Appeals Dismissed for Failure to Post Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo parties, represented by their mothers, filed appeals against lower court judgments concerning the disinheritance and court-ordered liquidation of an estate. The appellate court dismissed the appeals because the appellants failed to pay the required procedural security deposit after being granted an initial deadline and a subsequent final extension, leading to the decision not to proceed with the merits of the appeals, and thus ordered the appellants to bear the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Estate Liquidation Appeals Dismissed for Failure to Post Security Deposit: The appellate court dismissed the appeals because the appellants failed to pay the required procedural security deposit after being granted an initial deadline and a subsequent final extension, leading to the decision not to proceed with the merits of the appeals, and thus ordered the appellants to bear the costs of the appeal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis procedural rule regarding the allocation of costs forms the general basis for imposing costs on the losing party (the appellants) upon non-entry into the appeal.
Cited in the final orders section to define the decision as a final decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF240014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 27. Mai 2024
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____,
2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, betreffend Erbausschlagung und Anordnung der konkursamtlichen Liquidation im Nachlass des E._____, geboren tt. April 1987, von F._____ UR, gestorben am tt.mm.2024 in G._____ SZ, zuletzt wohnhaft gewesen in H._____
Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichtes in Erbschaftsund Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. März 2024 (EN240069 und EK240077)
Erwägungen:
1. A._____, vertreten durch seine Mutter C._____, und B._____, vertreten durch ihre Mutter D._____, (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) erhoben je mit inhaltlich identischem Schriftsatz vom
25. März 2024 Beschwerde gegen die Urteile des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. März 2024 (act. 9, act. 10 und act. 11).
2. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Vorschuss von Fr. 300.-- zu leisten (act. 12). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
2. Mai 2024 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerden nicht eingetreten würde (act. 14). Auch innert dieser Frist leisteten die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerden androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren je hälftig zu tragen und die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des mutmasslich geringen Streitwerts (vgl. act. 12 E. 2) auf Fr. 150.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerden vom 25. März 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
28. Mai 2024