LLC Appeal of Deposit Requirement Denied; Legal Aid Application Misdirected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, a limited liability company, appealed a lower court's decision that provisionally granted their request for a construction lien but required a deposit for the related proceedings, appealing the requirement for the deposit by filing a request for free legal aid for the initial proceedings with the appellate court. The appellate court declined to rule on the request for free legal aid because such a request concerning the initial proceedings must be submitted to the court where those proceedings are pending, not the appellate court, clarifying that legal entities generally do not have a right to free legal aid unless their sole asset is contested and the economically responsible parties are also indigent, a fact which the lower court must first examine.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 961 ZGB, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 93 BGG; LLC Appeal of Deposit Requirement Denied; Legal Aid Application Misdirected: The appellate court declined to rule on the request for free legal aid because such a request concerning the initial proceedings must be submitted to the court where those proceedings are pending, not the appellate court, clarifying that legal entities generally do not have a right to free legal aid unless their sole asset is contested and the economically responsible parties are also indigent, a fact which the lower court must first examine.
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KI-generiertCited in the reasoning as the procedural rule allowing an appeal against the refusal (or partial refusal) of legal aid, though the court ultimately did not enter into the substance of the first-instance request.
Cited to confirm that the current decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss vom 5. April 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. März 2023 (ES230010)
Erwägungen:
1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) hiess den Antrag der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 43'706.85 nebst Zins zu 8 % seit 20. Februar 2023 (vgl. act. 7 S. 1-3) mit Verfügung vom 13. März 2023 superprovisorisch gut und wies das Grundbuchamt D._____ im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen an, das beantragte Pfandrecht zulasten des entsprechenden in Stockwerkund Miteigentum aufgeteilten Grundstücks der Gesuchsund Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 6 Dispositiv-Ziff. 1). Sodann wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'400.– (act. 6 Dispositiv-Ziff. 2). Als Rechtsmittel gegen den Entscheid betreffend Kostenvorschuss wurde die Beschwerde an das Obergericht angegeben (act. 6 Dispositiv-Ziff. 5).
2. Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Poststempel 23. März 2023) wandte sich die Gesuchstellerin unter Beilage des vorerwähnten Entscheids an die hiesige Instanz und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/1-4).
3. Vom Beizug der vollständigen vorinstanzlichen Akten wurde abgesehen (vgl. nachstehend Ziff. 4). Den Gesuchsgegnern kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; OGerZH RB200017 vom 29. September 2020, E. I.3.3), weshalb von ihnen keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jeweils bei demjenigen Gericht zu stellen, bei welchem das Hauptverfahren aktuell hängig ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt (oder entzogen), so kann dieser Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
4.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2023 enthält keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchstellerin wurde lediglich Frist angesetzt zur Zahlung des Kostenvorschusses (vgl. vorstehend Ziff. 1). Wohl geleitet durch die Rechtsmittelbelehrung betreffend den Kostenvorschuss stellte sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren bei der hiefür nicht zuständigen Rechtsmittelinstanz. Für die Prüfung eines solchen Gesuchs ist die Vorinstanz zuständig, bei welcher das Hauptverfahren pendent ist. Auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.
5. Der Vollständigkeit halber ist folgendes zu erwähnen: Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese Regelung ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen verfügen deshalb über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben juristische Personen ausnahmsweise dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Dies ist mit dem entsprechenden Gesuch aufzuzeigen und zu belegen (vgl. BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021, E. 2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz wird der Gesuchstellerin Gelegenheit einzuräumen haben zur Verbesserung ihres Gesuchs unter Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen bzw. nötigen Ergänzungen.
6. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung ist den Gesuchsgegnern mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, wonach ihr im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei, wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon unter Beilage der Kopien von act. 2 sowie act. 4/1-4 inkl. Beilagenverzeichnis, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'706.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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