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PF230054 • OG ZH PF230054 KI-generiert

Supervised Executorship Appeal Dismissed for Lack of Direct Impact

Geschäftsnummer PF230054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear an appeal against a lower court's decision regarding a supervised executorship. The appeal was dismissed because the appellant was not directly affected by the cost deposit order and had not demonstrated any irreparable disadvantage from a procedural order setting a deadline for a statement. Therefore, the appeal was not admitted, and the appellant was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b ZPO, Art. 93 BGG, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, § 12 i.V.m. §§ 2, 4 und 9; Supervised Executorship Appeal Dismissed for Lack of Direct Impact: The appeal was dismissed because the appellant was not directly affected by the cost deposit order and had not demonstrated any irreparable disadvantage from a procedural order setting a deadline for a statement. Therefore, the appeal was not admitted, and the appellant was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Abberufung des Willensvollstreckers prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids direkte Kosten Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Wegfall des schutzwürdigen Interesses Aufsicht über den Willensvollstrecker / Vorschuss usw.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because the procedural order did not cause an irrecoverable disadvantage.

§ 12 i.V.m. §§ 2, 4 und 9

Basis for determining court costs.

Art. 93 BGG

Cited as the legal basis for an appeal against an interlocutory decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF230054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N.

Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 6. Oktober 2023

in Sachen

A._____,

Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin gegen

B._____, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ sowie

C._____, Beschwerdegegner und Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt & Urkundsperson MLaw Y._____ betreffend Aufsicht über den Willensvollstrecker / Vorschuss usw.

im Nachlass von D._____, geboren am tt. Februar 1950, von E._____, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in F._____,

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. August 2023 (EA230003)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 3. August 2023 machte B._____ (fortan Beschwerdeführerin) gegen C._____ (fortan Beschwerdegegner) als Willensvollstrecker im Nachlass von D._____ eine Aufsichtsbeschwerde anhängig (act. 6/1). A._____ (fortan

Verfahrensbeteiligte) wurde als weitere Verfahrensbeteiligte aufgenommen. Mit Verfügung vom 10. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zur Aufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen (act. 3 = act. 5 = act. 6/4, Dispositiv- Ziffer 2, fortan act. 5).

1.2. Mit Eingabe vom 21. September 2023 (Datum Poststempel) erhob die

Verfahrensbeteiligte rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2023 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/12). Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und Neufestsetzung des Kostenvorschusses, eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz (act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-12). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Verfahrensbeteiligte beantragt zwar die "vollumfängliche" Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, sie äussert sich in ihrer Beschwerdebegründung allerdings einzig über den Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 1). Folglich ist nicht klar, ob sich die Beschwerde einzig gegen diesen oder auch gegen die Fristansetzung zur Stellungnahme bezieht. So oder anders ist aus nachstehenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.1. In Bezug auf den Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 1) ist die Verfahrensbeteiligte nicht beschwert, zumal der Beschwerdeführerin (und nicht ihr selbst) Frist angesetzt wurde. Soweit die Verfahrensbeteiligte rügt, dass die Vorinstanz den Streitwert massiv zu tief angesetzt habe (act. 2 Rz. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid lediglich um eine einstweilige Einschätzung handelt (act. 3 S. 2). Die vorinstanzliche Einschätzung ist damit explizit nicht definitiv. Sollte die Beschwerdegegnerin mit der definitiven Festlegung des Streitwertes im Endentscheid und den darauf ba-

sierenden Kostenund Entschädigungsfolgen nicht einverstanden sein, hätte sie dies in diesem Zeitpunkt zu rügen, soweit sie dadurch beschwert wäre (etwa indem sie eine aus ihrer Sicht zu tiefe Prozessentschädigung erhalten sollte).

2.2. Bei der Fristansetzung in Bezug auf die Stellungnahme (Dispositiv- Ziffer 2) handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Inwiefern der Verfahrensbeteiligten durch die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht sie in ihrer Eingabe an die Kammer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2, 4 und 9 auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Verfahrensbeteiligten (A._____) auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über CHF 4'150.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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