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PF220048 • OG ZH PF220048 KI-generiert

Guardian v. Costs Imposed on Inheritance Rejection

Geschäftsnummer PF220048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant, represented by a professional guardian, challenged a lower court's decision that assigned them a proportional share of the costs associated with formally rejecting an inheritance, despite having noted on the rejection form that the appellant was a social assistance recipient unable to pay fees. The appellate court reasoned that by including a statement about inability to pay costs on the official rejection form, the lower court should have interpreted this as a substantive request for legal aid (free justice) pursuant to relevant statutes and constitutional rights, which it failed to do before imposing costs; consequently, the appellate court set aside the cost allocation, ruling that the case must be returned to the lower court to first rule upon the implicit request for free justice.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 93 BGG, Art. 117 ff. ZPO; Guardian v. Costs Imposed on Inheritance Rejection: The appellate court reasoned that by including a statement about inability to pay costs on the official rejection form, the lower court should have interpreted this as a substantive request for legal aid (free justice) pursuant to relevant statutes and constitutional rights, which it failed to do before imposing costs; consequently, the appellate court set aside the cost allocation, ruling that the case must be returned to the lower court to first rule upon the implicit request for free justice.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Kostenverlegung Vormund vormundschaftliche Angelegenheit Unterstützungskosten Ausschlagung / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis violated by the lower court's failure to address the implicit request for legal aid.

Art. 117 ff. ZPO

Cited in the reasoning as the procedural basis governing the legal aid request which the lower court failed to address.

Art. 93 BGG

Cited to confirm that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to describe the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to describe the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the formal requirements for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 93 BGG

Used to classify the ruling as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.

Art. 93 BGG

The decision explicitly mentions this article in connection with the final provision regarding appealability to the Federal Supreme Court.

Art. 93 BGG

This provision is mentioned in the context of the appealability of the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2023 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Berufsbeistand B._____

betreffend Ausschlagung / Kosten

im Nachlass von C._____, geboren am tt. Januar 1945, von D._____, gestorben am tt.mm.2022 in E._____, wohnhaft gewesen in E._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Dezember 2022 (EN220168)

Erwägungen:

1.1 Am tt.mm.2022 verstarb C._____ (act. 3). Er hinterliess als nächste gesetzliche Erben zwei Geschwister, drei Neffen (darunter den Beschwerdeführer), zwei Nichten und eine Grossnichte (vgl. act. 8).

1.2 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 fragte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Ausschlagungserklärungen anderer Erben sowie unter Beilage eines Formulars an, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wolle. Für den Fall einer Ausschlagung wurde er gebeten, das Formular so rasch als möglich ausgefüllt und unterschrieben einzureichen (act. 12). Mit Eingabe vom 25. November 2022 erklärte der Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers, B._____, unter Beilage der Ernennungsurkunde im Namen des Beschwerdeführers die Ausschlagung der Erbschaft (act. 29-32). Auf dem ausgefüllten Formular Ausschlagung führte er unter Bemerkungen an: "Hr. A._____ kann keine Gebühren bezahlen, er ist Sozialhilfeempfänger" (act. 31). Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 merkte die Vorinstanz die Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben vor (Dispo-Ziff. 1) und gab dem Konkursgericht des Bezirks Uster davon Kenntnis zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation (Dispo-Ziff. 2). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'233.30 (Entscheidgebühr Fr. 900.− und Barauslagen [für die Erbenermittlung] von Fr. 333.30; vgl. Dispo-Ziff. 3) auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und den übrigen ausschlagenden Erben je zu einem Achtel, unter solidarischer Haftung jeweils für den ganzen Betrag (Dispo-Ziff. 4; act. 34 = act. 37 [Aktenexemplar] = act. 39).

1.3. Mit als "Erlassgesuch / Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom

22. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Beistand, an die Kammer. Er erklärt, mit der Beschwerde um Erlass sämtlicher Kosten und Gebühren in dieser ausgeschlagenen Erbschaftssache zu ersuchen. Er werde von der Sozialhilfe unterstützt, sei seit längerem finanziell nicht liquide und habe mehrfache Schulden (act. 38). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen und unter der Verfahrensnummer PF220048 eingeschrieben. Es

wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-35). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.1 Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist − da es sich beim angefochtenen Entscheid, um einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid handelt (Art. 248 lit. e ZPO) − innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Schriftlich und begründet bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).

2.2 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 wurde bereits einen Tag nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. act. 35) und damit offensichtlich innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Der Beschwerdeführer ersucht darin "um Erlass, von sämtlichen Kosten und Gebühren in dieser ausgeschlagenen Erbschaftssache". Die Verwendung des Begriffs "Erlass" erweckt zunächst den Eindruck, der Beschwerdeführer wolle ein nachträgliches Gesuch um Erlass von Gerichtskosten i.S.v. Art. 112 Abs. 1 ZPO stellen. Allerdings trägt das Schreiben die Doppelbezeichnung "Erlassgesuch / Beschwerde". Beim Vertreter des Beschwerdeführers dürfte es sich zudem um einen juristi-

schen Laien handeln, der den Begriff "Erlass" nicht zwangsläufig in einem formaljuristischen Sinn verwendet haben muss. Vor diesem Hintergrund ist im Schreiben auch ein Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids und Befreiung von Gerichtskosten zu erblicken. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass für ein nachträgliches Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten nicht die Kammer, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichtes zuständig wäre (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51)). Für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Aufhebung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids und Befreiung von Gerichtskosten ist die Kammer demgegenüber zuständig (§ 48 GOG; § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts).

2.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er sei mittellos und deshalb von der Kostentragung zu entbinden (vgl. act. 38). Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz nicht über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden. Vor diesem Hintergrund vermag die vorliegende Laienbeschwerde gerade noch knapp den Begründungsanforderungen zu genügen.

3. Wie eingangs erwähnt, brachte der Beistand des Beschwerdeführers bei der Erklärung der Ausschlagung auf dem von der Vorinstanz eigens dafür zugesandten Formular Ausschlagung die Bemerkung an, der Beschwerdeführer könne keine Gebühren bezahlen, er sei Sozialhilfeempfänger (act. 31). Diese Bemerkung befindet sich oberhalb des vorgedruckten Hinweises über die voraussichtlich anfallenden Kosten für die Klärung der Erbenstellung und die Protokollierung der Erbausschlagung. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Bemerkung als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstehen müssen. Indem sie dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegte, ohne das von ihm sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgängig zu behandeln, verletzte sie Recht (Art. 117 ff. ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

4. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Behandlung des sinngemässen Ge-

suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass von Gerichtskosten stellt, ist mangels Zuständigkeit nicht auf dieses einzutreten (vgl. E. 2.2). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Überweisung des Erlassgesuchs an die dafür zuständige Verwaltungskommission abzusehen.

5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteioder Umtriebsentschädigung ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Erlassgesuch wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom

19. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur Behandlung des sinngemässen Gesuchs von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 154.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

25. Januar 2023