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PF240013 • OG ZH PF240013 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal Following Partial Cost Reconsideration

Geschäftsnummer PF240013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed an appeal against a lower court's cost assessment related to an estate matter, simultaneously seeking reconsideration from the lower court and a stay of the appeal proceedings pending that decision. After the lower court partially granted the reconsideration, reducing the costs, the appellant paid the required deposit for the appeal but subsequently withdrew the appeal, concluding that the remaining cost difference did not warrant further litigation. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings, ordered that no court costs be levied for the appeal level, and denied any party compensation, as the withdrawal of the appeal renders the matter moot under procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 241 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed Due to Withdrawal Following Partial Cost Reconsideration: After the lower court partially granted the reconsideration, reducing the costs, the appellant paid the required deposit for the appeal but subsequently withdrew the appeal, concluding that the remaining cost difference did not warrant further litigation. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings, ordered that no court costs be levied for the appeal level, and denied any party compensation, as the withdrawal of the appeal renders the matter moot under procedural rules.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Teilentscheid Wiedererwägung Sistierung des Verfahrens Kostenvorschuss Parteientschädigung Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 ZPO

Used to justify the dismissal of the procedure following the withdrawal of the appeal.

Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

Applied to decide that no court costs are to be levied for the appellate procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF240013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 15. Mai 2024

in Sachen

A._____ AG, Willensvollstreckerin und Beschwerdeführerin betreffend Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juni 1962, von C._____ ZH und D._____ ZH, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in E._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. März 2024 (EL240074)

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. März 2024 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kostenbeschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 8. März 2024 (act. 17 und act. 18). Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte für das vorliegende Verfahren die Sistierung bis zum Entscheid der Vorinstanz über dieses Wiedererwägungsgesuch. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2024 dem Wiedererwägungsgesucht teilweise entsprochen und die Kosten von Fr. 7'191.20 auf Fr. 4'861.20 reduziert hatte (act. 22), wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2024 das Sistierungsbegehren abgeschrieben und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- angesetzt (act. 23). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss rechtzeitig (act. 24-25), zog die Beschwerde mit Eingabe vom 8. Mai 2024 aber sogleich zurück (act. 26). Dabei äusserte sich die Beschwerdeführerin kritisch zur Begründung der Vorinstanz im Wiedererwägungsentscheid und hielt jedoch fest, dass aus ökonomischer Sicht die nach der Wiedererwägung der Vorinstanz verbleibende Differenz keine Weiterungen rechtfertigen würde.

Mit dem Rückzug des Rechtsmittels ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

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