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PF230029 • OG ZH PF230029 KI-generiert

Appeal Regarding Procedural Deadlines in Eviction Case

Geschäftsnummer PF230029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a case originating from an eviction application where the lower court set deadlines for the applicants to pay costs and for the respondents to reply, the respondents appealed against the ten-day deadline set for their statement, arguing about their housing situation; the appellate court dismissed the appeal because the respondents were not aggrieved by the cost advance deadline set for the applicants, and the ten-day deadline for their reply was a procedural order that could only be challenged if it caused a detriment that was not easily rectified, which the respondents failed to demonstrate.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Procedural Deadlines in Eviction Case: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Räumungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Wohnkosten Klagefrist Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / Vorschuss usw.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

This article was cited in the reasoning to explain why the appeal against the procedural order concerning the deadline for a statement of defense was not admissible unless a non-easily reparable disadvantage threatened, which is the basis for the non-admission decision in the dispositive.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive section (final lines) to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF230029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 26. Mai 2023

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

1. C._____,

2. D._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / Vorschuss usw.

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. März 2023 (ER230017)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2023 reichten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz gegen die Gesuchsgegner ein Ausweisungsbegehren ein (act. 5/1). Da-

raufhin setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine zehntägige Frist an, um für das Ausweisungsverfahren einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (Dispositiv-Ziffer 1); zugleich setzte sie den Gesuchsgegnern ebenfalls eine zehntägige Frist an, um zum Ausweisungsgesuch der Gesuchsteller Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziffer2; act. 6/3 = act. 3 = act. 4).

1.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 (Datum Poststempel: 11. Mai 2023) erhoben die Gesuchsgegner "Einspruch gegen die Frist von 10 Tagen" bei der Kammer (act. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Die Gesuchsgegner wehren sich gegen die Fristansetzung von zehn Tagen, wobei unklar ist, ob sie sich auf den Kostenvorschuss und/oder die Stellungnahme beziehen. So oder anders ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug auf den Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 1) sind die Gesuchsgegner nicht beschwert, zumal den Gesuchstellern (und nicht ihnen selbst) Frist angesetzt wurde. Bei der Fristansetzung in Bezug auf die Stellungnahme (Dispositiv-Ziffer 2) handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Inwiefern den Gesuchsgegnern durch die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, machen sie in ihrer Eingabe an die Kammer nicht geltend. Vielmehr machen sie darin lediglich Ausführungen zu ihrer aktuellen Situation in Bezug auf die Wohnungssuche und zu einer Auszugsfrist. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Eingabe der Gesuchsgegner vom 10. Mai 2023 zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten.

3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Gesuchsgegnern nicht, weil sie unterliegen, den Gesuchstellern nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegner wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach unter Beilage eines Doppels von act. 2, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 11'100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

26. Mai 2023