Eviction Appeal Dismissed: Appellant Not Aggrieved by Procedural Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's order in an eviction case, finding that the appellant was not aggrieved by the order to submit a statement regarding the eviction request, which was intended to protect their right to be heard. The court also noted that the appellant's substantive arguments should be presented to the lower court, as the appellate court only acts as a review body.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 93 BGG; Eviction Appeal Dismissed: Appellant Not Aggrieved by Procedural Order: The court also noted that the appellant's substantive arguments should be presented to the lower court, as the appellate court only acts as a review body.
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KI-generiertThe appeal was not signed, violating this provision, and therefore the court did not admit it.
This is an interim decision, not a final one, which is relevant for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF240011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss vom 19. März 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
1, 2 vertreten durch D._____,
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / Stellungnahme
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Februar 2024 (ER240004)
Erwägungen:
1. Mit Gesuch vom 13. Februar 2024 stellten die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) das Gesuch um Ausweisung des Beschwerdeführers aus der 1.5-Zimmer-Wohnung inkl. Kellerabteil an der E._____-strasse 1 in F._____ (act. 5/1).
2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist an zur Leistung des ihnen auferlegten Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch der Gegenpartei (act. 5/3 = act. 3 Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel die Beschwerde an (act. 3 Dispositiv-Ziff. 4). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2024 zugestellt (act. 5/5/2).
3.1 Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit an das Obergericht adressierter Eingabe vom 14. März 2024 (Poststempel) "Einspruch" (act. 2 und Beilagen act. 4/1-2). Dieses Schreiben wurde als Beschwerde entgegengenommen.
3.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers ist nicht unterzeichnet und genügt damit den Anforderungen von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht. Von einer Fristansetzung zur Verbesserung des Mangels (Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann im vorliegenden Fall abgesehen werden (vgl. nachstehend Erw. Ziff. 5 und 6).
4. Die vorliegend notwendigen vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 und act. 5/5/2). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) umständehalber verzichtet.
5. Thema des Rechtsmittelverfahrens können nur die Anordnungen gemäss Verfügung vom 20. Februar 2024 sein. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch dient der Wahrung seines rechtlichen Gehörs. Durch diese Anordnung ist er nicht beschwert und hat
folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels dagegen, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
6. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe an das Obergericht ─ vermutlich geleitet durch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ─ rudimentär zu den Gründen, weshalb er sich gegen die Ausweisung wehrt. Diese Vorbringen sind bei der Vorinstanz geltend zu machen. Diese wird als erste Instanz über die Streitsache zu befinden haben und nicht das Obergericht, welches bezüglich der Ausweisung nur Rechtsmittelinstanz sein kann (§§ 43 und 48 GOG). Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten.
7. Das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2024 und Kopien der Beilagen (act. 4/1-2) sind der Vorinstanz zuzustellen, zur Prüfung, ob es sich hierbei um eine Stellungnahme gemäss ihrer Verfügung vom 20. Februar 2024 handelt.
8. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Dem Beklagten ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage des Doppels von act. 2 und von Kopien von act. 4/1-2 an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am:
19. März 2024