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PF230046 • OG ZH PF230046 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Show Irreparable Harm from Procedural Eviction Order

Geschäftsnummer PF230046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not entertain an appeal against a procedural order requiring parties to respond to an eviction request and pay a security deposit because the appellants were not aggrieved by the order to pay the deposit, and they failed to demonstrate any irreparable harm from the deadline set for their response. The court found that the procedural order to set a deadline for a response was not independently appealable without showing significant detriment, and thus, the appeal was dismissed, with costs awarded against the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 253 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Show Irreparable Harm from Procedural Eviction Order: The court found that the procedural order to set a deadline for a response was not independently appealable without showing significant detriment, and thus, the appeal was dismissed, with costs awarded against the appellants.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils prozessleitende Verfügungen formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids unbezahlte Mietkaution Ausweisung / Stellungnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing costs on the losing party in the appeal.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited as a ground for not entering into the appeal because the appellants were not affected by the costs advance imposed on the respondents.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited as a ground for not entering into the appeal because the order setting a deadline for a statement of defense is not explicitly contestable and does not threaten an irrecoverable disadvantage.

Art. 93 BGG

Cited to indicate that the decision is an interim decision for the purpose of appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF230046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 7. August 2023

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

1. E._____,

2. F._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch G._____ Treuhand und Immobilien AG, betreffend Ausweisung / Stellungnahme

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Juli 2023 (ER230054)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2023 stellten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) ein Ausweisungsbegehren gegen die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (vgl. act. 3 E. 1).

1.2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren (act. 3 Dispositiv-Ziff. 1) und den Beschwerdegegnern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3 Dispositiv-Ziff. 2).

1.3. Mit Eingabe vom 3. August 2023 erklären die Beschwerdeführer, Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids zu erheben (act. 2).

1.4. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die entsprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Rechtsmittelvoraussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). In Dispositiv- Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdegegner als Gesuchsteller verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Beschwerdeführer sind durch den den Beschwerdegegnern auferlegten Kostenvorschuss nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.2. Den Beschwerdeführern wurde mit der angefochtenen Verfügung Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit einer solchen Anordnung wird der Ablauf des Verfahrens geregelt, weshalb es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Da die Anfechtbarkeit einer Fristansetzung zur Stellungnahme in der ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist,

ist eine selbständige Anfechtung nur möglich, wenn der Beschwerde führenden Partei durch die Fristansetzung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Einen solchen legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.3. Die Beschwerdeführern scheinen mit ihrer "Beschwerdeschrift" Ausführungen zur Sache zu machen, weshalb die Eingabe der Vorinstanz zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 253 ZPO handelt, weiterzuleiten.

3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und den Beschwerdeführern je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen.

3.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner und an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 102'600.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

8. August 2023