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PF240004 • OG ZH PF240004 KI-generiert

Heirs' Clarification on Intended Appeal and Cost Assessment

Geschäftsnummer PF240004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following an initial ruling by the lower court to open a testament and assess costs of CHF 1,031 against the estate's executor, the heirs forwarded an email exchange discussing a potential appeal to the higher court, which initially opened proceedings after noting the submission lacked a signature and granting a five-day period for correction. The heirs subsequently clarified via a timely filing that they had merely sought clarification on costs and had no intention of lodging an appeal, leading the appellate court to deem the appeal process as never having been initiated, thus resulting in the closure of the proceedings without issuing a non-admittance decision, and waiving court fees due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Heirs' Clarification on Intended Appeal and Cost Assessment: The heirs subsequently clarified via a timely filing that they had merely sought clarification on costs and had no intention of lodging an appeal, leading the appellate court to deem the appeal process as never having been initiated, thus resulting in the closure of the proceedings without issuing a non-admittance decision, and waiving court fees due to the circumstances.

Schlagwörter

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Erbe Kostenfestsetzung Eröffnung des Verfahrens Nachlass des Erblassers Auslegung von Urteilen Beschwerdelegitimation Testamentseröffnung / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning to set a deadline for correcting the formal defect in the appeal submission, although the final order itself did not cite it for the final decision.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to classify the decision as a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF240004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 28. Februar 2024

in Sachen

1. A._____, Willensvollstreckerin und gesetzliche Erbin,

2. B._____, gesetzlicher Erbe,

betreffend Testamentseröffnung / Kosten im Nachlass von C._____, geboren am tt. Januar 1945, von D._____ ZH, gestorben am tt.mm.2023, wohnhaft gewesen E._____ … [Adresse], … Zürich,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2024 (EL231150)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 5. Januar 2024 eröffnete das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, (nachfolgend: Vorinstanz) das Testament im Nachlass von C._____, geboren am tt. Januar 1945, von D._____ ZH, gestorben am tt.mm.2023, unter Auferlegung der Kosten von Fr. 1'031.– auf Rechnung an die Willensvollstreckerin zu Lasten des Nachlasses (act. 11).

1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024, eingegangen am 29. Januar 2024 (act. 12), leitete die Vorinstanz einen E-Mailverkehr, datierend zwischen dem

10. Januar 2024 und 22. Januar 2024, zwischen einer auf den Namen von A._____ lautenden E-Mail-Adresse sowie einem Sachbearbeiter und dem zuständigen Bezirksrichter der Vorinstanz weiter, worin im Namen von A._____ und B._____ die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Kosten des Urteils thematisiert wurde und die Vorinstanz sich verpflichtete, die Eingabe an die zuständige Stelle weiterzuleiten (act. 13–14). Daraufhin wurde bei der Kammer das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PF240004 angelegt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–9).

2. Da die Eingabe ohne Unterschrift eingereicht wurde, genügte sie den gesetzlichen Anforderungen an die Form für an das Gericht adressierte Eingaben im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht. Mit Verfügung der Kammer vom 1. Februar 2024 wurde den gesetzlichen Erben unter anderem in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO und unter Rücksendung der vorerwähnten Eingabe eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um den Mangel zu verbessern bzw. um die Beschwerde mit der Originalunterschrift versehen erneut einzureichen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass bei Säumnis die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (act. 15). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Datum Poststempel) und damit innert Frist teilten die gesetzlichen Erben mit, dass sie lediglich Fragen betreffend die Kostenregelung gehabt hätten, jedoch keine Beschwerde hätten erheben wollen und die Vorinstanz ihre Eingaben aufgrund eines Missverständnisses weitergeleitet habe (act. 17; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 16/1–2).

3. Angesichts dessen wird die Eingabe als nicht erfolgt betrachtet. Ist keine Beschwerde (mehr) vorhanden, fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat; sondern das Verfahren abzuschreiben ist (vgl. OGer ZH, PS220016 vom 23. Februar 2022, E. 4; KRA- MER/ERK, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 132 N 5 f.; ZK ZPO-STAEHELIN,

3. Aufl. 2016, Art. 132 N 4). Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die gesetzlichen Erben, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'031.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

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