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PF220049 • OG ZH PF220049 KI-generiert

Appellant v. Inheritance Waiver Recordation Validity

Geschäftsnummer PF220049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to have the recordation of an inheritance waiver, made on their behalf by their mother due to alleged erroneous legal advice, declared invalid. The appellate court declined to hear the appeal, reasoning that the initial recording of the waiver by the lower court was a non-substantive act of voluntary jurisdiction, and that challenges to the validity of such a declaration, arising from alleged error or misadvice, must be directed back to the court that took the declaration for correction or repeal under the relevant procedural rules, not via an appeal against the initial procedural recording order.

Legislator-Regeste

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Art. 570 Abs. 1 ZGB, Art. 256 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 98 BGG; Appellant v. Inheritance Waiver Recordation Validity: The appellate court declined to hear the appeal, reasoning that the initial recording of the waiver by the lower court was a non-substantive act of voluntary jurisdiction, and that challenges to the validity of such a declaration, arising from alleged error or misadvice, must be directed back to the court that took the declaration for correction or repeal under the relevant procedural rules, not via an appeal against the initial procedural recording order.

Schlagwörter

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Feststellung der Gültigkeit materieller Fehler Rechtsberatung erbrechtliche Ausschlagung Verneinung der Zuständigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Erbausschlagung / Protokollierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with the denial of party compensation because the appellant is deemed to have lost.

Art. 98 BGG

Cited regarding the nature of the decision concerning precautionary measures, relevant for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 24. Januar 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gesetzlich vertreten durch die Mutter, B._____ vertreten durch Rechtsanwältin X._____

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung im Nachlass von C._____, geboren am tt. Dezember 1967, Staatsangehörigkeit: Deutschland, gestorben zwischen tt. und tt.mm 2022, wohnhaft gewesen …-str …, D._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Dezember 2022 (EN220107)

Erwägungen:

1.1. Zwischen dem tt. und dem tt.mm 2022 verstarb der zuletzt in D._____ wohnhaft gewesene C._____ (act. 9). Am 4. Oktober 2022 erklärte dessen Sohn, A._____ (Beschwerdeführer), gegenüber dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz), vertreten durch seine Mutter B._____, die Erbschaft auszuschlagen (act. 1/1).

1.2 Mit Urteil vom 13. Dezember 2022 nahm die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2022 zu Protokoll ([act. 11 =] act. 14 [= act. 16]). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am

19. Dezember 2022 zugestellt (act. 12/1).

2.1 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 17) Beschwerde an die Kammer und verlangte, die Ausschlagungserklärung vom 4. Oktober 2022 sei nicht zu protokollieren und als unwirksam zu erklären (act. 15).

2.2 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–12). Die Sache erweist sich als spruchreif.

3. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Kindsmutter, welche für den Beschwerdeführer die Ausschlagung erklärt habe, sei bei der Erklärung der Ausschlagung aufgrund einer falschen anwaltlichen Beratung einem Irrtum unterlegen, weshalb an der Ausschlagungserklärung nicht festgehalten werden solle. Ein Festhalten an der Ausschlagungserklärung sei für den Beschwerdeführer nachteilig, da der Erblasser aktives Vermögen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland habe (act. 15).

4.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, der Vorinstanz sei beim Erlass des angefochtenen Entscheids ein Fehler unterlaufen, und dies zu Recht: Die Vorinstanz betrachtete im Zeitpunkt der Entscheidfällung die Erklärung vom 4. Oktober 2022 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte korrekt als Erbausschlagung. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht der richtige Weg, um das angefochtene Urteil zu korrigieren.

4.2 Vorliegend möchte der Beschwerdeführer primär die Protokollierung seiner Ausschlagungserklärung korrigiert haben. Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung gemäss Art. 570 Abs. 1 ZGB stellt einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar (BSK ZGB II-SCHWANDER, 6. Aufl. 2019, Art. 570 N 14). Die die Ausschlagung entgegennehmende Behörde entscheidet dabei nicht materiell über die Berechtigung zur Ausschlagung oder die Gültigkeit der Ausschlagung, sondern nimmt lediglich eine summarische Prüfung dieser Fragen vor, und ihrem Entscheid kommt keine rechtsbegründende Wirkung zu (vgl. BSK ZGB II- SCHWANDER, 6. Aufl. 2019, Art. 570 N 14; CHK-GÖKSU, 3. Aufl. 2016, Art. 570 N 5); die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 551–559 N 10).

Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden entgegen. Zuständig für die Aufhebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erliess (ZK ZPO- KLINGLER, 3. Aufl. 2016, Art. 256 N 7). Gemäss § 24 GOG in Verbindung mit § 137 lit. e GOG ist das Einzelgericht für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen zuständig. Folglich hat sich das Einzelgericht auch mit Anträgen auf Aufhebung oder Abänderung entsprechender Entscheide zu befassen (wobei gegen einen diesbezüglichen Entscheid der ersten Instanz ein Rechtsmittel an das Obergericht erhoben werden kann) (vgl. OGer ZH LF190014 vom

2. März 2019).

4.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Eingabe ist samt Beilagen zur Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten.

5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe wird der Vorinstanz zur Behandlung weitergeleitet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg sowie – unter Beilage von act. 15 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

25. Januar 2023