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PF230008 • OG ZH PF230008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing Regarding Cost Advance Order

Geschäftsnummer PF230008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's order setting a deadline for the opposing party to pay a cost advance for an eviction proceeding, but the appellate court dismissed the appeal because the order was directed only at the opposing party and did not affect the appellant's legal standing or create an interest worthy of protection for its annulment. The court reasoned that while the decision regarding a cost advance is generally appealable, the appellant lacked legitimacy to appeal because the procedural ruling did not directly impose an obligation on them, noting that the appellant would have future recourse against the final eviction decision.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 103 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing Regarding Cost Advance Order: The court reasoned that while the decision regarding a cost advance is generally appealable, the appellant lacked legitimacy to appeal because the procedural ruling did not directly impose an obligation on them, noting that the appellant would have future recourse against the final eviction decision.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Räumungsbefehl Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the dispositive to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF230008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 2. März 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Beistand B._____,

gegen

C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2023 (ER230016)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4) setzte das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Ausweisungsverfahren an (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1).

1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (act. 2) erhebt der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde.

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-6). Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1 Mit Beschwerde sind insbesondere prozessleitende Verfügungen über die Leistung von Vorschüssen selbstständig anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen den angefochtenen Entscheid zur Wehr zu setzen.

2.2 Auf eine Beschwerde ist jedoch nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom

7. Februar 2023 mit welcher die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat. Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwerdeführer richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung haben könnte. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eingang des Kostenvorschusses von der Beschwerdegegnerin noch Gelegenheit geben wird, sich (mündlich oder schriftlich) zu deren Ausweisungsbegehren zu äussern. Falls der Beschwerdeführer mit dem von der Vorinstanz nach durchgeführtem Verfahren gefällten Entscheid über die Ausweisung nicht einverstanden sein sollte, steht es im frei, gegen diesen ein Rechtsmittel an die Kammer zu erheben. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gerichtliche Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig sind und ein allfälliges (bei jedem Gericht neu zu stellendes, zu begründendes und soweit möglich zu belegendes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur gutgeheissen werden könnte, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl.Art. 117 ZPO). Der Vorinstanz sind die Originale der vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben (act. 2 und 8) weiterzuleiten, wobei Kopien davon bei den obergerichtlichen Akten verbleiben.

3.1 Auch wenn wie vorliegend "nur" ein Kostenvorschuss bzw. ein prozessleitender Entscheid im Sinne der Zivilprozessordnung angefochten ist, ist für die Streitwertberechnung auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen (vgl. DIG- GELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7). Im Ausweisungsverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange die vermietende Partei mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausgehend von der Gesuchstellung bei der Vorinstanz am 2. Februar 2023 (vgl. act. 7/1) war mit nicht mehr als sechs Monaten effektiver Verfahrensdauer bis zur effektiven Ausweisung zu rechnen (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 46). Bei einem monatlich zu zahlenden Bruttomietzins von Fr. 1'790.– (vgl. act. 7/3/6) ergibt sich ein Streitwert von Fr. 10'740.–.

3.2 In diesem Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'740.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

2. März 2023