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PF230049 • OG ZH PF230049 KI-generiert

Appeal Discontinued Due to Withdrawal in Estate Cost Advance Matter

Geschäftsnummer PF230049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's order setting a cost advance for obtaining a certificate of inheritance in an estate matter, but subsequently withdrew the appeal. The court ruled to discontinue the appeal proceedings due to the withdrawal, waived any court fees for the appeal stage, and ordered that copies of the relevant submissions be forwarded to the lower court for further handling of the inheritance matter.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Discontinued Due to Withdrawal in Estate Cost Advance Matter: The court ruled to discontinue the appeal proceedings due to the withdrawal, waived any court fees for the appeal stage, and ordered that copies of the relevant submissions be forwarded to the lower court for further handling of the inheritance matter.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Erbbescheinigung Erbvorbezug Parteientschädigung Rückzug des Rechtsbegehrens Erbschaftsliquidation Erbschein / Kostenvorschuss / Erbenaufruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited as the applicable procedure for an appeal to the Federal Supreme Court regarding the appeal in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the applicable procedure for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal procedures regarding formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF230049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Beschluss vom 4. September 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

betreffend Erbschein / Kostenvorschuss / Erbenaufruf im Nachlass von C._____, geboren am tt. Dezember 1960, von Zürich, gestorben am tt. mm. 2022, gemeldet gewesen in Zürich,

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. August 2023 (EM222395)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin bestellte mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) einen Erbschein im Nachlass von C._____ (act. 1). Nachdem die Vorinstanz erste Ermittlungen zu den Erben getätigt hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. August 2023 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 13'200.– angesetzt (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]).

2. Am 16. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn B._____ (act. 5 Vollmacht), beim Obergericht eine "Beschwerde" ein (act. 2), die sie mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Poststempel) zurückzog (act. 10).

3. Das Beschwerdeverfahren ist infolge des Rückzuges abzuschreiben. Zudem ist der Vorinstanz eine Kopie der Eingaben vom 16. und 26. August 2023 sowie der Vollmacht an B._____ (act. 2, act. 5 und act. 10) zur weiteren Bearbeitung zuzustellen.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie der act. 2, act. 5 und act. 10 – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

5. September 2023