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PF230055 • OG ZH PF230055 KI-generiert

Stock Corporation Domicile Defect Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer PF230055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a stock corporation, was referred to the lower court by the Commercial Register Office because it failed to rectify an organizational defect, specifically the lack of a valid domicile, despite a deadline. The lower court ordered the appellant to restore the lawful state or provide sufficient reasons, threatening dissolution and liquidation upon failure, and also required the payment of cost advances. The appellate court determined that the appeal against the lower court's procedural order, which was served on September 12, 2023, was untimely because the ten-day appeal period expired on September 22, 2023, while the appeal was only filed on September 30, 2023, leading to the decision not to enter into the substance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Bst, Art. 117 Abs. 2 HRegV, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 153 Abs. 3 HRegV, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Stock Corporation Domicile Defect Appeal Dismissed for Untimeliness: The lower court ordered the appellant to restore the lawful state or provide sufficient reasons, threatening dissolution and liquidation upon failure, and also required the payment of cost advances. The appellate court determined that the appeal against the lower court's procedural order, which was served on September 12, 2023, was untimely because the ten-day appeal period expired on September 22, 2023, while the appeal was only filed on September 30, 2023, leading to the decision not to enter into the substance of the appeal.

Schlagwörter

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Wohnsitz gesetzliche Verfahrensfrist Legitimation des Aktionärs Handelsregister Verfahrensmangel Beschwerdelegitimation Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

This provision, which sets the appeal deadline for decisions made in summary proceedings, underpins the finding that the appeal was untimely, leading to the non-admission order in the dispositive.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court, as noted at the end of the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF230055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 23. Oktober 2023

in Sachen

A._____ AG, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend Organisationsmangel

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. August 2023 (EO230013)

Erwägungen:

1.1 Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt insbesondere … [Zweck] (vgl. act. 4).

1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin innert der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Handelsregisteramt) gesetzten Frist zur Behebung eines Organisationsmangels (Fehlen eines gültigen Domizils [Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 117 Abs. 2 HRegV]) diesen nicht behob, überwies das Amt die Angelegenheit mit Eingabe vom 22. August 2023 (act. 6/1) mit den Akten (vgl. act. 6/2/1-8) gestützt auf Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz).

1.3 Mit Verfügung vom 30. August 2023 (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin neben einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) auch Frist an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen oder konkret zureichende Gründe darzulegen, welche dagegen sprächen. Bei Säumnis drohte die Vorinstanz die Auflösung der Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2-3). Mit Verfügung vom 28. September 2023 (act. 6/9) setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses an.

1.4 Mit Eingabe vom 30. September 2023 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. August 2023 Beschwerde.

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-10).

2.1 Die vorinstanzliche Verfügung stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

2.2 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. September 2023 zugestellt (vgl. act. 6/4/2 und act. 6/7). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief daher am 22. September 2023 ab. Die Beschwerdeschrift datiert vom

30. September 2023, wurde gemäss Vermerk auf dem Couvert gleichentags der Gefängnisverwaltung übergeben (vgl. act. 2A) und ging am 6. Oktober 2023 bei der Kammer ein (vgl. act. 2 S. 1). Die Beschwerde ist somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Der Vorinstanz ist eine Kopie der Eingabe zur allfälligen weiteren Behandlung weiterzuleiten.

3. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie der Beschwerdeeingabe – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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