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PF230016 • OG ZH PF230016 KI-generiert

Estate Investigation Costs Liability on Heir

Geschäftsnummer PF230016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal challenging the lower court's decision to charge the appellant, a legal heir, for the costs incurred during an official investigation to identify the decedent's heirs, as these costs are liabilities of the estate for which all heirs are jointly and severally liable. The court reasoned that the relationship between the heir and the decedent is irrelevant for initial cost allocation, and while the appellant subsequently submitted a declaration to renounce the inheritance, this act, which occurred after the initial ruling and was not yet officially recorded by the competent court, could not retroactively invalidate the lower court's decision as the renunciation and its procedural implications constituted inadmissible new facts in the appellate phase.

Legislator-Regeste

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Art. 425 Abs. 3 ZGB, Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 OR; Estate Investigation Costs Liability on Heir: The court reasoned that the relationship between the heir and the decedent is irrelevant for initial cost allocation, and while the appellant subsequently submitted a declaration to renounce the inheritance, this act, which occurred after the initial ruling and was not yet officially recorded by the competent court, could not retroactively invalidate the lower court's decision as the renunciation and its procedural implications constituted inadmissible new facts in the appellate phase.

Schlagwörter

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Erbenhaftung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Erbverzicht Kostenverlegung Nachlassinventar Erbeinsetzung Erbenermittlung (Kosten)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to explain why the Court could not consider the declaration of renunciation submitted during the appeal proceedings as inadmissible new facts.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision rendered is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF230016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 3. Juli 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Erbenermittlung (Kosten)

im Nachlass von B._____ geboren tt. März 1948, von C._____, gestorben tt. mm. 2022, wohnhaft gewesen c/o D._____, … [Adresse], E._____ mit gesetzlichem Wohnsitz in F._____

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. März 2023 (EN230029)

Erwägungen:

1.

1.1. Am tt. mm. 2022 verstarb B._____ geboren tt. März 1948 (Erblasserin), mit letztem gesetzlichen Wohnsitz in F._____ (act. 3/2). Mit Schreiben vom

10. Februar 2023 (Datum Poststempel: 13. Februar 2023) gelangte die KESB Bezirk Dietikon an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), und teilte mit, die Beiständin der Erblasserin habe den Schlussbericht abgegeben. Dieser sei gemäss Art. 425 Abs. 3 ZGB den Erben zuzustellen. Die Erben der Erblasserin seien der KESB Bezirk Dietikon jedoch nicht bekannt. Zudem sei eine Überschuldung des Nachlasses wahrscheinlich. Aufgrund dessen beantragte die KESB Bezirk Dietikon bei der Vorinstanz eine allfällige Erbenermittlung mit anschliessender Bekanntgabe der Erben (act. 1).

1.2. Die Vorinstanz nahm die Erbenermittlung vor: Sie holte Adressauskünfte sowie einen Ausweis über den registrierten Familienstand der Erblasserin ein. Weiter bat sie beim Steueramt F._____ um Auskunft über die persönlichen Vermögensverhältnisse der Erblasserin, zog vom Betreibungsamt F._____ einen Auszug aus dem Betreibungsregister bei und fragte bei der Stadt F._____, Sozialabteilung, wegen dem Bezug von Zusatzleistungen durch die Erblasserin resp. einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen an (act. 2-6). Mit Urteil vom

6. März 2023 (act. 7 = act. 11 S. 2 f.) hielt die Vorinstanz fest, es würden keine erbgangssichernden Massnahmen angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz stellte den gesetzlichen Erben in Aussicht, dass nach Ablauf der Berufungsfrist und auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt werde (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz schrieb das Geschäft damit als erledigt ab und hielt fest, die Regelung des Nachlasses sei Sache der gesetzlichen Erben (Dispositiv-Ziffer 3). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 400.00 und die Barauslagen auf Fr. 61.10 festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 4). Die Vorinstanz entschied, dass die Kosten von total Fr. 461.10 zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von der Beschwerdeführerin bezogen werden (Dispositiv-Ziffer 5).

2.

2.1. Gegen die Kostenauflage resp. den Kostenbezug der Vorinstanz wehrt sich

die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 8) mit an das Obergericht adressierter Beschwerde vom 13. März 2023 (Datum Poststempel). Sie beantragt sinngemäss, die Kosten seien nicht von ihr zu beziehen, eventualiter sei die Hälfte der Kosten von ihr und die andere Hälfte von G._____ (gesetzlicher Erbe) zu beziehen (act. 12).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-9). Der Beschwerdeeingang wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 12). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

3.

3.1. Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Es kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und/ oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Kosten, dass diese Todesfallkosten darstellen und damit zu den Nachlasspassiven gehören würden. Sie seien dem Nachlass zu belasten und die Erben würden dafür solidarisch haften. Die Kosten seien unter diesen Umständen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Rechnung des Nachlasses von ihr zu beziehen (act. 11 S. 2 Erw. II.).

3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter (die Erblasserin) habe sie als siebenjähriges Kind nicht mehr gewollt und (mit ihrem Bruder zusammen) in den Zug zu ihrem Vater gesetzt. Letzterer sei alkoholkrank gewesen, weshalb sie in verschiedenen Pflegefamilien und Heimen ohne Kontakt zur Erblasserin aufgewachsen sei. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe im Jahr 2010 versucht zur Erblasserin Kontakt aufzunehmen, was diese abgelehnt habe. Da sie absolut keinen Bezug zur Erblasserin gehabt habe, verstehe sie nicht, warum sie für deren Tod bezahlen solle. Zumindest solle die Hälfte der Kosten von G._____ bezogen werden. Sie wisse aus Erfahrung, dass sie von ihm keine Rückzahlung

erhalten werde. Zuletzt macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Formular zur Erbausschlagung an das Gericht gesendet zu haben (act. 12).

3.4.1. Auch wenn die Beschwerdeführerin nachvollziehbare Gründe dafür anführt, weshalb sie mit der vorinstanzlichen Kostenregelung nicht einverstanden ist, bildet die Beziehung, welche sie als Tochter und damit als (gesetzliche) Erbin zur Erblasserin hatte, kein Kriterium für den Bezug der Kosten von Fr. 461.10. Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangssichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch. Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012; OGer ZH LF190042 vom 16. August 2019 E. 3.a m.w.H.; siehe auch BSK ZGB II-Leu/Gabrieli, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 12 und Art. 557 N 18; BSK ZGB II-Minnig, a.a.O., Art. 603 N 8 und 14; OFK ZGB-Müller/Stamm, 4. Aufl. 2021, Art. 551 N 7; PraxKomm Erbrecht-Häuptli, 5. Aufl. 2023, Art. 603 N 14 und 18; PraxKomm Erbrecht-Emmel/Ammann, a.a.O., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11c). Eine Ausschlagung hat binnen gesetzlicher Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB). Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Ausschlagung des Nachlasses ist nicht das Obergericht, sondern das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes (Art. 570 ZGB i.V.m. § 24 lit. c GOG). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 2 ZPO).

3.4.2. Gemäss gesetzlicher Erbfolge sind die nächsten Erben eines Erblassers seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hielt fest, gestützt auf die beigezogenen Zivilstandsurkunden hinterlasse die Erblasserin ihre Kinder, A._____ (Beschwerdeführerin) sowie G._____ (act. 11 S. 2 Erw. II.). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, gesetzliche Erbin zu sein. Wie gesehen kann

das Gericht wahlweise von allen Erben je nur einen Teil der Kosten oder das Ganze fordern. Das Gericht folgt dabei vorab Praktikabilitätsüberlegungen. Der Kostenbezug von der Beschwerdeführerin ist demnach nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer zusammen mit ihrer Beschwerde ein von ihr ausgefülltes und auf den 13. März 2023 datiertes Formular "Erbausschlagung" ein. Dass sie am 6. März 2023, dem Datum des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, die Erbschaft (bereits) ausgeschlagen hatte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Der Vorinstanz kann folglich weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Der Kostenbezug von der Beschwerdeführerin gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 6. März 2023 erfolgte damit zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.4.3. Ergänzend ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Das Einzelgericht wird über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon ist bereits das Verfahren-Nr. EN230042 hängig. Bei Protokollierung der Erbausschlagung wird die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen haben. Denn mit der Erbausschlagung hat sie die Behörden im eigenen Interesse angerufen und zum Handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 m.w.H.). Die rechtsgültige Ausschlagung würde im Weiteren dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellung als gesetzliche Erbin verlieren und sie als Folge nicht mehr für die Kosten der Erbenermittlung haften würde. Das Einzelgericht hätte somit in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 6. März 2023 einen neuen Entscheid über den Kostenbezug zu erlassen. Bereits heute, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die beantragte Korrektur vorzunehmen, ist dagegen nicht möglich. Erstens ist die Ausschlagung von der zuständigen Behörde noch nicht protokolliert, zweitens würden die Ausschlagungserklärung vom 13. März 2023 und deren Protokollierung unzulässige Noven darstellen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 461.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

4. Juli 2023