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PF230025 • OG ZH PF230025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer PF230025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower court's decision which summarily granted an eviction order against them, denied their request for a stay of proceedings, and rejected their application for legal aid, also ordering them to bear the costs and pay attorney's fees. The appellate court dismissed the appeal because the appellant filed the appeal within the ten-day deadline but failed to submit the required written justification and specific requests by the time the deadline expired, thus failing to meet the formal requirements for the appeal to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 257 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 257 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: The appellate court dismissed the appeal because the appellant filed the appeal within the ten-day deadline but failed to submit the required written justification and specific requests by the time the deadline expired, thus failing to meet the formal requirements for the appeal to be considered.

Schlagwörter

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Formerfordernisse Ausweisungsverfahren Sistierung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 257 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO

These procedural articles establish the deadline for the appeal, which was not met due to lack of justification.

Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO

Cited to calculate the expiration date of the appeal deadline.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the decision to waive the request for an appeal response.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF230025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R.Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 3. Mai 2023

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. März 2023 (ER230022)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1 Mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Poststempel; vgl. act. 1, act. 2 und act. 3/1-18) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Ausweisungsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend den Bastelraum (Obj.-Nr. A2 18), 2. UG, C._____-platz …, … Zürich. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (act. 5) Frist an, um schriftlich zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen. D._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift (vgl. act. 23), nahm für die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2023 (act. 15) zum Ausweisungsgesuch Stellung. Gleichzeitig stellte er für die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Sistierung des Ausweisungsverfahrens und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. a.a.O.).

1.2 Mit Entscheid vom 27. März 2023 (act. 16 = act. 21 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), verpflichtete sie, den Bastelraum (Obj.-Nr. A2 18), 2. UG, C._____- platz …, … Zürich, unverzüglich der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 2), und wies das Stadtammannamt Zürich … an, Dispositiv-Ziffer 2 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung seien von der Beschwerdegegnerin vorzuschiessen, seien ihr aber von der Beschwerdeführerin zu ersetzen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4), auferlegte ihr die auf Fr. 150.– festgesetzte Entscheidgebühr, bezog diese aus dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin diese der Beschwerdegegnerin zu ersetzen habe (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5). Zudem verpflichtete die Vorinstanz

die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 156.15 zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 6).

1.3 Gegen diesen Entscheid erhebt D._____ für die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2023 (act. 22) Beschwerde.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Prozessuales

2.1 Ein Rechtsmittel ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Obliegenheit zu Begründung ergibt sich, dass das Rechtsmittel zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, wie die Rechtsmittelinstanz nach Auffassung der Rechtsmittel führenden Partei entscheiden soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien braucht es keinen formellen Antrag, sondern genügt auch eine Formulierung in der Begründung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Rechtsmittel führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. statt vieler BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2; BGE 134 II 244 ff. E. 2.4.2; OGer ZH PF130050 vom

25. Oktober 2013, E. II./2.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22).

2.2 D._____ verweist in seiner Beschwerde einzig darauf, dass eine Begründung noch folge (vgl. act. 22). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin bzw. D._____ am Mittwoch, den 29. März 2023 zugestellt (vgl. act. 17 i.V.m. act. 18b). Die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 257 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist daher am Montag, den 11. April 2023 abgelaufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO). Die erwähnte Begründung der Beschwerde ist jedoch nicht eingegangen. Es fehlt damit an einer begründeten Beschwerde.

2.3 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin eigenhändig gegen Empfangsschein an D._____, c/o Gefängnis Limmattal, Weinigerstrasse 1, Postfach, 8953 Dietikon, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 22), sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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