Summary Eviction Proceeding: Appeal Against Procedural Order Dismissed for Lack of Clarity and Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a summary proceeding concerning eviction, the higher court dismissed the appeal against a lower court's procedural order that required the respondent to pay advance court fees and granted the opposing party time to respond, because the appellant's submission to the higher court was unclear regarding its purpose—whether seeking an extension or a stay—and the jurisdictional body for such requests was determined to be the lower court; furthermore, the appeal itself was deemed inadmissible as it concerned a procedural order for which the appellant failed to demonstrate or exhibit irreparable harm as required for such appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 257 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 93 BGG; Summary Eviction Proceeding: Appeal Against Procedural Order Dismissed for Lack of Clarity and Irreparable Harm: November 2022 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (act. 4/1). Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 23. November 2022 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (act. 4/3 = act. 3 Dispositivziffer 1). Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4/3 = act. 3 Dispositivziffer 2).
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KI-generiertCited in the reasoning as the general rule for cost allocation, although the final order applies an exception.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning as the basis for treating the submission as an appeal against the interlocutory order (Dispositivziffer 2).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 15. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 2022 (ER220208)
Erwägungen:
1.1. Der Gesuchsteller schloss mit dem Gesuchsgegner am 28. März 2022 einen Mietvertrag über einen Lagerraum ab (act. 4/2/1). Mit Eingabe vom
18. November 2022 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (act. 4/1). Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 23. November 2022 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (act. 4/3 = act. 3 Dispositivziffer 1). Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4/3 = act. 3 Dispositivziffer 2).
1.2. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel 5. Dezember 2022) wandte sich der Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Darin ersucht er um Erstreckung der Frist bis Ende Januar 2022 [recte wohl: 2023]. Die Eingabe wurde lediglich mit einem digitalen Abbild der Unterschrift des Gesuchsgegners versehen.
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-6). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Da es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine prozessleitende Verfügung handelt, wurde die Eingabe des Gesuchsgegners als Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2022 entgegengenommen (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Auf die vorinstanzliche Fristansetzung zur Leistung des Vorschusses ist jedoch nicht näher einzugehen, nachdem der Gesuchsgegner lediglich durch Dispositivziffer 2 betroffen ist.
2.2. Unklar ist, was der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe ans Obergericht bezwecken möchte. Sollte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme oder gar um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ersuchen – zumal er geltend macht, er brauche Zeit, um etwas Neues zu finden resp. das Lager zu räumen (act. 2) –, so wäre für die Beurteilung beider Gesuche die Vorinstanz zuständig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch einer Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 kein Erfolg beschieden wäre: Der Gesuchsgegner macht weder
geltend, ihm drohe durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO), noch ist ein solcher erkennbar, zumal ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid die Möglichkeit eingeräumt wird, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache zu äussern.
Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingabe mit einer (handschriftlichen) Unterschrift zu versehen. Die an das Obergericht gerichtete Eingabe des Gesuchsgegners ist der Vorinstanz jedoch zwecks weiterer Behandlung weiterzuleiten.
3. Grundsätzlich hat derjenige, der im Verfahren unterliegt, die Prozesskosten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Umständehalber rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Da dem Gesuchsteller im Verfahren vor Obergericht kein Aufwand entstanden ist, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsgegner, an den Gesuchsteller und an das Bezirksgericht Zürich je unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 5'340.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
15. Dezember 2022