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PF240003 • OG ZH PF240003 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer PF240003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants appealed a lower court's decision, which dismissed their initial application for a judicial injunction because it was submitted without the required handwritten signature, a deficiency that the applicants failed to remedy despite being granted an extension. The appellate court declined to consider the appeal because the appeal document itself was also submitted unsealed and undated, failing to meet formal requirements, and further, the matter of seeking an injunction falls under the jurisdiction of the first instance court, not the appellate court.

Legislator-Regeste

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Art. 132 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 258 ZPO, Art. 248 lit. c ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Lack of Jurisdiction: The appellate court declined to consider the appeal because the appeal document itself was also submitted unsealed and undated, failing to meet formal requirements, and further, the matter of seeking an injunction falls under the jurisdiction of the first instance court, not the appellate court.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Prozessvoraussetzung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit fehlende Unterschrift Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Gerichtliches Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 Abs. 1 ZPO

The appeal was rejected because the submission did not meet the formal requirements set out in this article (lack of signature).

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF240003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A.

Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 5. März 2024

in Sachen

1. A._____ AG,

2. B._____ AG, Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen

1, 2 vertreten durch C._____ GmbH

betreffend gerichtliches Verbot

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Januar 2024 (EH230034)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 22. November 2023 (Datum des Eingangs: 1. Dezember 2023) stellte die C._____ GmbH beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) für die Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbotes unter Einreichung von Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-3). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde den Gesuchstellerinnen Frist angesetzt, um die Eingabe handschriftlich unterzeichnen zu lassen und erneut einzureichen, unter Androhung, dass die Eingabe vom 22. November 2023 ansonsten als nicht erfolgt gelten würde und das Verfahren in Anwendung von Art. 132 ZPO abzuschreiben sei. Zudem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, ihr Gesuch ergänzend zu begründen und allenfalls den anbegehrten Verbotstext anzupassen (act. 4). Die Gesuchstellerinnen liessen die Frist ungenutzt verstreichen (act. 5). Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 schrieb die Vorinstanz daraufhin das Verfahren als erledigt ab (act. 6 = act. 9 = act. 11 [Aktenexemplar]).

1.2. Mit nicht unterzeichneter, undatierter Eingabe vom 26. Januar 2024 (Datum Poststempel, act. 10), gelangte "D._____, Centerleiterin" (offenbar) im Namen der C._____ GmbH (offenbar) in Vertretung der Gesuchstellerinnen an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 10–14). Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–7).

2. Da die Eingabe an die Kammer (erneut) ohne Unterschrift eingereicht wurde, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen an die Form für an das Gericht adressierte Eingaben im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht. Auf das Ansetzen einer Frist zur Verbesserung des Mangels sowie zur Nachforderung eines Nachweises, dass D._____ berechtigt ist, namens der Gesuchstellerinnen zu handeln, kann vorliegend verzichtet werden. Auf eine allfällige Beschwerde wäre schon deshalb nicht einzutreten, weil in der Eingabe keinerlei Bezug zur erstinstanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2024 genommen wird. Bereits vor der Vorinstanz wurde das Gesuch ohne eine handschriftliche Unterschrift und damit ohne Einhaltung der Formvorschriften von Art. 130 Abs. 1 ZPO eingereicht. Eine Frist

zur Nachbesserung des Mangels verstrich ungenutzt. Damit hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als erledigt abgeschrieben. Einwände dagegen werden in der Eingabe vom 26. Januar 2024 aber nicht vorgebracht, weshalb diese auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht gerecht wird. Es erscheint vielmehr, dass erneut mit denselben Unterlagen ohne Anpassung und ohne Einhaltung der Formvorschriften ein neues Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots eingereicht wurde (act. 10–14). Gesuche um Erlass eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO werden im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. c ZPO) vom Einzelgericht (§ 24 lit. c GOG) behandelt. Das Obergericht ist dafür sachlich nicht zuständig.

3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Eingabe vom 26. Januar 2024 nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss werden die Gesuchstellerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung, kostenpflichtig.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Eingabe vom 26. Januar 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellerinnen je zur Hälfte in solidarischer Haftung auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerinnen, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt wohl weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

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